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الأربعاء، 8 أبريل 2020

Die Zeugenaussage von der Frau


Die Zeugegenaussage der Frau
Prof. Dr. M. Shama

   Der Mensch ist mit dem grundlegenden Naturtrieb geboren, das sein Verhalten formt, um sein Wesenheit zu wahren und sich selbst vom Untergang oder der Zerstörung zu schützen. Einige von diesen Trieben sind zu nennen: Hunger und Durst, die den Menschen sie zu sättigen führen. Auch gilt der Sexualitätstrieb, die den Menschen sie zu befriedigen führen, um das menschliche Geschlecht zu schützen. Die Umwelt spielt eine Rolle bei der Verhaltensmodifikation des Menschen und der Hinderung seines Verhaltens, die Triebe zu übertreiben oder den Anderen zu übergehen. Auch die Religion spielt eine Rolle bei der Reglung der Vorgehensweisen, um dieses Ziel zu erreichen. Es ist bekannt, dass die Bildung, sei es religiös oder zivil ist, steht dem Gesellschaft mit ihrer Gewohnheiten und Tradi-tionen in Menschenfortschritt bei, um man nicht schief zu gehen und dem DTeufel nicht zu verfolgen, der ihn verführt, Unrechts zu tun, auch wenn es den anderen übergeht, sowie Verbreitung der Unsittlichkeiten in der Gesell-schaft. Die Besitzergreifung und die Einnahme der anderen Vermögen sind die wichtigsten Triebe, die die Berichtigung und Verfei-nerung brauchen. Sie gehören zu den Erscheinungen, die an dem Menschen seit seiner Kind-heit haften. Das Kind beginnt mit einem sehr frühen Alter dazu zu neigen, Dinge zu besitzen. Er fühlt sich, dass was um ihn herum ist, gehört zu ihm. Dieses Gefühl begleitet ihn im Laufe seines Lebens mit dem Unterschied der Methode, die man benutzt, um zu bekommen, was man will. [1]
     Da der Islam mit der menschlichen Natur übereinstimmt, hat er dem menschlichen Trieb des Besitzes zugegeben und ihn nicht getilgt. Aber der Islam hat die moralische Werte und Gebote vorgeschrieben, die seiner Verfeinerung und Reglung hilft, damit er dem Menschen und Gesellschaft zu dienen. Dieser Trieb verwandelt sich dank der islamischen Lehre von einem Mittel der Ausnutzung der anderen Leute zu einer Möglichkeit, um den andern zu nützen. Aber viele Menschen halten nicht an die Gesetzbesti-mmungen fest, um die anderen Rechte zu bewahren und vor Übergehen zu schützen. Darüber hinaus befolgen sie nicht der Gebote der Religionen in diesem Zusammenhang. 
     Deshalb verpflichten die heiligen Bestimmungen und die Zivilgesetze, dass die Zeugenaussage als einer der Säulen der Feststellung des Eigen-tums gilt. Sie bedeutet eine Mitteilung über ein Geschehen, was es als ein Sein ist, oder was der Zeuge besichtigt. Es sagt: Ein Mann hat einen Krieg gezeugt, d.h. er war dort. Die Anschauung meint die Besichtigung mit den Anwesenden. Sie ist eine schlaggebende Nachricht, was der Zeuge gesehen oder gewusst hat. Es stammt aus dem Wissen und der Besichtigung. Der Richter kann sie annehmen, wenn er sicher ist, dass diese Zeugenaussage richtig ist.
     Der Zeuge, der seine Zeugenaussage eine legitime Annahme hat, soll die folgenden Bedingungen haben:  
     Erstens: Der Zeuge muss vernünftig sein, denn die Ausführung der Zeugenaussage braucht Verständnis und Erfassung und das verwirklicht nur durch die Vernunft, d.h. die Zeugenaussage ist ungültig von dem Verrück-ten oder Jung, der minderjährig ist.
     Zweitens: Er hat alle betreffenden Ereignisse gesehen, d.h. die Zeugenaussage des Blinden ist ungültig, denn die Gültigkeit der Zeugen-aussage ist von der Anhörung vom Gegner. Es ist unmöglich, den Gegner kennenzulernen ohne ihn zu sehen, weil die Stimmen oft ähnlich sind. Dazu ist die Zeugenaussage des Blinden ungültig in den Fällen, wie den Mord, den Zwang, die Unzucht oder den Diebstahl usw., deren Ereignisse man nur durch Sehkraft erfassen kann. 
     Drittens: Man muss die ansehende Betroffenheit selbst sehen, jedoch gibt es einige Fälle, in denen die Zeugenaussage des Blinden gültig ist, z.B. die Eheschließung, die Verschwägerung, den Tod,  den Vollzug der Ehe, die Nachfolge des Richters, die Stiftung und das Säugen. Alle diese Angele-genheiten sind durch Anhörung bestätigt. Falls der Blinde mit diesen Angelegenheiten ausgerichtet hat, wird seine Zeugenaussage angenom-men[2]. Das Gesetz  unterscheidet sich nicht zwischen dem Mann und der Frau hinsichtlich der Zeugenaus-sage, denn die Bedingung der Annahme der Zeugenaussage liegt bei der Überzeugung des Richters von der Ehr-lichkeit des Zeuges und seine Fähigkeit, die Einzelheiten und Details der Ereignisse zu erfassen.
