Dagegen sehen einige Geistliche, dass dies zu den Systemen gehöre, die der Laizismus eingestanden habe, und solange der Lai-zismus die Existenz der Religion nicht anerkenne – wie dies der Fall beim radikalen Laizismus sei – oder deren Existenz egal finde – wie es der Fall beim gemässigten Laizismus sei –, sei es Zweck der Sache, dass sie sich in dessen Schatten auf den Bereich der Anbetung konzentriere. Also habe sie keinen Einfluss auf die Rechtsvorschriften und Verordnungen, die den Fortgang des Lebens regeln. Vielmehr seien das Zentrum der Gesetzgebung und deren Quelle das vom Volk gewählte Parlament, und eine andere Quelle gebe es nicht. Einem islamischen Volk sei es nicht erlaubt sich zu diesem System als Herrschaftsmuster für sich zu bekennen, da der Gesetzgeber GOTT sei und nicht das Parlament. Dann kommen die Radikalen unter den Geistlichen auf die verschiede-nen Erscheinungsformen dieses Systems zu sprechen und verbieten sie alle. Denn sie sehen, dass das Mehrparteiensystem nicht islami-sch sei, da es die Nation in Sekten und Parteien aufteile, und des-halb sei es nicht erlaubt. Ferner sei es verboten das Parlament als Legislative zu bezeichnen, denn der Gesetzgeber sei ja GOTT.
Die Laizisten verbinden – auf
keiner wissenschaftlichen histo-rischen Grundlage – diesen Standpunkt mit der
Lage, in der sich Europa zur Zeit des Mittelalters befand. Denn sie stellen
sich die Situation der damaligen päpstlichen Herrschaft vor, als der Papst
sowie die Metropoliten und Priester erlaubten, was sie wollten, und verboten,
was sie wollten, sowie ins Paradies treten liessen, wen sie wollten, und ins
Höllenfeuer warfen, wen sie hassten. Und sie sehen vor ihren geistigen Augen
die Formen der Ablassbriefe und der Exkommunikation, insofern als die Herrscher
und Fürsten dadurch viele Mühen und Schmerzen erlitten. Ja die Volker selbst
wurden sogar in ihren Feuern verbrannt und kosteten der Hölle glühende Hitze und
Lohen. Deshalb stellen sie – nämlich die Lai-zisten – sich vor, dass die
Anwendung der islamischen Šarīʿah im Bereich Regierung und Verwaltung eine derartige
Lage in der isla-mischen Gesellschaft schaffe, in der die Religionsautoritäten
alles bestimmten, ohne dass jemand das Recht auf Einspruch oder Dis-kutieren
habe; denn sie seien durch einen heiligen Zaun immun, dessen Überspringen
niemand wage – abgesehen von demjenigen, der das Glaubensgewand ausgezogen
habe.
Welcher Muslim kann sich nun in diese Lage ver-setzen?
Kein Einziger!
Das Resultat ist die Liquidierung jeder opponierenden Stimme und die religiöse Diktatur blüht auf, zwischen deren beiden Kiefern werden die Menschenrechte zermalmt und die Würde des Men-schen wird unter deren Füssen missachtet, genauso wie es im Mit-telalter geschah, als die Kirche ihre Herrschaft über alle Lebens-bereiche ausbreitete.
Im Islam gibt es dieses Bild überhaupt nicht, denn er kennt in seinen Lehren diesen christlichen Terminus technicus Geistliche und Laien nicht, da unter dem Schutz des Islam alle Muslime sind. Es gibt keinen Unterschied in den Rechten und Pflichten zwischen einem Mann und einem anderen. Im Islam gibt es für niemanden Unfehlbarkeit so wie es im Christentum hinsichtlich des Papstes der Fall ist; jeder Muslim ist fehlbar. Solange die Sache so ist, hat jeder das Recht auf Widerspruch, da es ja keine Meinung gibt, gegen die man nicht opponieren dürfte. Damit entfällt der Argwo-hn der Laizisten hinsichtlich der Möglichkeit des Entstehens einer religiösen Diktatur. Denn solange der Islam jedem Muslim das Recht auf Widerspruch gibt, wird unter seinem Schutz keine Dikta-tur entstehen.
Was nun aber das betrifft, was
einige Geistliche zum Befreien vom parlamentarischen System meinen, da sie für
sich selbst das Recht der Gesetzgebung in Anspruch nehmen, während der
Gese-tzgeber GOTT ist, soll man die Position des Parlaments nicht auf diese Weise verstehen, zumal das Antasten der Lehre des
Islam und dessen allgemeinen Grundlagen nicht erlaubt ist.. Sie sind wie eine
Verfassung, und es ist dem Parlament nicht erlaubt der Verab-schiedung eines
Gesetzes zuzustimmen, das deren Grundlagen zuwiderläuft. Die Gesetzgebung
befasst sich mit Sekundär-dingen, die unter dem Schutz der allgemeinen Grundlagen
der Verfassung einzustufen sind. Wenn wir den Charakter der Arbeit des
Parlame-nte unter Anwendung der islamischen Šarīʿah erläutern wollen, sehen wir, dass sie nichts anderes
als eine Bestätigung der Ausle-gung der Texte des ehrwürdigen Qurʾān ist. Und
wie viele Meinun-gen der Gelehrten gibt es in der Auslegung und Deutung! Man
darf ausdrücklich die Qurʾān-Texte nicht verletzen, wie das auch der Fall hinsichtlich
des Verletzens der Verfassung ist. Aber die Parla-mentsabgeordneten dürfen ein
Gesetz bestätigen, das mit der Meinung eines Gelehrten übereinstimmt, und die
Meinung eines anderen Gelehrten ableh-nen. Somit besteht die Rolle des
Parlame-nts in Wahl und Selektieren von Meinungen der Gelehrten, die zur Natur
des Lebens und zu den Verhältnissen der Zeit passen.
Prof. Dr. M. Shama
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