Die Zeugegenaussage der Frau
Prof. Dr. M. Shama
Der Mensch ist mit dem grundlegenden
Naturtrieb geboren, das sein Verhalten formt, um sein Wesenheit zu wahren und
sich selbst vom Untergang oder der Zerstörung zu schützen. Einige von diesen
Trieben sind zu nennen: Hunger und Durst, die den Menschen sie zu sättigen
führen. Auch gilt der Sexualitätstrieb, die den Menschen sie zu befriedigen
führen, um das menschliche Geschlecht zu schützen. Die Umwelt spielt eine Rolle
bei der Verhaltensmodifikation des Menschen und der Hinderung seines
Verhaltens, die Triebe zu übertreiben oder den Anderen zu übergehen. Auch die
Religion spielt eine Rolle bei der Reglung der Vorgehensweisen, um dieses Ziel
zu erreichen. Es ist bekannt, dass die Bildung, sei es religiös oder zivil ist,
steht dem Gesellschaft mit ihrer Gewohnheiten und Tradi-tionen in Menschenfortschritt
bei, um man nicht schief zu gehen und dem DTeufel nicht zu verfolgen, der ihn
verführt, Unrechts zu tun, auch wenn es den anderen übergeht, sowie Verbreitung
der Unsittlichkeiten in der Gesell-schaft. Die Besitzergreifung und die Einnahme
der anderen Vermögen sind die wichtigsten Triebe, die die Berichtigung und Verfei-nerung
brauchen. Sie gehören zu den Erscheinungen, die an dem Menschen seit seiner
Kind-heit haften. Das Kind beginnt mit einem sehr frühen Alter dazu zu neigen,
Dinge zu besitzen. Er fühlt sich, dass was um ihn herum ist, gehört zu ihm.
Dieses Gefühl begleitet ihn im Laufe seines Lebens mit dem Unterschied der
Methode, die man benutzt, um zu bekommen, was man will. [1]
Da
der Islam mit der menschlichen Natur übereinstimmt, hat er dem menschlichen
Trieb des Besitzes zugegeben und ihn nicht getilgt. Aber der Islam hat die
moralische Werte und Gebote vorgeschrieben, die seiner Verfeinerung und Reglung
hilft, damit er dem Menschen und Gesellschaft zu dienen. Dieser Trieb
verwandelt sich dank der islamischen Lehre von einem Mittel der Ausnutzung der
anderen Leute zu einer Möglichkeit, um den andern zu nützen. Aber viele
Menschen halten nicht an die Gesetzbesti-mmungen fest, um die anderen Rechte zu
bewahren und vor Übergehen zu schützen. Darüber hinaus befolgen sie nicht der
Gebote der Religionen in diesem Zusammenhang.
Deshalb verpflichten die heiligen Bestimmungen und die Zivilgesetze,
dass die Zeugenaussage als einer der Säulen der Feststellung des Eigen-tums
gilt. Sie bedeutet eine Mitteilung über ein Geschehen, was es als ein Sein ist,
oder was der Zeuge besichtigt. Es sagt: Ein Mann hat einen Krieg gezeugt, d.h.
er war dort. Die Anschauung meint die Besichtigung mit den Anwesenden. Sie ist
eine schlaggebende Nachricht, was der Zeuge gesehen oder gewusst hat. Es stammt
aus dem Wissen und der Besichtigung. Der Richter kann sie annehmen, wenn er
sicher ist, dass diese Zeugenaussage
richtig ist.
Der
Zeuge, der seine Zeugenaussage eine legitime Annahme hat, soll die folgenden
Bedingungen haben:
Erstens:
Der Zeuge muss vernünftig sein, denn die Ausführung der Zeugenaussage braucht
Verständnis und Erfassung und das verwirklicht nur durch die Vernunft, d.h.
die Zeugenaussage ist ungültig von dem Verrück-ten oder Jung, der minderjährig
ist.
Zweitens:
Er hat alle betreffenden Ereignisse gesehen, d.h. die Zeugenaussage des
Blinden ist ungültig, denn die Gültigkeit der Zeugen-aussage ist von der
Anhörung vom Gegner. Es ist unmöglich, den Gegner kennenzulernen ohne ihn zu
sehen, weil die Stimmen oft ähnlich sind. Dazu ist die Zeugenaussage des
Blinden ungültig in den Fällen, wie den Mord, den Zwang, die Unzucht oder den
Diebstahl usw., deren Ereignisse man nur durch Sehkraft erfassen kann.
Drittens:
Man muss die ansehende Betroffenheit selbst sehen, jedoch gibt es einige Fälle,
in denen die Zeugenaussage des Blinden gültig ist, z.B. die Eheschließung, die
Verschwägerung, den Tod, den Vollzug der
Ehe, die Nachfolge des Richters, die Stiftung und das Säugen. Alle diese
Angele-genheiten sind durch Anhörung bestätigt. Falls der Blinde mit diesen
Angelegenheiten ausgerichtet hat, wird seine Zeugenaussage angenom-men[2]. Das
Gesetz unterscheidet sich nicht zwischen
dem Mann und der Frau hinsichtlich der Zeugenaus-sage, denn die Bedingung der
Annahme der Zeugenaussage liegt bei der Überzeugung des Richters von der
Ehr-lichkeit des Zeuges und seine Fähigkeit, die Einzelheiten und Details der
Ereignisse zu erfassen.