     Viertens: Die ansehende Betroffenheit soll sichtbar für den Zeuge sein. Was die Männer nicht sehen dürfen, wie Blöße der Frauen unter der Klei-dung, in Säugen, die Frau reif zu sein, Jungfräulichkeit, Defloration, Mens-truation usw., dabei werden die Zeugenaussage einer einzigen Frau ange-nommen.
     Fünftens: Der Zeuge soll Kenntnis von dem Thema der Betroffenheit haben. Ibn Ḥanbal hat gesagt: Die Zeugenaussage des Mannes kommt der Zeugenaussage zweier Frauen gleich, worüber er mehr Erfahrung hat, und die Zeugenaussage der Frau steht der Zeugenaussage zweier Männer gleich, worüber sie mehr Erfahrung hat.
     Der Islam hat den besten Verfahren für die Bewahrung und Schützung des Vermögens vor den gierigen Leuten in der Gesellschaft vorgeschrie-ben. Das war in dem längsten Vers im Qurʾān behandelt, in dem GOTT, der Erhabene, geoffenbart hat:  
     “O die ihr glaubt, wenn ihr auf eine festgesetzte Frist, einer vom anderen, eine Geldschuld aufnehmt, dann schreibt es auf. Und ein Schreiber soll (es) für euch gerecht aufschreiben. Und kein Schrei-ber soll sich weigern zu schreiben, so wie Gott (es) ihn gelehrt hat. So soll er denn schreiben, und diktieren soll der Schuldner, und er soll Gott, seinen Herrn, fürchten und nichts davon schmälern. Wenn aber der Schuldner töricht oder schwach ist oder unfähig, selbst zu diktieren, so soll sein Sachwalter (es) gerecht diktieren. Und bringt zwei Männer von euch als Zeugen. Wenn es keine zwei Männer sein (können), dann sollen es ein Mann und zwei Frauen sein, mit denen als Zeugen ihr zufrieden seid, – damit, wenn eine von beiden sich irrt, eine die andere erinnere. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie aufgefor-dert werden. Und seid nicht abgeneigt, es – (seien es) klein(e) oder groß(e Beträge) – mit seiner (vereinbarten) Frist aufzuschreiben! Das ist gerechter vor Gott und richtiger für das Zeugnis und eher geeignet, daß ihr nicht zweifelt; es sei denn, es ist ein sofortiger Handel, den ihr unter euch tätigt. Dann ist es keine Sünde für euch, wenn ihr es nicht aufsch-reibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr untereinander einen Ver-kauf abschließt. Und kein Schreiber oder Zeuge soll zu Schaden kom-men. Wenn ihr (es) aber (dennoch) tut, so ist es ein Frevel von euch. Und fürchtet Gott! Und Gott lehrt euch. Gott weiß über alles Be-scheid“    (Sura:2  Vers 282)  
     Die Qurʾānexegeten meinen, dass GOTT in den ehemaligen Versen die Ausgabe um Gotts willen und die Unterlassung des Wuchers befiehlt, die das Geld abzunehmen lässt, betonte Gott dann in demselben Vers die Bewahrung des erlaubtes Geldes von der Beschädigung und dem Abneh-men. Al-Qaffāl sagte: was das beweist, dass die Worte des Qurʾān durch Abkürzung ausgezeichnet sind. Es gibt in diesem Vers ausgeführte Erklä-rung. Gott sagte: „O die ihr glaubt, wenn ihr auf eine festgesetzte Frist, einer vom anderen, eine Geldschuld aufnehmt, dann schreibt es auf... “
     Zweitens sagte ER: „und es schreib er soll für euch gerecht aufschrei-ben...“
     Drittens sagte ER dann: „Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie GOTT ihn gelehrt hat“, da war als Wiederholung für: „und es schreib er soll für euch gerecht aufschreiben...“, weil die Gerechtigkeit ist, was GOTT ihn gelehrt hat, danach sagte ER viertens: “So soll er denn schreiben“. Das gilt als Wiederholung für das erste Gebot, dann sagte ER fünftens: „und diktieren soll der Schulder“ und „Und ein Schreiber soll (es) für euch gerecht aufschreiben.“ Es ist eine Adäquanz für: „und diktieren soll der Schulder“, weil der gerechte Schreiber sch-reibt, was er diktieren wird“. Dann sagte ER sechstens:
     „Und er soll GOTT, seinen Herren, fürchten“ Es gilt als Bekräftigung, dann sagte ER siebtens: „und nichts davon schmälern“. Das ist wie die Nutzung von SEINER Aussage „und er soll GOTT, seinen Herren, fürchten“. Dann sagte ER achtens: „Und seid nicht abgeneigt, es – (seien es) klein(e) oder groß(e Beträge) – mit seiner (vereinbarten) Frist aufzuschreiben!“. Das ist auch eine Bekräftigung für vorherige Verse, dann sagte ER neuntens: „Das ist gerechter vor Gott und richtiger für das Zeugnis und eher geeignet, dass ihr nicht zweifelt“. 
