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الثلاثاء، 28 أبريل 2020

Stellung der Frau


Stellung der Frau

     Das Thema „Frau“ stösst auf grosses Interesse der mit ideologi-schen und gesellschaftlichen Fragen Beschäftigten, ja es besetzt sogar  fast die erste Stelle bei den an den Empfehlungen und Grundlagen der Religionen Interessierten und nimmt grossen Raum auf den Seiten des Angriffs gegen den Islam ein. So beginnt kein nichtmuslimischer Schriftsteller die islamischen Fragen zu behandeln ohne die Stellung der Frau im Islam als Ausgangspunkt für den Angriff gegen ihn zu nehmen. Ja, viele in der breiten Masse in den nichtislamischen Län-dern wissen sogar nichts vom Islam als das, dass er dem Mann meh-rere Frauen erlaubt sowie alkoholische Getränke und Schweinefleisch verbietet. Das ist nichts weiter als ein Ergebnis vom vielen unterstrei-chenden Darlegen dieser Fragen durch deren Denker. Sie nehmen die Stellung der Frau in der zeitgenössischen islamischen Gesellschaft als Material für den Angriff gegen den Islam. So erwähnen sie, dass er dem Mann erlaube, sie als eine Ware zu nehmen, die der Vater dem Ehemann zu einem Preis verkaufe, dessen er sich allein erfreue ohne ihr etwas davon zu geben. Der Ehemann behandle sie so wie er mit dem, was er an Einrichtung und Hab und Gut besitze, Handel und Geschäfte treibe. Sie habe also nichts zu sagen und beim Fassen eines Beschlusses ihres Mannes bedeute ihre Anwesenheit nichts. Der Ehe-mann schere sich nicht um ihre Gefühle und Empfindungen und interessiere sich nicht für das, zu dem sie neige oder was sie in den Fragen des Lebens und dessen Angelegenheiten wünsche.
      Die islamische Gesellschaft bietet jenen Leuten Material, auf das diese sich bei ihrem Angriff auf den Islam beziehen, und zwar, dass es unter den Muslimen – besonders in Kreisen, die das Orientieren an der Religion vorgeben – vorherrschend ist, dass die Frau bei ihrem Mann nichts mitzureden habe. Ihr Vater wähle für sie ihren Mann aus oder akzeptiere, wer bei ihr vorstellig werde, ohne sie zu Rate zu ziehen. Widersetze sie sich, zwinge er sie mit Gewalt sich seiner Anord-nung zu fügen. Sie werde zu ihrem Mann geführt wie Weidetiere zu ihrem Schlachthof geführt würden. Ausserdem eigneten sich einige Väter das an, was der Heiratswillige an Brautgeld bezahlt, da sie glaubten das Recht zu haben es als Gegenleistung für die Erziehung der Tochter zu nehmen. Und deren Leben bei ihrem Mann sei nicht besser als bei ihrem Vater, sie werde also in keiner Angelegenheit ihres Lebens zu Rate gezogen. Sie müsse vielmehr hören und gehorchen, sogar in ihren pri-vaten Sachen.
      Dieser Entwurf stimmt nicht mit dem überein, was der Islam der Frau an Rechten gibt. Denn er unterscheidet nicht zwischen männlich und weiblich in dem, zu was er die Väter verpflichtet und was er ihnen gegenüber ihren Kindern zu tun empfiehlt.
      So ist die Ausbildung ein Recht für das Mädchen genauso wie sie ein Recht für den Jungen ist. Enthält nun ein Vater seiner Tochter dieses Recht vor, darf er nicht vorbringen, was der Islam dem Verhal-ten der Frau auferlegt, da dies ein schlechtes Bild des Islam unter denen vermi-ttelt, die ihn studieren wollen und in ihm nach der Realität suchen, die sie in ihren Gesellschaften verloren haben. Und so wenden sie sich von ihm ab und einer anderen Richtung zu oder greifen ihn  an, wenn sie Angriffsmittel haben, und entstellen sein Bild vor der breiten Masse ihres Volkes.