Viertens:
Die ansehende Betroffenheit soll sichtbar für den Zeuge sein. Was die
Männer nicht sehen dürfen, wie Blöße der Frauen unter der Klei-dung, in Säugen,
die Frau reif zu sein, Jungfräulichkeit, Defloration, Mens-truation usw., dabei
werden die Zeugenaussage einer einzigen Frau ange-nommen.
Fünftens: Der Zeuge soll Kenntnis von dem Thema der Betroffenheit haben. Ibn Ḥanbal
hat gesagt: Die Zeugenaussage des Mannes kommt der Zeugenaussage zweier Frauen
gleich, worüber er mehr Erfahrung hat, und die Zeugenaussage der Frau steht der
Zeugenaussage zweier Männer gleich, worüber sie mehr Erfahrung hat.
Der
Islam hat den besten Verfahren für die Bewahrung und Schützung des Vermögens
vor den gierigen Leuten in der Gesellschaft vorgeschrie-ben. Das war in dem
längsten Vers im Qurʾān behandelt, in dem GOTT, der Erhabene, geoffenbart
hat:
“O die ihr glaubt, wenn ihr auf eine
festgesetzte Frist, einer vom anderen, eine Geldschuld aufnehmt, dann schreibt
es auf. Und ein Schreiber soll (es) für euch gerecht aufschreiben. Und kein
Schrei-ber soll sich weigern zu schreiben, so wie Gott (es) ihn gelehrt hat. So
soll er denn schreiben, und diktieren soll der Schuldner, und er soll Gott,
seinen Herrn, fürchten und nichts davon schmälern. Wenn aber der Schuldner
töricht oder schwach ist oder unfähig, selbst zu diktieren, so soll sein
Sachwalter (es) gerecht diktieren. Und bringt zwei Männer von euch als Zeugen.
Wenn es keine zwei Männer sein (können), dann sollen es ein Mann und zwei
Frauen sein, mit denen als Zeugen ihr zufrieden seid, – damit, wenn eine von
beiden sich irrt, eine die andere erinnere. Und die Zeugen sollen sich nicht
weigern, wenn sie aufgefor-dert werden. Und seid nicht abgeneigt, es – (seien
es) klein(e) oder groß(e Beträge) – mit seiner (vereinbarten) Frist
aufzuschreiben! Das ist gerechter vor Gott und richtiger für das Zeugnis und eher
geeignet, daß ihr nicht zweifelt; es sei denn, es ist ein sofortiger Handel,
den ihr unter euch tätigt. Dann ist es keine Sünde für euch, wenn ihr es nicht
aufsch-reibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr untereinander einen Ver-kauf
abschließt. Und kein Schreiber oder Zeuge soll zu Schaden kom-men. Wenn ihr
(es) aber (dennoch) tut, so ist es ein Frevel von euch. Und fürchtet Gott! Und
Gott lehrt euch. Gott weiß über alles Be-scheid“ (Sura:2 Vers 282)
Die
Qurʾānexegeten meinen, dass GOTT in den ehemaligen Versen die Ausgabe um Gotts
willen und die Unterlassung des Wuchers befiehlt, die das Geld abzunehmen
lässt, betonte Gott dann in demselben
Vers die Bewahrung des erlaubtes Geldes von der Beschädigung und dem Abneh-men. Al-Qaffāl sagte: was das beweist, dass die Worte des Qurʾān durch
Abkürzung ausgezeichnet sind. Es gibt in diesem Vers ausgeführte Erklä-rung.
Gott sagte: „O die ihr glaubt, wenn
ihr auf eine festgesetzte Frist, einer vom anderen, eine Geldschuld aufnehmt,
dann schreibt es auf... “
Zweitens
sagte ER: „und es schreib er soll für euch gerecht aufschrei-ben...“
Drittens
sagte ER dann: „Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so
wie GOTT ihn gelehrt hat“, da war als Wiederholung für: „und es schreib
er soll für euch gerecht aufschreiben...“, weil die Gerechtigkeit ist, was
GOTT ihn gelehrt hat, danach sagte ER viertens: “So soll er denn schreiben“.
Das gilt als Wiederholung für das erste Gebot, dann sagte ER fünftens: „und
diktieren soll der Schulder“ und „Und ein Schreiber soll (es) für euch
gerecht aufschreiben.“ Es ist eine Adäquanz
für: „und
diktieren soll der Schulder“, weil der gerechte Schreiber sch-reibt, was er
diktieren wird“. Dann sagte ER sechstens:
„Und er soll GOTT, seinen Herren, fürchten“ Es gilt als Bekräftigung,
dann sagte ER siebtens: „und nichts davon schmälern“. Das ist wie die
Nutzung von SEINER Aussage „und er soll GOTT, seinen Herren, fürchten“.