      Dabei erwähnt Gott diese drei vorherige Bekräftigung. Das erklärt, dass wenn Gott zwei Gebote befiehlt, nämlich Ausgabe um Gotts willen und die Unterlassung des Wuchers, die das Vermögen abnehmen lassen, betonte Gott auf der anderen Seite die Bewahrung des erlaubten Vermögens und ihr Schutz vor Verderb, damit der Mensch dadurch um Gotts willen Geld aus-geben,  gegen Gotts Unwille von Wucher widerstrebt und beharrlich bei Frömmigkeit ist[3].      
     Die Gelehrten haben verschiedene Meinungen bezüglich den Geboten in diesem Vers: Einige von ihnen sagten, dass diese Befehle zum Pflicht sind, andere sagten, dass diese Befehle als erwünscht gilt, aber mit der Ausnah-me, was abhängig von der Frömmigkeit oder der Verpflichtung der Zuver-lässigkeit, was geschrieben, diktiert oder darüber bezeugt wird.[4]
     Es gibt in diesem Vers elf Gebote, nämlich: Schreibt, soll er schreiben, diktiert, fürchten er GOTT soll, nicht zu abneigen, etc. Zwei von ihnen sind als Pflicht d.h. dass jeder Muslim mit ihnen einhalten muss, nämlich: (fürchten er GOTT soll und fürchtet GOTT) die andere neunte Befehle sind Pflicht oder erwünscht oder vielleicht es ist nur als Gebot. Die Gelehrten haben darüber Meinungsverschiedenheit, ob mit dem Fassungsgebot als pflichtig oder erwünscht oder erlaubt gemeint ist. Manche sagten, dass es pflichtig ist, ihre Meinung beruht auf die folgenden:
1.   Der zu verstehende Inhalt von der Form ist nur der Auftrag der Tat, deshalb definieren die Grammatikern und „ʾUsululfiqh Gelehrten das Gebot als der Auftrag der Tat gemäß der Überlegenheit oder der Höhe.
2.  Sagt der Herr zu seinem Sklaven: „tue das!“ und dafür gab es keinen Kontext als Indiz, dann tut der Sklave nicht, wird er als schuldig betrachtet, so es ist als pflichtig.
3.  Das Gehorchen der Šarī´a Gebote ist Pflicht, außer wenn es einen Beweis gibt, das Gehorchen zu lassen.
4.  Was erwähnt wurde, dass die Prophetengefährten jedes Gebot, das im Qurʾān oder in der Sunna steht, als Pflicht ansehen. 
      Die Argumente der Gelehrten, die die Gebote als erwünscht betrachtet, sind zwei:
1.   Die Prophetenaussage „Wenn ich ihnen mit etwas befehle, macht davon, was ihr könnt.“, d. h. was ihr wollt.
2.  Die Gleichstellung zwischen dem Gebot und der Frage außer dem Rang, und die Frage bedeutet das Erwünschen, dabei ist auch die Frage zu gelten. Dazu was im Qurʾān für die Geboten steht, sind entweder das Erwünschen, Pflicht oder Erlaubnis mitgemeint[5]. So ist die Erlaubte wie: „Wenn ihr den Weihezustand abgelegt habt, dann dürft ihr jagen.“ (Qrʾān Sura5,Verse2). Die Erwünschte z.B. „Wenn das Gebet been-det ist, dann breitet  im Land aus.“ (Qrʾān Sura 62,Verse10). Die Pflicht ist z.B. „Sag: Gehorcht Gott und dem Gesandten. Doch wenn sie sich abkehren, so liebt Gott die Ungläubigen nicht.“   (Sura 3,Vers 32.)    
      Der Qurʾān erklärte, dass die Natur der Frau wie die Natur des Mannes ist. Denn beide sind von demselben Geschlecht, wie im Qurʾān steht: „0 ihr Menschen, fürchtet euren Herrn, Der euch aus einem einzigen Wesen schuf, und aus ihm schuf Er seine Gattin und ließ aus beiden viele Männer und Frauen sich ausbreiten. Und fürchtet Gott, in Dessen (Namen) ihr einander bittet, und die Verwandtschaftsbande. Gewiss, Gott ist Wächter über euch.“ (Sura 4, Vers 1).