      Der Islam sieht das Einholen der Meinung der Frau zu ihrer Heirat vor. Lehnt sie ab, hat niemand das Recht sie zu zwingen. Ja die Ehesch-liessung erlangt sogar nur durch ihre Zustimmung Gültigkeit; denn zu den Bedingungen der Gültigkeit des Ehevertrags gehört, dass die Frau ihm zustimmt. Deshalb muss der Sachwalter beim Ehevertrag mit dem Einholen ihrer Meinung anfangen und sich vor dem Vertrag ihres Einverständnisses vergewissern, zumal die Ehe einen ständigen Um-gang und eine feste Partnerschaft zwischen Mann und Frau bildet. Die Übereinstimmung dauert fort und Sympathie und Harmonie blei-ben nur, wenn jede Seite mit dieser Partnerschaft zufrieden ist. Daher verbietet der Islam, die Frau – sei sie Jungfrau oder deflorierte Frau – zur Heirat und Verbindung mit jemandem, den sie nicht mag, zu zwin-gen. Er lässt den Vertrag mit ihr ohne ihre Erlaubnis ungültig sein und gibt ihr das Recht auf Forderung nach dessen Aufhebung und Annullie-rung der Handlungen des Sachwalters, falls dieser ihre Heirat ohne ihre Erlaubnis schliesst.
      Die Frau war in der vorislamischen Zeit in einem Ausmass der Rechte beraubt und bejammernswert, dass ihr Sachwalter über ihr Geld verfügte und ihr keine Gelegenheit gab etwas zu besitzen oder zu erwer-ben und ihr keine Verfügungsmöglichkeit gab. Dann kam der Islam und beseitigte das Unrecht ihr gegenüber, insofern er ihr das Recht finan-zieller Vollmachten gab. Ebenso machte er die Brautgabe für sie bei der Heirat zur Pflicht und machte es ein Recht für sie allein, also dürfen ihr Vater oder die ihr Nahestehendsten nichts davon ohne ihre Zusti-mmung oder ihren freien Willen nehmen. Der Erhabene sagt:
     „Und gebet den Frauen ihre Brautgabe als pflichtgemässe Gabe! Wenn sie indes für euch gern auf etwas davon verzichten, so neh-met es als angenehm, zuträglich!“          (Qurʾān, Sure 4, Vers 4)
      Das heisst gebt den Frauen ihre Brautgabe als Pflichtabgabe, die  unersetzlich ist. Geben sie nun etwas von ihrem Vermögen aus Furcht oder mittels Betrug, dann ist dessen Annahme nicht erlaubt. Der Erha-bene sagt:
      „Und wenn ihr eine Gattin an Stelle einer Gattin auswechseln wollt, und ihr einer von ihnen umfangreichen Vermögen gegeben habt, so nehmet nichts von ihm! Nehmet ihr es denn mittels Falsch-heit und Sündhaftigkeit? Und wie nähmet ihr es und ihr habt bereits einander beigewohnt und sie haben mit euch einen festen Bund geschlossen?               (Quʾān, Sure 4, Verse 20-21)
      Taucht in der islamischen Gesellschaft auf, was diesen Empfehlun-gen widerspricht, dass etwa der Vater des Mädchens deren Brautgabe nimmt und ihm nichts von ihr gibt oder der Ehemann durch  psycholo-gische Beeinflussung oder Anspielung auf nötigende Erpressung und Drohung von ihm zurückfordert, was er gegeben hat, dann ist dies unvereinbar mit den Prinzipien des Islam. Wer das praktiziert, begeht eine klare Sünde. Dementsprechend stellt dieses Verhalten keinen islamischen Aspekt dar, sondern vielmehr eine Reflexion von Traditio-nen, die weitab vom Islam sind und Gewohnheiten folgen, denen der Islam den Krieg erklärt hat, seit die Offenbarung auf Muḥammad (GOTT seg ne ihn und schenke ihm Heil!) herabgesandt wurde. Was die Traditionen und Gewohnheiten, die nichts mit dem Islam zu tun haben, vorschreiben, gilt nicht als Vorwand gegen den Islam und dessen Lehre. Die Forscher müssen zwischen den islamischen Texten und dem, wonach die Muslime in den islamischen Gesellschaften verfahren, unterscheiden, da sie – wie ausser ihnen Anhänger anderer Religionen – vielleicht von den Prinzipen ihrer Religion abweichen. Und das Verhalten des Abweichlers stellt nicht dessen Glauben dar, dem er offiziell angehört, da er sich – in Anwendung dessen Prinzipen und Lehren – schon von dessen Rahmen entfernt hat und über dessen Raum hinausgegangen ist.