Dann sagte ER achtens: „Und seid nicht abgeneigt, es – (seien es) klein(e)
oder groß(e Beträge) – mit seiner (vereinbarten) Frist aufzuschreiben!“.
Das ist auch eine Bekräftigung für vorherige Verse, dann sagte ER neuntens: „Das
ist gerechter vor Gott und richtiger für das Zeugnis und eher geeignet, dass
ihr nicht zweifelt“.
Dabei erwähnt Gott diese drei vorherige Bekräftigung. Das erklärt, dass
wenn Gott zwei Gebote befiehlt, nämlich Ausgabe um Gotts willen und die
Unterlassung des Wuchers, die das Vermögen abnehmen lassen, betonte Gott auf
der anderen Seite die Bewahrung des erlaubten Vermögens und ihr Schutz vor
Verderb, damit der Mensch dadurch um Gotts willen Geld aus-geben, gegen Gotts Unwille von Wucher widerstrebt
und beharrlich bei Frömmigkeit ist[3].
Die
Gelehrten haben verschiedene Meinungen bezüglich den Geboten in diesem Vers:
Einige von ihnen sagten, dass diese Befehle zum Pflicht sind, andere sagten,
dass diese Befehle als erwünscht gilt, aber mit der Ausnah-me, was abhängig von
der Frömmigkeit oder der Verpflichtung der Zuver-lässigkeit, was geschrieben,
diktiert oder darüber bezeugt wird.[4]
Es
gibt in diesem Vers elf Gebote, nämlich: Schreibt, soll er schreiben,
diktiert, fürchten er GOTT soll, nicht zu abneigen, etc. Zwei von ihnen sind
als Pflicht d.h. dass jeder Muslim mit ihnen einhalten muss, nämlich: (fürchten
er GOTT soll und fürchtet GOTT) die andere neunte Befehle sind Pflicht oder
erwünscht oder vielleicht es ist nur als Gebot. Die Gelehrten haben darüber
Meinungsverschiedenheit, ob mit dem Fassungsgebot als pflichtig oder erwünscht
oder erlaubt gemeint ist. Manche sagten, dass es pflichtig ist, ihre Meinung
beruht auf die folgenden:
1. Der zu verstehende Inhalt von der
Form ist nur der Auftrag der Tat,
deshalb definieren die Grammatikern und „ʾUsululfiqh Gelehrten
das Gebot als der Auftrag der Tat gemäß der Überlegenheit oder der Höhe.
2. Sagt der Herr zu seinem Sklaven: „tue das!“ und dafür gab es keinen Kontext
als Indiz, dann tut der Sklave nicht, wird er als schuldig betrachtet, so es
ist als pflichtig.
3. Das Gehorchen der Šarī´a Gebote ist Pflicht, außer wenn es einen Beweis
gibt, das Gehorchen zu lassen.
4. Was erwähnt wurde, dass die Prophetengefährten jedes Gebot, das im Qurʾān
oder in der Sunna steht, als Pflicht ansehen.
Die Argumente der Gelehrten, die die
Gebote als erwünscht betrachtet, sind zwei:
1. Die Prophetenaussage „Wenn ich ihnen
mit etwas befehle, macht davon, was ihr könnt.“, d. h. was ihr wollt.
2. Die Gleichstellung zwischen dem Gebot und der Frage außer dem Rang, und die
Frage bedeutet das Erwünschen, dabei ist auch die Frage zu gelten. Dazu was im
Qurʾān für die Geboten steht, sind entweder das Erwünschen, Pflicht oder
Erlaubnis mitgemeint[5]. So ist die Erlaubte wie: „Wenn ihr den
Weihezustand abgelegt habt, dann dürft ihr jagen.“ (Qrʾān Sura5,Verse2). Die Erwünschte z.B. „Wenn das Gebet been-det ist, dann
breitet im Land aus.“ (Qrʾān Sura 62,Verse10). Die Pflicht ist z.B. „Sag: Gehorcht Gott und dem Gesandten. Doch
wenn sie sich abkehren, so liebt Gott die Ungläubigen nicht.“ (Sura 3,Vers 32.)
Der Qurʾān erklärte, dass die Natur der Frau wie die Natur des Mannes
ist. Denn beide sind von demselben Geschlecht, wie im Qurʾān steht: „0 ihr Menschen, fürchtet euren Herrn, Der euch aus einem einzigen Wesen
schuf, und aus ihm schuf Er seine Gattin und ließ aus beiden viele Männer und
Frauen sich ausbreiten. Und fürchtet Gott, in Dessen (Namen) ihr einander
bittet, und die Verwandtschaftsbande. Gewiss, Gott ist Wächter über euch.“ (Sura 4, Vers 1).