       Der Islam hat zwischen den Beiden nicht unterschieden, außer in Bezug auf die Gottesfrucht oder Gerechtigkeit. Der Erhabene sagte: „Gewiss der Gelehrteste von euch bei Gott ist der Gottesfürchtigste von euch.“ (Sura 49,Vers 13) und nicht in Bezug auf die Männlichkeit und die Weiblichkeit. Vielleicht gäbe es eine Frau, die besser als tausende Männer ist. Sie ist beauftragt und auch mit Gottesdienst auferlegt genauso wie der Mann. Sie macht sich das Einhalten an Moral und Gebote von Šarīʿa wie der Mann zur Pflicht. Es gibt aber andere Fälle, die diese Gleichsetzung wegen angeborenen Gründe nicht gelten. Dazu ist sie wie der Mann für ihre Taten verantwortlich, wenn sie etwas Gutes macht, wurde sie von Gott belohnt und wenn sie etwas Schlechtes tut, wurde sie von Gott bestraft. Der Erhabene Sagte: „Gewiss, muslimi-sche Männer und muslimische Frauen, gläubige Männer und gläubige Frauen, ergebene Männer und ergebene Frauen, wahrhaftige Männer und wahrhaftige Frauen, stan-dhafte Männer und standhafte Frauen, demütige Männer und demü-tige Frauen, Almosen gebende Männer und Almosen gebende Frauen, fastende Männer und fastende Frauen, Männer, die ihre Scham hüten und Frauen, die (ihre Scham) hüten, und Gotts viel gedenkende Män-ner und gedenkende Frauen für (all) sie hat Gott Vergebung und groß-artigen Lohn bereitet) (Sura 33, Vers 35). 
      Und ER sagte: „Da erhörte sie ihr Herr: „Ich lasse kein Werk eines (Gutes) Tuenden von euch verlorengehen, sei es von Mann oder Frau; die einen von euch sind von den anderen. Denen also, die ausgewandert und aus ihren Wohnstätten vertrieben worden sind und denen auf Meinem Weg Leid zugefügt worden ist, und die gekämpft haben und getötet worden sind, werde Ich ganz gewiss ihre bösen Taten tilgen und sie ganz gewiss in Gärten eingehen lassen, durcheilt von Bächen, als Belohnung von Gott.“ Und Gott - bei Ihm ist die schöne Belohnung.“
                                                                (Sura 3,Vers 195).
      Davon können wir erschließen, dass die Frau in der Lage die Folgenden wie den Mann zu versetzten, nämlich Besitz, Durchführung der Vertragen, Spenden und andere Angelegenheiten. Man kann der Frau sowohl für ihr Vermögen als auch für ihr Verhalten nicht entmündigen außer den Ursa-chen, mit denen der Mann auch entmündigt wird. 
      Wenn der Islam zwischen den Frauen und den Männern bezüglich der Menschlichkeit, der religiösen Aufgaben und der moralischen Verantwor-tung gleichgesetzt hat, warum bevorzugt der Islam die Zeugenaussage des Mannes vor der der Frau, wobei ihre Zeugenaussage die Hälfte mit der des Mannes gleichgesetzt hat? 
      Die Gelehrten haben viel darüber gesprochen und verschiedene Gründe und vielfältige Begründungen erwähnt. Einige von diesen sind wie folgt: 
       Die biologischen Unterschiede zwischen ihnen. Jede von ihnen hat eigene charakterlichen Eigenschaften, die von der andere in der körper-lichen, harmonischen und nervlichen Bildung ausgezeichnet wird, dann hat zu Folge, dass ihre auferlegte Aufgaben voneinander zu unterscheiden sind. Die Frau beschäftigt sich mit der Schwangerschaft, Gebären, Säugen und sie leidet sich unter der Menstruation, die ihr nervliches und psychisches Organ beeinflusst. Aus diesem Grund erträgt sie weniger als den Mann. Die Gelehrten führen dafür einen Beweis, Gott sagte: 
     „Als 'Imrans Frau sagte: „Mein Herr, ich gelobe Dir, was in meinem Mutterleib ist, für Deinen Dienst freigestellt. So nimm (es) von mir an! Du bist ja der Allhörende und Allwissende.“ Als sie sie dann zur Welt gebracht hatte, sagte sie: „Mein Herr, ich habe ein Mädchen zur Welt gebracht.“ Und Gott wusste sehr wohl, was sie zur Welt gebracht hatte, und der Knabe ist nicht wie das Mädchen. „Ich habe sie Maryam genannt, und ich stelle sie und ihre Nachkommenschaft unter Deinen Schutz vor dem gesteinigten Satan.“            (Sura 3, Vers 35-36). 
     Daraus haben sie sich erschlossen, dass die Frau nicht gleich wie den Mann bezüglich der physiologischen und biologischen Aspekte ist, die eine wirkliche Rolle spielen. Die Frau braucht mehr Kräfte in diesen beiden Ele-menten, damit sie ihre Aufgaben schaffen könnte. 
1.   Ihr Verschiedenheitsbildung des Gehirns. Aus einer Studie ergibt sich- Wie die Forscher behaupten-, dass es tiefe Unterscheidung zwischen ihnen wegen ihrer verschiedenen biologischen Bildung gibt und das führt dazu, dass Beide nicht einheitliches Denken haben.
