Stellung der Frau
Das Thema „Frau“
stösst auf grosses Interesse der mit ideologi-schen und gesellschaftlichen
Fragen Beschäftigten, ja es besetzt sogar
fast die erste Stelle bei den an den Empfehlungen und Grundlagen der
Religionen Interessierten und nimmt grossen Raum auf den Seiten des Angriffs
gegen den Islam ein. So beginnt kein nichtmuslimischer Schriftsteller die
islamischen Fragen zu behandeln ohne die Stellung der Frau im Islam als Ausgangspunkt
für den Angriff gegen ihn zu nehmen. Ja, viele in der breiten Masse in den
nichtislamischen Län-dern wissen sogar nichts vom Islam als das, dass er dem
Mann meh-rere Frauen erlaubt sowie alkoholische Getränke und Schweinefleisch
verbietet. Das ist nichts weiter als ein Ergebnis vom vielen unterstrei-chenden
Darlegen dieser Fragen durch deren Denker. Sie nehmen die Stellung der Frau in
der zeitgenössischen islamischen Gesellschaft als Material für den Angriff
gegen den Islam. So erwähnen sie, dass er dem Mann erlaube, sie als eine Ware
zu nehmen, die der Vater dem Ehemann zu einem Preis verkaufe, dessen er sich
allein erfreue ohne ihr etwas davon zu geben. Der Ehemann behandle sie so wie
er mit dem, was er an Einrichtung und Hab und Gut besitze, Handel und Geschäfte
treibe. Sie habe also nichts zu sagen und beim Fassen eines Beschlusses ihres
Mannes bedeute ihre Anwesenheit nichts. Der Ehe-mann schere sich nicht um ihre
Gefühle und Empfindungen und interessiere sich nicht für das, zu dem sie neige
oder was sie in den Fragen des Lebens und dessen Angelegenheiten wünsche.
Die islamische
Gesellschaft bietet jenen Leuten Material, auf das diese sich bei ihrem Angriff
auf den Islam beziehen, und zwar, dass es unter den Muslimen – besonders in Kreisen,
die das Orientieren an der Religion vorgeben – vorherrschend ist, dass die Frau
bei ihrem Mann nichts mitzureden habe. Ihr Vater wähle für sie ihren Mann aus
oder akzeptiere, wer bei ihr vorstellig werde, ohne sie zu Rate zu ziehen.
Widersetze sie sich, zwinge er sie mit Gewalt sich seiner Anord-nung zu fügen.
Sie werde zu ihrem Mann geführt wie Weidetiere zu ihrem Schlachthof geführt
würden. Ausserdem eigneten sich einige Väter das an, was der Heiratswillige an
Brautgeld bezahlt, da sie glaubten das Recht zu haben es als Gegenleistung für
die Erziehung der Tochter zu nehmen. Und deren Leben bei ihrem Mann sei nicht
besser als bei ihrem Vater, sie werde also in keiner Angelegenheit ihres Lebens
zu Rate gezogen. Sie müsse vielmehr hören und gehorchen, sogar in ihren
pri-vaten Sachen.
Dieser Entwurf
stimmt nicht mit dem überein, was der Islam der Frau an Rechten gibt. Denn er
unterscheidet nicht zwischen männlich und weiblich in dem, zu was er die Väter
verpflichtet und was er ihnen gegenüber ihren Kindern zu tun empfiehlt.
So ist die
Ausbildung ein Recht für das Mädchen genauso wie sie ein Recht für den Jungen
ist. Enthält nun ein Vater seiner Tochter dieses Recht vor, darf er nicht
vorbringen, was der Islam dem Verhal-ten der Frau auferlegt, da dies ein
schlechtes Bild des Islam unter denen vermi-ttelt, die ihn studieren wollen und
in ihm nach der Realität suchen, die sie in ihren Gesellschaften verloren
haben. Und so wenden sie sich von ihm ab und einer anderen Richtung zu oder
greifen ihn an, wenn sie Angriffsmittel
haben, und entstellen sein Bild vor der breiten Masse ihres Volkes.