Der Islam hat zwischen den Beiden nicht
unterschieden, außer in Bezug auf die Gottesfrucht oder Gerechtigkeit. Der
Erhabene sagte: „Gewiss der
Gelehrteste von euch bei Gott ist der Gottesfürchtigste von euch.“ (Sura 49,Vers 13) und nicht in Bezug auf die Männlichkeit und
die Weiblichkeit. Vielleicht gäbe es eine Frau, die besser als tausende Männer
ist. Sie ist beauftragt und auch mit Gottesdienst auferlegt genauso wie der
Mann. Sie macht sich das Einhalten an Moral und Gebote von Šarīʿa wie der Mann zur
Pflicht. Es gibt aber andere Fälle, die diese Gleichsetzung wegen angeborenen
Gründe nicht gelten. Dazu ist sie wie der Mann für ihre Taten verantwortlich,
wenn sie etwas Gutes macht, wurde sie von Gott belohnt und wenn sie etwas
Schlechtes tut, wurde sie von Gott bestraft. Der Erhabene Sagte: „Gewiss, muslimi-sche Männer und muslimische
Frauen, gläubige Männer und gläubige Frauen, ergebene Männer und ergebene
Frauen, wahrhaftige Männer und wahrhaftige Frauen, stan-dhafte Männer und standhafte
Frauen, demütige Männer und demü-tige Frauen, Almosen gebende Männer und Almosen
gebende Frauen, fastende Männer und fastende Frauen, Männer, die ihre Scham
hüten und Frauen, die (ihre Scham) hüten, und Gotts viel gedenkende Män-ner und
gedenkende Frauen für (all) sie hat Gott Vergebung und groß-artigen Lohn
bereitet) (Sura 33, Vers 35).
Und ER sagte: „Da erhörte sie ihr
Herr: „Ich lasse kein Werk eines (Gutes) Tuenden von euch verlorengehen, sei es
von Mann oder Frau; die einen von euch sind von den anderen. Denen also, die
ausgewandert und aus ihren Wohnstätten vertrieben worden sind und denen auf
Meinem Weg Leid zugefügt worden ist, und die gekämpft haben und getötet worden
sind, werde Ich ganz gewiss ihre bösen Taten tilgen und sie ganz gewiss in
Gärten eingehen lassen, durcheilt von Bächen, als Belohnung von Gott.“ Und Gott
- bei Ihm ist die schöne Belohnung.“
(Sura 3,Vers 195).
Davon können wir erschließen, dass die Frau in der Lage die
Folgenden wie den Mann zu versetzten, nämlich Besitz, Durchführung der
Vertragen, Spenden und andere Angelegenheiten. Man kann der Frau sowohl für ihr
Vermögen als auch für ihr Verhalten nicht entmündigen außer den Ursa-chen, mit
denen der Mann auch entmündigt wird.
Wenn der Islam zwischen den Frauen und den Männern bezüglich der
Menschlichkeit, der religiösen Aufgaben und der moralischen Verantwor-tung
gleichgesetzt hat, warum bevorzugt der Islam die Zeugenaussage des Mannes vor der
der Frau, wobei ihre Zeugenaussage die Hälfte mit der des Mannes gleichgesetzt
hat?
Die Gelehrten haben viel darüber gesprochen und verschiedene Gründe und
vielfältige Begründungen erwähnt. Einige von diesen sind wie folgt:
Die biologischen Unterschiede zwischen ihnen. Jede von ihnen hat eigene
charakterlichen Eigenschaften, die von der andere in der körper-lichen,
harmonischen und nervlichen Bildung ausgezeichnet wird, dann hat zu Folge, dass
ihre auferlegte Aufgaben voneinander zu unterscheiden sind. Die Frau beschäftigt
sich mit der Schwangerschaft, Gebären, Säugen und sie leidet sich unter der
Menstruation, die ihr nervliches und psychisches Organ beeinflusst. Aus diesem
Grund erträgt sie weniger als den Mann. Die Gelehrten führen dafür einen
Beweis, Gott sagte:
„Als 'Imrans Frau sagte: „Mein Herr, ich
gelobe Dir, was in meinem Mutterleib ist, für Deinen Dienst freigestellt. So
nimm (es) von mir an! Du bist ja der Allhörende und Allwissende.“ Als sie sie
dann zur Welt gebracht hatte, sagte sie: „Mein Herr, ich habe ein Mädchen zur
Welt gebracht.“ Und Gott wusste sehr wohl, was sie zur Welt gebracht hatte, und
der Knabe ist nicht wie das Mädchen. „Ich habe sie Maryam genannt, und ich
stelle sie und ihre Nachkommenschaft unter Deinen Schutz vor dem gesteinigten
Satan.“ (Sura 3, Vers
35-36).
Daraus haben sie sich erschlossen, dass die Frau nicht gleich wie den
Mann bezüglich der physiologischen und biologischen Aspekte ist, die eine
wirkliche Rolle spielen. Die Frau braucht mehr Kräfte in diesen beiden
Ele-menten, damit sie ihre Aufgaben schaffen könnte.
1. Ihr Verschiedenheitsbildung des
Gehirns. Aus einer Studie ergibt sich- Wie die Forscher behaupten-, dass es
tiefe Unterscheidung zwischen ihnen wegen ihrer verschiedenen biologischen
Bildung gibt und das führt dazu, dass Beide nicht einheitliches Denken haben.