      
      Gott hat alle Leute nicht auf dieselbe Art und Weise erschaffen in Bezug auf die Verwaltung und das Denken, sodass es tatsächlich große Unterschiede zwischen Mann und Frau sowohl in psychischen als auch in vernünftigen Aspekten gibt. Auch ihre Zuneigung ist oft stärker als der Mann, ihre Verlogenheit oft härter als beim Mann und ihre Reaktio-nen sind schneller wegen ihrer empfindlichen Natur- normalerweise als von seinen Reaktionen. Diese Angelegenheiten wirken natürlich in der Erfül-lung der Zeugenaussage aus.
   
       Wie oben gezeigt, dass diese grundlegenden Unterschiede (biolo-gische, physiologisch, vernünftige und Psychologische) zwischen Männer und Frauen Unterschiede bezüglich des Lebenssystems jedes Geschlechts führen. Das ist der Grund, dass es im Islam Unterschiede zwischen Mann und Frau in den Rechten, Pflichten und Verantwortungen erwähnt wurde, darunter finden wir die Zeugenaussage. Wer Bedingungen für Annahme der Zeugenaussage gestellt hat, hat weder männliche noch weibliche Gegeben-heiten verlangt. Diese Bedingun-gen sind nur wie folgt:
1.       Die Gerechtigkeit und Lernfähigkeit, d.h. der Zeuge soll gerecht und zugleich geistig in der Lage sein, die ansehenden Gegebenheiten zu erfassen.
2.     Es soll keine Streitigkeit zwischen dem Zeugen und einem der Konfli-ktparteien sein, die dazu führt, dass der Zeuge Voreingenommenheit vorgeworfen wird.
3.     Es soll keine Verwandtschaft zwischen dem Zeugen und einem der Konfliktparteien sein, die er dazu veranlasst, einen gegen den anderen zu unterstützen.
4.     Der Zeuge soll in der Lage sein, die ihn befähigt, die wichtigsten Gege-benheiten des Konfliktes zu erfassen. 
      Die Annahme der Zeugenaussage hängt nicht davon, ob der Zeuge männlich oder weiblich ist. Dazu hat die Zeugenaussage der Frau den Vorrang in der Angelegenheiten für Säugen, Vormundschaft, Abstammung und andere Affäre, die mit der Frau zu tun, und auch in der Fälle der Streit zwischen den Frauen untereinander ungeachtet von dem Grund dafür.
       Wenn die Zeugenaussage von dem Geschlecht abhängig ist, würde die Zeugenaussage des emotionalen Mannes in der Beschreibung eines Verbre-chens angenommen. Es ist bekannt, wenn es festgestellt wird, dass dieser Mann mit den emotionalen Eigenschaften beschrieben wird, dann würde seine Zeugenaussage nicht gültig. Es sollte ein Beweis gegeben sein, dass er nichts mit den Verbrechensgegebenheiten zu tun ist und seine Erfassung schwach ist, die die Befähigung für die Zeugenaussage nicht hat.      
       Die Annahme der Zeugenaussage basiert auf die Erfassung des betro-ffenen Themas von dem Zeugen und seine Beziehung mit den Verhand-lungspartnern. Je stärker diese Beziehung ist und ihm Voreingenommen nicht vorgeworfen ist, dann wird seine Zeugenaussage angenommen. Im Gegensatz dazu, wenn es eine gedachte Beziehung zwischen dem Zeugen und den Verhandlungspartnern und ihm Voreingenommen nachgesagt wird, dann wird seine Zeugenaussage abgesehen von der Männlichkeit und Weib-lichkeit abgelehnt. 
       Darüber hinaus gibt es einen Unterschied zwischen Zeugenaussage und Bezeugung. Die Zeugenaussage, auf die sich die Justiz in der Entdeckung der bewiesenen und von den Ansprüchen der Verhandlungspartner ableiten-den Gerechtigkeit stützt, beruht nicht auf die Kriterien der Männlichkeit und Weiblichkeit, ob sie wahr oder unwahr ist, so ist auch als angenommen oder nicht zu betrachten. Ihr Kriterium erzielt die Überzeugung des Rich-ters für ihre Gültigkeit, abgesehen vom Geschlecht des Zeugen, ob er ein Mann oder eine Frau ist und von der Zahl der Zeugen. Der Richter darf die Zeugenaussage von zwei Männern, zwei Frauen, einem Mann und einer Frau, einem Mann und zwei Frauen, einer Frau und zwei Männer, nur einer Frau oder nur einem Mann annehmen, wenn er sicher ist, dass es einen Beweis enthält. Die Zeugenaussage hängt nicht von der Männlichkeit oder Weiblichkeit. Der Richter urteilt nur mit den Beweisen, die er sieht. 