     Wenn die Frau ins Haus ihres Mannes umzieht, findet sie, dass der Islam ihr bereits von den Rechten verbürgt hat, was ihre Würde bewah-rt und ihre Empfindungen schützt sowie ihr Glück sichert. Das ist so, da es dem Ehemann obliegt ihr Recht in der Lebensweise zu beachten, damit zwischen beiden Harmonie herrscht und über beiden der Schat-ten des Heils liegt. Der Erhabene sagt:
      „…und verkehrt mit ihnen mittels des Rechten …“
                                                              (Quʾān, Sure 4, Vers 19)
       Das heisst der Mann muss mit seiner Frau sanft umgehen, behan-delt sie also nicht in rauher und grober Weise, verletzt ihre Würde nicht oder bringt ihren Ruf nicht in Misskredit. Der Gesandte GOTTes (GOTT segne ihn und schenke ihm Heil!) sagte: „Die vollkommenen Gläubigen im Glauben sind die Besten von ihnen im Charakter, und die Besten unter euch sind die Besten gegenüber ihren Frauen.“ Das Ehren der Frau ist ein Beweis für die ausgewogene Persönlichkeit und sie zu beleidigen ist ein Zeichen von Erbärmlichkeit und Niederträchtigkeit. Der Gesandte GOTTes (GOTT segne ihn und schenke ihm Heil!) sagte: „Nur der Edle ehrt sie, und nur der Niederträchtige beleidigt sie.“
      Das auf Respekt beruhende Verhalten eines jeden gegenüber dem anderen und Bewahren der Rechte der Frau in allen Phasen ihres Lebens ist eine islamische Forderung, durch die der Islam deren Stellung erhöht, so dass sie an Rechten besitzt, die ihre Geschlechtsgenossinnen in anderen Religionen und Konfessionen nicht haben. Der Islam gibt ihr das Recht darauf, dass sie ihr Vermögen für sich behält und es anlegt, wie sie will, ohne dass der Mann sich einmischt und ihr seine Meinung vorschreibt oder ihr eine bestimmte Richtung aufzwingt.. Sie ist in finanziellen Unternehmungen vollkommen selbstständig. Darü-ber hinaus ermöglicht es ihr der Islam ihre Meinung ohne Furcht oder Schüchternheit zu äussern. In der islāmischen Geschichte gibt es Beis-piele, die dieses Recht feststellen und bestätigen. So erhob eine Frau vor allen Menschen Einwände gegen ʿOmar Ibn Al-Ḫaṭṭāb. Als diesem die Richtigkeit ihrer Meinung deutlich wurde, zog er seine Meinung zurück. Eine Situation wie diese kam in den menschlichen Gesell-schaften nur im 20. Jahrhundert vor, nachdem die Menschheit in der Geschichte des Fortschritt ein grosses Stück vorangekommen war. Trotzdem hält sich dies heute nur in engen Grenzen. Wenn die im Namen der modernen Zivilisation Sprechenden prahlen, dass es die Frau unter dem Schutz eben ihrer Zivilisation nach langer Unfreiheit und Willkür ihr gegenüber und Unterdrückung ihres Willens in ihrer Gewalt habe ihre Meinung zu äussern, dann sollten sie nicht vergessen, dass der Islam ihr das seit vierzehn Jahrhunderten ermöglicht hat.
      So ist die Frau frei bei der Wahl ihres Lebenspartners. Sie hat ferner das Recht ihre Angelegenheiten selbst abzuwickeln und ihr Vermögen allein zu verwalten. Niemand mischt sich also in diese Sache ein, es sei denn mit ihrer Erlaubnis. Niemand ist dazu berechtigt sie zu etwas zu zwingen, mit dem sie unzufrieden ist. Des Weiteren hat sie das Recht auf Äusserung ihrer Meinung über allgemeine Dinge und  gesellschaft-liche Fragen. Daher sollen sich die Forscher nicht auf die Situation der zeitgenössischen islamischen Gesellschaften stützen, da das meiste dessen, was sich in diesen an Sitten und Traditionen befindet, nicht rein islamisch ist. Es enthält in vielen seiner Aspekte nichtislāmische Merk-male, die in den Zeiten der Schwäche und des Verfalls in diese Gesell-schaften gekommen sind.

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مقدمة المدونة

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