Gott hat alle
Leute nicht auf dieselbe Art und Weise erschaffen in Bezug auf die Verwaltung
und das Denken, sodass es tatsächlich große Unterschiede zwischen Mann und Frau
sowohl in psychischen als auch in vernünftigen Aspekten gibt. Auch ihre
Zuneigung ist oft stärker als der Mann, ihre Verlogenheit oft härter als beim
Mann und ihre Reaktio-nen sind schneller wegen ihrer empfindlichen Natur-
normalerweise als von seinen Reaktionen. Diese Angelegenheiten wirken natürlich
in der Erfül-lung der Zeugenaussage aus.
Wie oben
gezeigt, dass diese grundlegenden Unterschiede (biolo-gische, physiologisch,
vernünftige und Psychologische) zwischen Männer und Frauen Unterschiede
bezüglich des Lebenssystems jedes Geschlechts führen. Das ist der Grund, dass
es im Islam Unterschiede zwischen Mann und Frau in den Rechten, Pflichten und
Verantwortungen erwähnt wurde, darunter finden wir die Zeugenaussage. Wer
Bedingungen für Annahme der Zeugenaussage gestellt hat, hat weder männliche
noch weibliche Gegeben-heiten verlangt. Diese Bedingun-gen sind nur wie folgt:
1.
Die
Gerechtigkeit und Lernfähigkeit, d.h. der Zeuge soll gerecht und zugleich
geistig in der Lage sein, die ansehenden Gegebenheiten zu erfassen.
2.
Es soll keine Streitigkeit zwischen dem Zeugen
und einem der Konfli-ktparteien sein, die dazu führt, dass der Zeuge
Voreingenommenheit vorgeworfen wird.
3.
Es soll keine Verwandtschaft zwischen dem
Zeugen und einem der Konfliktparteien sein, die er dazu veranlasst, einen gegen
den anderen zu unterstützen.
4.
Der Zeuge soll in der Lage sein, die ihn
befähigt, die wichtigsten Gege-benheiten des Konfliktes zu erfassen.
Die Annahme der Zeugenaussage hängt nicht davon, ob der Zeuge männlich
oder weiblich ist. Dazu hat die Zeugenaussage der Frau den Vorrang in der
Angelegenheiten für Säugen, Vormundschaft, Abstammung und andere Affäre, die
mit der Frau zu tun, und auch in der Fälle der Streit zwischen den Frauen
untereinander ungeachtet von dem Grund dafür.
Wenn die Zeugenaussage von dem Geschlecht abhängig ist, würde die
Zeugenaussage des emotionalen Mannes in der Beschreibung eines Verbre-chens
angenommen. Es ist bekannt, wenn es festgestellt wird, dass dieser Mann mit den
emotionalen Eigenschaften beschrieben wird, dann würde seine Zeugenaussage
nicht gültig. Es sollte ein Beweis gegeben sein, dass er nichts mit den
Verbrechensgegebenheiten zu tun ist und seine Erfassung schwach ist, die die
Befähigung für die Zeugenaussage nicht hat.
Die Annahme der Zeugenaussage basiert auf die Erfassung des betro-ffenen
Themas von dem Zeugen und seine Beziehung mit den Verhand-lungspartnern. Je
stärker diese Beziehung ist und ihm Voreingenommen nicht vorgeworfen ist, dann
wird seine Zeugenaussage angenommen. Im Gegensatz dazu, wenn es eine gedachte
Beziehung zwischen dem Zeugen und den Verhandlungspartnern und ihm Voreingenommen
nachgesagt wird, dann wird seine Zeugenaussage abgesehen von der Männlichkeit
und Weib-lichkeit abgelehnt.
Darüber hinaus gibt es einen Unterschied zwischen Zeugenaussage und
Bezeugung. Die Zeugenaussage, auf die sich die Justiz in der Entdeckung der
bewiesenen und von den Ansprüchen der Verhandlungspartner ableiten-den
Gerechtigkeit stützt, beruht nicht auf die Kriterien der Männlichkeit und
Weiblichkeit, ob sie wahr oder unwahr ist, so ist auch als angenommen oder
nicht zu betrachten. Ihr Kriterium erzielt die Überzeugung des Rich-ters für
ihre Gültigkeit, abgesehen vom Geschlecht des Zeugen, ob er ein Mann oder eine
Frau ist und von der Zahl der Zeugen. Der Richter darf die Zeugenaussage von
zwei Männern, zwei Frauen, einem Mann und einer Frau, einem Mann und zwei
Frauen, einer Frau und zwei Männer, nur einer Frau oder nur einem Mann
annehmen, wenn er sicher ist, dass es einen Beweis enthält. Die Zeugenaussage
hängt nicht von der Männlichkeit oder Weiblichkeit. Der Richter urteilt nur mit
den Beweisen, die er sieht.