     Was der Vers der Sura Al-Baqara betrifft, sagte Gott:
       „Und ruft zwei unter euren Männern zu Zeugen auf; und wenn zwei Männer nicht (verfügbar) sind, dann einen Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erscheinen, so dass, wenn eine der beiden irren sollte, die andere ihrem Gedächtnis zu Hilfe kommen kann“, so spricht nicht dieser Vers über die Zeugenaussage vor dem Richter, sondern er spricht über Bezeugung, die der Verleiher durchgeführt hat, um den Schuld festzustellen. Es geht nicht um die Zeugenaussage, die der Richter in seinem Urteil zwischen Verhandlungsgegner beruhen soll. Dieser Vers richtet an den Verleiher und an den Richter, der in der Streitigkeit urteilt[6]. 
     Der Islam hat die Zeugenaussage der Frau für die Hälfte der des Mannes gehalten. Im Qurʾān steht: „und wenn zwei Männer nicht (verfügbar) sind, dann einen Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erschei-nen“ Er führt die Gründe dafür an: „so dass, wenn eine der beiden irren sol-lte, die andere ihrem Gedächtnis zu Hilfe kommen kann“. Und ihr Irrweg bedeutet ihre Vergessenheit und ihre Unkontrolliert. Einige Gelehrten haben sich die Vergessenheit der Frau begründet, dass sie sich mit der Finanzbehandlung nicht beschäftigt. Deshalb ist ihr Gedächtnis schwach. Aber dieses schwache Gedächtnis ist nicht in Haushalt, so ist ihre Verges-senheit keine Eigenschaft in jeder Frau oder in jeder Zeugenaussage. Die Zeugenaussage der Frau ist nicht immer die Hälfte des Mannes. Es gibt andere Fälle, in der Mann und Frau bezüglich der Zeugenaussage gleich-gesetzt, wie in dem Verfluchungsschwur und andere Angelegenheiten, ohne ihre Zeugenaussage ungültig zu sein, wie die Entbindung, die Jung-fräulichkeit und die Blöße der Frauen unter der Kleidung.
     Als  ein anderer Beweis, dass  die Männlichkeit oder die Weiblichkeit in der Zeugenaussage nicht nötig ist, sondern die Fähigkeit des Zeuges auf die Erfassung des betroffenen Themas der Zeugenaussage, liegt in der Gleich-heit zwischen der Frau und dem Mann hinsichtlich der Überlieferung des adī, die als eine Zeugenaussage über den Propheten (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) gilt.
     Die islamische Gemeinschaft sind sich darauf einig auch erwähnten das die Überlieferungen des Ḥadīṯs eindeutig. Wie wird dann die Zeugenaus-sage der Frau über den Gesandten angenommen und nicht über einen der Leute angenommen.[7] Unter diesem erwähnten Vers versteht man, dass der Grund, dass die Männer „hinsichtlich der Zeugenaussage einer Schuld“ immer vor den Frauen bevorzugt wurden. In dieser Zeit übten sich nur die Männer die Geschäftsarbeiten, die Verträge der Schulden und andere von den Finanzhandlungen aus, die nur von den Männern durchgeführt und erfasst wurden. Also es war selten, dass eine Frau dabei in einer Geschäft oder diese Verträge abzuschliessen war, deshalb hatten die Männer hinsi-chtlich der geschäftlichen Fragen und ihre Hintergründe mehr Erfahrung als die Frauen. Ebenso lebten die meisten Frauen in einer Gesellschaft, in der die meisten Frauen weder lesen noch schreiben konnten. Daraufhin wurde der vorherige Vers in einer bestimmten Gesellschaft geoffenbart und diese Gesellschaft hatte ihre Umstände und ihre eignen Variablen. Wenn diese Gesellschaft sich ändert, dann gibt es ja für die Gelehrten ein großes Bereich der eignen Urteilsbildung über rechtlich theologischen Fragen. Es gibt hier keinen Wiederspruch, was man vielleicht darunter versteht, dass der Qurʾān als ungültig in den fortschrittlichen Gesellschaften sei, weil nicht alle Frauen in diesen Gesellschaften durch ihre Ausbildung und ihre Erfahrungen in der Lage sind,  die Zeugenaussage wie den Mann machen zu können. Darüber hinaus sind noch in den vielen Gesellschaften die kulturelle und intellektuelle Lage der Frau nicht anders als, was in der arabischen Gesellschaft während der Offenbarung des Qurʾāns bekannt war. Jede Gesellschaft hat eigene Umstände, insbesondere sind die Befehle in dem erwähnten Vers nur für Räte und Beratung und nicht für Pflicht, wie wir oben erklärt haben. Der Text geht um eine Schuld für festgelegte Zeit. Die Verse erklären den Grund der Bedingungsstellung von der zwei Frauen: "dass sich eine von beiden an die andere erin-nert", was darauf hinweist, ihre Zeugenaussage vor dem Richter als Beglaubigung dafür gilt, was in dem Schuldurkunde geschrieben wurde, was sie einem Diktat des Verleihers zuhörte, d.h. sie ist eine analphabetische Frau und ihre Vorgehe-nsweise für die Reaktion liegt nur bei ihrem Gedächtnis. Wenn sich der Zustand verändert, lässt sich auch das Urteil modifiziert werden.