Der Islam sieht
das Einholen der Meinung der Frau zu ihrer Heirat vor. Lehnt sie ab, hat
niemand das Recht sie zu zwingen. Ja die Ehesch-liessung erlangt sogar nur
durch ihre Zustimmung Gültigkeit; denn zu den Bedingungen der Gültigkeit des
Ehevertrags gehört, dass die Frau ihm zustimmt. Deshalb muss der Sachwalter
beim Ehevertrag mit dem Einholen ihrer Meinung anfangen und sich vor dem
Vertrag ihres Einverständnisses vergewissern, zumal die Ehe einen ständigen Um-gang
und eine feste Partnerschaft zwischen Mann und Frau bildet. Die Übereinstimmung
dauert fort und Sympathie und Harmonie blei-ben nur, wenn jede Seite mit dieser
Partnerschaft zufrieden ist. Daher verbietet der Islam, die Frau – sei sie
Jungfrau oder deflorierte Frau – zur Heirat und Verbindung mit jemandem, den
sie nicht mag, zu zwin-gen. Er lässt den Vertrag mit ihr ohne ihre Erlaubnis
ungültig sein und gibt ihr das Recht auf Forderung nach dessen Aufhebung und
Annullie-rung der Handlungen des Sachwalters, falls dieser ihre Heirat ohne
ihre Erlaubnis schliesst.
Die Frau war in
der vorislamischen Zeit in einem Ausmass der Rechte beraubt und bejammernswert,
dass ihr Sachwalter über ihr Geld verfügte und ihr keine Gelegenheit gab etwas
zu besitzen oder zu erwer-ben und ihr keine Verfügungsmöglichkeit gab. Dann kam
der Islam und beseitigte das Unrecht ihr gegenüber, insofern er ihr das Recht
finan-zieller Vollmachten gab. Ebenso machte er die Brautgabe für sie bei der
Heirat zur Pflicht und machte es ein Recht für sie allein, also dürfen ihr
Vater oder die ihr Nahestehendsten nichts davon ohne ihre Zusti-mmung oder
ihren freien Willen nehmen. Der Erhabene sagt:
„Und gebet den Frauen ihre Brautgabe als
pflichtgemässe Gabe! Wenn sie indes für euch gern auf etwas davon verzichten,
so neh-met es als angenehm, zuträglich!“
(Qurʾān, Sure 4, Vers 4)
Das heisst gebt
den Frauen ihre Brautgabe als Pflichtabgabe, die unersetzlich ist. Geben sie nun etwas von
ihrem Vermögen aus Furcht oder mittels Betrug, dann ist dessen Annahme nicht
erlaubt. Der Erha-bene sagt:
„Und wenn ihr
eine Gattin an Stelle einer Gattin auswechseln wollt, und ihr einer von ihnen
umfangreichen Vermögen gegeben habt, so nehmet nichts von ihm! Nehmet ihr es
denn mittels Falsch-heit und Sündhaftigkeit? Und wie nähmet ihr es und ihr habt
bereits einander beigewohnt und sie haben mit euch einen festen Bund
geschlossen? (Quʾān, Sure 4, Verse 20-21)
Taucht in der islamischen Gesellschaft auf,
was diesen Empfehlun-gen widerspricht, dass etwa der Vater des Mädchens deren
Brautgabe nimmt und ihm nichts von ihr gibt oder der Ehemann durch psycholo-gische Beeinflussung oder Anspielung
auf nötigende Erpressung und Drohung von ihm zurückfordert, was er gegeben hat,
dann ist dies unvereinbar mit den Prinzipien des Islam. Wer das praktiziert,
begeht eine klare Sünde. Dementsprechend stellt dieses Verhalten keinen
islamischen Aspekt dar, sondern vielmehr eine Reflexion von Traditio-nen, die
weitab vom Islam sind und Gewohnheiten folgen, denen der Islam den Krieg
erklärt hat, seit die Offenbarung auf Muḥammad (GOTT seg ne ihn und schenke ihm
Heil!) herabgesandt wurde. Was die Traditionen und Gewohnheiten, die nichts mit
dem Islam zu tun haben, vorschreiben, gilt nicht als Vorwand gegen den Islam
und dessen Lehre. Die Forscher müssen zwischen den islamischen Texten und dem,
wonach die Muslime in den islamischen Gesellschaften verfahren, unterscheiden,
da sie – wie ausser ihnen Anhänger anderer Religionen – vielleicht von den
Prinzipen ihrer Religion abweichen. Und das Verhalten des Abweichlers stellt
nicht dessen Glauben dar, dem er offiziell angehört, da er sich – in Anwendung
dessen Prinzipen und Lehren – schon von dessen Rahmen entfernt hat und über
dessen Raum hinausgegangen ist.