Was
der Vers der Sura Al-Baqara betrifft,
sagte Gott:
„Und ruft
zwei unter euren Männern zu Zeugen auf; und wenn zwei Männer nicht (verfügbar)
sind, dann einen Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erscheinen,
so dass, wenn eine der beiden irren sollte, die andere ihrem Gedächtnis zu
Hilfe kommen kann“, so spricht nicht dieser Vers über die Zeugenaussage vor
dem Richter, sondern er spricht über Bezeugung, die der Verleiher durchgeführt
hat, um den Schuld festzustellen. Es geht nicht um die Zeugenaussage, die der
Richter in seinem Urteil zwischen Verhandlungsgegner beruhen soll. Dieser Vers
richtet an den Verleiher und an den Richter, der in der Streitigkeit urteilt[6].
Der Islam hat die Zeugenaussage der Frau für
die Hälfte der des Mannes gehalten. Im Qurʾān steht: „und wenn zwei Männer nicht (verfügbar) sind, dann einen Mann und zwei
Frauen, die euch als Zeugen passend erschei-nen“ Er führt die Gründe dafür an: „so dass, wenn eine der beiden irren sol-lte, die andere ihrem
Gedächtnis zu Hilfe kommen kann“. Und ihr Irrweg bedeutet ihre Vergessenheit
und ihre Unkontrolliert. Einige Gelehrten haben sich die Vergessenheit der Frau
begründet, dass sie sich mit der Finanzbehandlung nicht beschäftigt.
Deshalb ist ihr Gedächtnis schwach. Aber dieses schwache Gedächtnis ist nicht
in Haushalt, so ist ihre Verges-senheit keine Eigenschaft in jeder Frau oder in
jeder Zeugenaussage. Die Zeugenaussage der Frau ist nicht immer die Hälfte des
Mannes. Es gibt andere Fälle, in der Mann und Frau bezüglich der Zeugenaussage
gleich-gesetzt, wie in dem Verfluchungsschwur und andere Angelegenheiten, ohne
ihre Zeugenaussage ungültig zu sein, wie die Entbindung, die Jung-fräulichkeit
und die Blöße der Frauen unter der Kleidung.
Als ein anderer Beweis, dass die Männlichkeit oder die Weiblichkeit in
der Zeugenaussage nicht nötig ist, sondern die Fähigkeit des Zeuges auf die
Erfassung des betroffenen Themas der Zeugenaussage, liegt in der Gleich-heit
zwischen der Frau und dem Mann hinsichtlich der Überlieferung des Ḥadīṯ, die als eine Zeugenaussage über den
Propheten (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) gilt.
Die
islamische Gemeinschaft sind sich darauf einig auch erwähnten das die Überlieferungen
des Ḥadīṯs eindeutig. Wie wird dann die Zeugenaus-sage der Frau über den
Gesandten angenommen und nicht über einen der Leute angenommen.[7] Unter
diesem erwähnten Vers versteht man, dass der Grund, dass die Männer
„hinsichtlich der Zeugenaussage einer Schuld“ immer vor den Frauen bevorzugt
wurden. In dieser Zeit übten sich nur die Männer die Geschäftsarbeiten, die
Verträge der Schulden und andere von den Finanzhandlungen aus, die nur von den
Männern durchgeführt und erfasst wurden. Also es war selten, dass eine Frau
dabei in einer Geschäft oder diese Verträge abzuschliessen war, deshalb hatten
die Männer hinsi-chtlich der geschäftlichen Fragen und ihre Hintergründe mehr
Erfahrung als die Frauen. Ebenso lebten die meisten Frauen in einer
Gesellschaft, in der die meisten Frauen weder lesen noch schreiben konnten.
Daraufhin wurde der vorherige Vers in einer bestimmten Gesellschaft geoffenbart
und diese Gesellschaft hatte ihre Umstände und ihre eignen Variablen. Wenn
diese Gesellschaft sich ändert, dann gibt es ja für die Gelehrten ein großes
Bereich der eignen Urteilsbildung über rechtlich theologischen Fragen. Es gibt
hier keinen Wiederspruch, was man vielleicht darunter versteht, dass der Qurʾān
als ungültig in den fortschrittlichen Gesellschaften sei, weil nicht alle
Frauen in diesen Gesellschaften durch ihre Ausbildung und ihre Erfahrungen in
der Lage sind, die Zeugenaussage wie den
Mann machen zu können. Darüber hinaus sind noch in den vielen Gesellschaften
die kulturelle und intellektuelle Lage der Frau nicht anders als, was in der
arabischen Gesellschaft während der Offenbarung des Qurʾāns bekannt war. Jede
Gesellschaft hat eigene Umstände, insbesondere sind die Befehle in dem
erwähnten Vers nur für Räte und Beratung und nicht für Pflicht, wie wir oben
erklärt haben. Der Text geht um eine Schuld für festgelegte Zeit. Die Verse
erklären den Grund der Bedingungsstellung von der zwei Frauen: "dass sich eine von beiden an die andere erin-nert", was
darauf hinweist, ihre Zeugenaussage vor dem Richter als Beglaubigung dafür
gilt, was in dem Schuldurkunde geschrieben wurde, was sie einem Diktat des
Verleihers zuhörte, d.h. sie ist eine analphabetische Frau und ihre Vorgehe-nsweise
für die Reaktion liegt nur bei ihrem Gedächtnis. Wenn sich der Zustand
verändert, lässt sich auch das Urteil modifiziert werden.