     Dazu ist die Analogie der Zeugenaussage einer Frau in allen Bereichen, in denen keinen bestimmten Text erwähnt wurde, was in Bezug der Al-Baqara Qrʾān Sura angedeutet wurde, ist nur als eigne Urteilsbildung über rechtlich theologischen Fragen, die von dem Denken des eifrig bemühte Person der praktizierten islamischen Rechte  und  seine Gesellschaftsum-stände bestimmt wurde. Das aber ist nicht absolut, weil das Urteil nach der Zeit, Ort und Umstände verwechselt ist. Die Ungültigkeit der Rechtsschu-lenmeinungen ohne Beobachtung der verwandelten Gesellschaftsumstände nützt nicht der Gesellschaft und der Religion, weil es eine Abweichung von dem Religionswesen der Religion enthält. Daraus kann man sichern, dass die Zeugenaussage der Frau genauso wie die des Mannes in allen Fällen anzunehmen ist, ohne Vorzug oder Ungültigkeit anzunehmen.[8]
     Von dieser Darstellung geht folgendermaßen hervor:
1.   Die Annahme der Zeugenaussage hängt nicht von dem Geschlecht des Zeugen ab, sei er männlich oder weiblich, sondern von ihrer Erfassung des betroffenen Themas.
2.  Die Gewohnheiten und die sozialen Traditionen erlauben, dass der Zeu-gen sich über die Hintergründe und Umstände des betroffenen Themas informiert.
3.  Die Fähigkeit des Zeugen, die Gegebenheiten und Inhalt des betroffenen Themas zu erfassen, sowie seine Umstände und Hintergründe zu begrei-fen. 
      So befasst sich der Text des Verses, dass die Zeugenaussage zweier Frauen mit der eines Mannes gleichgesetzt, nur in einem Fall beschränkt, nämlich Konsolidierung von Schulden in einer Gesellschaft, die Lesen und Schreiben nicht kennt. Zudem erlaubt diese Gesellschaft nicht, dass sich die Frau -in den meisten Fällen- mit den Finanzhandlungen beschäftigt. Dieser Vers spricht nur an Schuldbesitzer und berät ihm, dass er die Maß-nahmen ergreifen soll, um seine Schuld zu bewahren. Wenn er die Schul-durkunde nicht ausstellt, dann sei er nicht schuldig, weil die Angelegenheit keine Pflicht ist. Es handelt sich nur um einen Rat. Ebenso, wenn er sich mit der Zeugenaussage einer Frau begnügt, weil die Entscheidung nur von ihm abhängt. Auf der anderen Seite, wenn der Richter die Zeugenaussage der Frau annimmt, dann geht das zu seiner Überzeugung mit der Ehrlich-keit der Zeugin und ihre Aufnahmefähigkeit darüber, was sie davon bezeu-gt, zurück. Wenn der Richter sich daran zweifelt, fordert er, dass ihre Zeu-genaussage noch eine der anderen Frau benötigt.
     Was die Zeugenaussage der Frau im Vers  282 der Al-Baqara Qrʾān Sura angeht, ist keine Beschränkung für Art und Weise der Zeugen-aussage und des Urteils, mit der der Richter urteilen darf, sondern ist eine Erwähnung für zwei Arten (Schreiben und Zeugenaussage) von den Angaben, mit denen man sein Recht bewahren kann. So ist der Vers für Rat, Empfehlung, Lehre und Beratung bezüglich der Eigentümer, wenn sie ihre Rechte be-wahren wollen. Was um die Rechte geht, ist eine bestimmte Angelegenheit und was um den Richter geht, ist eine andere. So sind die Arten des Urteils weiter als die zwei Zeugen und die beiden Frauen. Dieser Vers richtet sich an den Verleiher und nicht an den Richter. 
     Es gibt hier keine Pflicht für die Zeugenaussage zweier Frauen vor einem Mann in den anderen Versen, die im Qurʾān über Zeugenaussage sprechen, wie z.B. 
     „O die ihr glaubt, wenn einem von euch der Tod naht zu der Zeit, da (er sein) Vermächtnis (macht), (soll) das Zeugnis unter euch (erfolgen) durch zwei gerechte Personen von euch, oder durch zwei andere, (die) nicht von euch (sind), wenn ihr im Land umher-reist und euch dann das Unglück des Todes trifft. Ihr sollt sie nach dem Gebet festhalten, und sie sollen dann, wenn ihr zweifelt, bei Gott schwören: „Wir verka-ufen es für keinen Preis, auch wenn es sich um einen Verwandten han-delt, und verheimlichen das Zeugnis Gotts nicht; wir gehörten sonst wahrlich zu den Sündhaften.“ ( Qrʾān Sura 5, Vers 106)
      Die Aufforderung in diesem Vers benötigt zwei Personen, die ein Gebot von einer Person vor seinem Tod hörten. Es verlangt nicht, dass die Zeuge-naussage von zwei Männern oder einem Mann und zwei Frauen gegeben werden muss. GOTT, der Erhabene sagte: 
     „Und diejenigen von euren Frauen, die das Abscheuliche begehen, bringt vier Zeugen von euch gegen sie. Wenn sie (es) bezeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen einen (Aus)weg schafft.“ (Qrʾān Sura 4, Vers 5).