Wenn die Frau
ins Haus ihres Mannes umzieht, findet sie, dass der Islam ihr bereits von den
Rechten verbürgt hat, was ihre Würde bewah-rt und ihre Empfindungen schützt
sowie ihr Glück sichert. Das ist so, da es dem Ehemann obliegt ihr Recht in der
Lebensweise zu beachten, damit zwischen beiden Harmonie herrscht und über
beiden der Schat-ten des Heils liegt. Der Erhabene sagt:
„…und verkehrt mit ihnen mittels des
Rechten …“
(Quʾān, Sure 4, Vers 19)
Das heisst der
Mann muss mit seiner Frau sanft umgehen, behan-delt sie also nicht in rauher
und grober Weise, verletzt ihre Würde nicht oder bringt ihren Ruf nicht in
Misskredit. Der Gesandte GOTTes (GOTT segne ihn und schenke ihm Heil!) sagte:
„Die vollkommenen Gläubigen im Glauben sind die Besten von ihnen im Charakter,
und die Besten unter euch sind die Besten gegenüber ihren Frauen.“ Das Ehren
der Frau ist ein Beweis für die ausgewogene Persönlichkeit und sie zu
beleidigen ist ein Zeichen von Erbärmlichkeit und Niederträchtigkeit. Der
Gesandte GOTTes (GOTT segne ihn und schenke ihm Heil!) sagte: „Nur der Edle
ehrt sie, und nur der Niederträchtige beleidigt sie.“
Das auf Respekt
beruhende Verhalten eines jeden gegenüber dem anderen und Bewahren der Rechte
der Frau in allen Phasen ihres Lebens ist eine islamische Forderung, durch die
der Islam deren Stellung erhöht, so dass sie an Rechten besitzt, die ihre Geschlechtsgenossinnen
in anderen Religionen und Konfessionen nicht haben. Der Islam gibt ihr das
Recht darauf, dass sie ihr Vermögen für sich behält und es anlegt, wie sie
will, ohne dass der Mann sich einmischt und ihr seine Meinung vorschreibt oder
ihr eine bestimmte Richtung aufzwingt.. Sie ist in finanziellen Unternehmungen
vollkommen selbstständig. Darü-ber hinaus ermöglicht es ihr der Islam ihre
Meinung ohne Furcht oder Schüchternheit zu äussern. In der islāmischen
Geschichte gibt es Beis-piele, die dieses Recht feststellen und bestätigen. So
erhob eine Frau vor allen Menschen Einwände gegen ʿOmar Ibn Al-Ḫaṭṭāb. Als
diesem die Richtigkeit ihrer Meinung deutlich wurde, zog er seine Meinung
zurück. Eine Situation wie diese kam in den menschlichen Gesell-schaften nur im
20. Jahrhundert vor, nachdem die Menschheit in der Geschichte des Fortschritt
ein grosses Stück vorangekommen war. Trotzdem hält sich dies heute nur in engen
Grenzen. Wenn die im Namen der modernen Zivilisation Sprechenden prahlen, dass es
die Frau unter dem Schutz eben ihrer Zivilisation nach langer Unfreiheit und
Willkür ihr gegenüber und Unterdrückung ihres Willens in ihrer Gewalt habe ihre
Meinung zu äussern, dann sollten sie nicht vergessen, dass der Islam ihr das
seit vierzehn Jahrhunderten ermöglicht hat.
So ist die Frau
frei bei der Wahl ihres Lebenspartners. Sie hat ferner das Recht ihre
Angelegenheiten selbst abzuwickeln und ihr Vermögen allein zu verwalten.
Niemand mischt sich also in diese Sache ein, es sei denn mit ihrer Erlaubnis.
Niemand ist dazu berechtigt sie zu etwas zu zwingen, mit dem sie unzufrieden
ist. Des Weiteren hat sie das Recht auf Äusserung ihrer Meinung über allgemeine
Dinge und gesellschaft-liche Fragen.
Daher sollen sich die Forscher nicht auf die Situation der zeitgenössischen
islamischen Gesellschaften stützen, da das meiste dessen, was sich in diesen an
Sitten und Traditionen befindet, nicht rein islamisch ist. Es enthält in vielen
seiner Aspekte nichtislāmische Merk-male, die in den Zeiten der Schwäche
und des Verfalls in diese Gesell-schaften gekommen sind.
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