Dazu ist die Analogie der Zeugenaussage einer Frau in allen Bereichen,
in denen keinen bestimmten Text erwähnt wurde, was in Bezug der Al-Baqara Qrʾān
Sura angedeutet wurde, ist nur als eigne Urteilsbildung über rechtlich
theologischen Fragen, die von dem Denken des eifrig bemühte Person der
praktizierten islamischen Rechte
und seine Gesellschaftsum-stände
bestimmt wurde. Das aber ist nicht absolut, weil das Urteil nach der Zeit, Ort
und Umstände verwechselt ist. Die Ungültigkeit der Rechtsschu-lenmeinungen ohne
Beobachtung der verwandelten Gesellschaftsumstände nützt nicht der
Gesellschaft und der Religion, weil es eine Abweichung von dem Religionswesen der
Religion enthält. Daraus kann man sichern, dass die Zeugenaussage der Frau
genauso wie die des Mannes in allen Fällen anzunehmen ist, ohne Vorzug oder
Ungültigkeit anzunehmen.[8]
Von
dieser Darstellung geht folgendermaßen hervor:
1. Die Annahme der Zeugenaussage hängt
nicht von dem Geschlecht des Zeugen ab, sei er männlich oder weiblich, sondern
von ihrer Erfassung des betroffenen Themas.
2. Die Gewohnheiten und die sozialen Traditionen erlauben, dass der Zeu-gen
sich über die Hintergründe und Umstände des betroffenen Themas informiert.
3. Die Fähigkeit des Zeugen, die Gegebenheiten und Inhalt des betroffenen
Themas zu erfassen, sowie seine Umstände und Hintergründe zu begrei-fen.
So
befasst sich der Text des Verses, dass die Zeugenaussage zweier Frauen mit der
eines Mannes gleichgesetzt, nur in einem Fall beschränkt, nämlich Konsolidierung
von Schulden in einer Gesellschaft, die Lesen und Schreiben nicht kennt. Zudem
erlaubt diese Gesellschaft nicht, dass sich die Frau -in den meisten Fällen-
mit den Finanzhandlungen beschäftigt. Dieser Vers spricht nur an Schuldbesitzer
und berät ihm, dass er die Maß-nahmen ergreifen soll, um seine Schuld zu bewahren.
Wenn er die Schul-durkunde nicht ausstellt, dann sei er nicht schuldig, weil
die Angelegenheit keine Pflicht ist. Es handelt sich nur um einen Rat. Ebenso,
wenn er sich mit der Zeugenaussage einer Frau begnügt, weil die Entscheidung
nur von ihm abhängt. Auf der anderen Seite, wenn der Richter die Zeugenaussage
der Frau annimmt, dann geht das zu seiner Überzeugung mit der Ehrlich-keit der
Zeugin und ihre Aufnahmefähigkeit darüber, was sie davon bezeu-gt, zurück. Wenn
der Richter sich daran zweifelt, fordert er, dass ihre Zeu-genaussage noch eine
der anderen Frau benötigt.
Was
die Zeugenaussage der Frau im Vers 282
der Al-Baqara Qrʾān Sura angeht, ist
keine Beschränkung für Art und Weise der Zeugen-aussage und des Urteils, mit
der der Richter urteilen darf, sondern ist eine Erwähnung für zwei Arten
(Schreiben und Zeugenaussage) von den Angaben, mit denen man sein Recht
bewahren kann. So ist der Vers für Rat, Empfehlung, Lehre und Beratung
bezüglich der Eigentümer, wenn sie ihre Rechte be-wahren wollen. Was um die
Rechte geht, ist eine bestimmte Angelegenheit und was um den Richter geht, ist
eine andere. So sind die Arten des Urteils weiter als die zwei Zeugen und die
beiden Frauen. Dieser Vers richtet sich an den Verleiher und nicht an den
Richter.
Es
gibt hier keine Pflicht für die Zeugenaussage zweier Frauen vor einem Mann in
den anderen Versen, die im Qurʾān über Zeugenaussage sprechen, wie z.B.
„O die ihr glaubt,
wenn einem von euch der Tod naht zu der Zeit, da (er sein) Vermächtnis (macht),
(soll) das Zeugnis unter euch (erfolgen) durch zwei gerechte Personen von euch,
oder durch zwei andere, (die) nicht von euch (sind), wenn ihr im Land
umher-reist und euch dann das Unglück des Todes trifft. Ihr sollt sie nach dem
Gebet festhalten, und sie sollen dann, wenn ihr zweifelt, bei Gott schwören:
„Wir verka-ufen es für keinen Preis, auch wenn es sich um einen Verwandten
han-delt, und verheimlichen das Zeugnis Gotts nicht; wir gehörten sonst wahrlich
zu den Sündhaften.“ ( Qrʾān Sura 5, Vers 106)
Die Aufforderung in diesem Vers benötigt zwei Personen, die ein Gebot
von einer Person vor seinem Tod hörten. Es verlangt nicht, dass die
Zeuge-naussage von zwei Männern oder einem Mann und zwei Frauen gegeben werden
muss. GOTT, der Erhabene sagte:
„Und
diejenigen von euren Frauen, die das Abscheuliche begehen, bringt vier Zeugen
von euch gegen sie. Wenn sie (es) bezeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis
der Tod sie abberuft oder Gott ihnen einen (Aus)weg schafft.“ (Qrʾān Sura 4,
Vers 5).