     Der Vers hat die Zeugenaussage mit vier Personen festgesetzt, ohne zu erwähnen, dass die Zeugen männlich oder weiblich sein müssen. Ebenso hat GOTT in SEINER Aussage geoffenbart:
     „Diejenigen, die den ehrbaren Ehefrauen (Untreue) vorwerfen und hierauf nicht vier Zeugen beibringen, die geißelt mit achtzig Hieben und nehmt von ihnen niemals mehr eine Zeugenaussage an das sind die (wahren) Frevler “ ( Qrʾān Sura 24, Vers 15)
     Das geht um die Verleumdung und dabei haben die Verbrechen von Diebstahl und Mord u.a. in diesem Bezug das Vorrecht. Wenn einige Fra-uen in solchen Verbrechen ihre Zeugenaussage geben, würde sie nicht angenommen?? 
     Auch hat der Islam zwischen Mann und Frau bezüglich Verfluchen-schwur gleichgesetzt, wie im Vers erwähnt wird: 
     „Für diejenigen, die ihren Gattinnen (Untreue) vorwerfen, aber keine Zeugen haben außer sich selbst, besteht die Zeugenaussage eines (solchen) von ihnen darin, dass er viermal bei Gott bezeugt, er gehöre wahrlich zu denen, die die Wahrheit sagen, und zum fünften Mal (bezeugt), der Fluch Gotts komme auf ihn, wenn er zu den Lügnern gehören sollte. Und es wehrt von ihr die Strafe ab, dass sie viermal bei Gott bezeugt, er gehöre wahrlich zu den Lügnern, und das fünfte Mal (bezeugt sie), der Zorn Gotts komme über sie, wenn er zu denjenigen gehören sollte, die die Wahrheit sagen.“   ( Qrʾān Sura 24,Verse  6-9)
     Ihre Zeugenaussage ist mit der des Mannes bezüglich der Anklage-bezeugung gleichgesetzt, dass er lügend ist, ohne andere Zeugenaus-sage von einer anderen Frau zu benötigen, um ihre Zeugenaussage zu bestärken. 
     Als Zusammenfassung meinen wir, dass der Vers, in dem die Zeugen-aussage zweier Frauen mit der des Mannes gleichgesetzt, umfasst elf Gebote, zwei davon sind Pflicht, andere neun sind Empfehlungen für den Verleiher, um sein Geld zu bewahren. Dieser Vers ist keine Gesetzgebung und dazu hat der Richter die Freiheitswahl, die Zeugenaussage einer Frau anzunehmen, wenn es festgestellt wird, dass sie wahrhaftig ist, wenn er aber an die Schwäche ihrer Fähigkeit und ihres Bewusstseins verzweifelt, kann er sich entscheiden, dass es die Zeugenaussage anderer Frau benötigt wird. Es ist nicht logisch und allgemein akzeptiert, dass wir dem Richter als Pflicht auferlegt, Zeugenaussage einer Frau im Stande einer höhen Aus-bildung, Bewusstsein und Wahrnehmung mit einer anderen Frau zu stüt-zten, während Zeuge-naussage eines analphabets Mannes in der gleichen Frage angenommen werden kann, ohne der Richter den zweiten Zeuge anzurufen.  
                                                                 Prof. Dr. Muhammad shama


 




[1] Diese sind nicht auf den Menschen beschränkt, die Länder üben es direkt als Eroberung aus. Es         ist11  zu bemerken, dass viele kapitalistische Regierungen und Institutionen alle Mittel verwenden, um Vermögen der kraftlosen Völker einnehmen.  
[2] Vgl. Dr. Alī Abū-l- Bal: Zeugenaussage von Frauen, Zeitschrift der Damaskus Universität, Band 17, 2. Auflage, 2001, S. 144.
[3] Vgl. Ar-Razī, at-Tafsīr al-Kabir, Band 7, S. 94. 
[4] Vgl. Ğāmiʿ Al-Bayān fī Tafsīr Al-ʾAkām, Band 3, S. 77 und Ibn Kaīr: Tafsīr Al-Qurʾān Al ʿazīm, Band 1, S. 594.
[5] Al Kharasani (Abdullah Mohmmed Al Beshroy): Al Waqiya fi Osol Alfiqh, Mogama Al Fekr, Al 
[6] http//nelisam.net Eslāmy, 1. Auflage, 1412. 
[7] http//bayanelisam.net
[8] Vgl. Ahlam Mohmmed Eghbariha: Die Zeugenaussage der Frau, S. 235; zitiert nach: Radwan: Die Frau zwischen Tradierten und Modernen, S. 130, 136, 140.  

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