Der Vers hat die Zeugenaussage mit vier
Personen festgesetzt, ohne zu erwähnen, dass die Zeugen männlich oder weiblich
sein müssen. Ebenso hat GOTT in SEINER Aussage geoffenbart:
„Diejenigen, die den ehrbaren Ehefrauen
(Untreue) vorwerfen und hierauf nicht vier Zeugen beibringen, die geißelt mit
achtzig Hieben und nehmt von ihnen niemals mehr eine Zeugenaussage an das sind
die (wahren) Frevler “ ( Qrʾān Sura 24,
Vers 15)
Das
geht um die Verleumdung und dabei haben die Verbrechen von Diebstahl und Mord
u.a. in diesem Bezug das Vorrecht. Wenn einige Fra-uen in solchen Verbrechen
ihre Zeugenaussage geben, würde sie nicht angenommen??
Auch hat der Islam zwischen Mann und Frau bezüglich Verfluchen-schwur
gleichgesetzt, wie im Vers erwähnt wird:
„Für
diejenigen, die ihren Gattinnen (Untreue) vorwerfen, aber keine Zeugen haben
außer sich selbst, besteht die Zeugenaussage eines (solchen) von ihnen darin,
dass er viermal bei Gott bezeugt, er gehöre wahrlich zu denen, die die Wahrheit
sagen, und zum fünften Mal (bezeugt), der Fluch Gotts komme auf ihn, wenn er zu
den Lügnern gehören sollte. Und es wehrt von ihr die Strafe ab, dass sie
viermal bei Gott bezeugt, er gehöre wahrlich zu den Lügnern, und das fünfte Mal
(bezeugt sie), der Zorn Gotts komme über sie, wenn er zu denjenigen gehören
sollte, die die Wahrheit sagen.“ ( Qrʾān Sura
24,Verse 6-9)
Ihre Zeugenaussage ist mit der des Mannes bezüglich der
Anklage-bezeugung gleichgesetzt, dass er lügend ist, ohne andere Zeugenaus-sage
von einer anderen Frau zu benötigen, um ihre Zeugenaussage zu bestärken.
Als
Zusammenfassung meinen wir, dass der Vers, in dem die Zeugen-aussage zweier
Frauen mit der des Mannes gleichgesetzt, umfasst elf Gebote, zwei davon sind
Pflicht, andere neun sind Empfehlungen für den Verleiher, um sein Geld zu
bewahren. Dieser Vers ist keine Gesetzgebung und dazu hat der Richter die
Freiheitswahl, die Zeugenaussage einer Frau anzunehmen, wenn es festgestellt
wird, dass sie wahrhaftig ist, wenn er aber an die Schwäche ihrer Fähigkeit und
ihres Bewusstseins verzweifelt, kann er sich entscheiden, dass es die
Zeugenaussage anderer Frau benötigt wird. Es ist nicht logisch und allgemein
akzeptiert, dass wir dem Richter als Pflicht auferlegt, Zeugenaussage einer
Frau im Stande einer höhen Aus-bildung, Bewusstsein und Wahrnehmung mit einer
anderen Frau zu stüt-zten, während Zeuge-naussage eines analphabets Mannes in
der gleichen Frage angenommen werden kann, ohne der Richter den zweiten Zeuge
anzurufen.
Prof. Dr. Muhammad shama
[1] Diese sind nicht auf den Menschen
beschränkt, die Länder üben es direkt als Eroberung aus. Es ist11 zu bemerken,
dass viele kapitalistische Regierungen und Institutionen alle Mittel verwenden,
um Vermögen der kraftlosen Völker einnehmen.
[2] Vgl. Dr. Alī Abū-l- Baṣl:
Zeugenaussage von Frauen, Zeitschrift der Damaskus Universität, Band 17, 2.
Auflage, 2001, S. 144.
[4] Vgl. Ğāmiʿ
Al-Bayān fī Tafsīr Al-ʾAḥkām, Band 3, S. 77 und Ibn Kaṯīr:
Tafsīr Al-Qurʾān Al ʿazīm, Band 1, S. 594.
[5] Al Kharasani (Abdullah Mohmmed Al
Beshroy): Al Waqiya fi Osol Alfiqh, Mogama Al Fekr, Al
[6] http//nelisam.net Eslāmy, 1. Auflage,
1412.
[7] http//bayanelisam.net
[8] Vgl. Ahlam Mohmmed Eghbariha: Die
Zeugenaussage der Frau, S. 235; zitiert nach: Radwan: Die Frau zwischen
Tradierten und Modernen, S. 130, 136, 140.
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