Die religiösen Pflichten der Frau
Nach der islamischen Lehre erwartet man
bekanntlich von jedem Muslim die Erfüllung von fünf Grundpflichten, die als
Säulen des Islam (Arkān al-Islam) gelten:
1. Šahādah
(Glaubensbekenntnis),
2. Ṣalāh
(rituelles Gebet),
3. Zakāh
(Armensteuer),
4. Ṣaum
(Fasten im Ramaḍān) und
5. Haǧǧ (Pilgerfahrt).1
Die Kommentatoren haben sich zu den
Qurʾānstellen, in denen die fünf Pflichten erwähnt sind, nicht dahingehend
geäussert, ob sich diese Pflichten auch auf die Frauen beziehen.
1. Verbindlichkeit der Pflichtenlehre für
die Frau
Zwar sind im Text die Männer angesprochen, die Kommen-tatoren liessen es
jedoch offen, ob sich der Text auch an die Frauen wendet, indem sie bei der
Kommentierung Nomen verwandt haben, die sich gleichermassen auf Männer und
Frauen beziehen. Im Übrigen verwiesen die Kommentatoren auf die
Rechtswissenschaft (Fiqh), in der die Detailfragen der Pflichtenlehre behandelt
werden.[1]
Obwohl die Frauen nicht den ausdrücklichen
Befehl zur Ausübung der Grundpflichten erhielten, lässt sich im folgenden noch
beweisen, dass die Pflichtenlehre auch für Frauen gilt:
a) Bei
einer gleichzeitigen Anrede von Männern und Frauen stehen dort, wo keine
besondere Unterscheidung gemacht werden soll, alle Nomen und Verben, die sich
auf den Angeredeten beziehen, in maskulinen Formen.[2]
Das lässt den Schluss zu, dass die Frauen ebenfalls zu den Verpflichteten
gehören, zumindest gibt es keine Qurʾānstelle, die die Frauen ausdrücklich von
der Ausübung der religiösen Grundpflichten aussch-liesst.
b) Aus
mehreren Qurʾānstellen kann man schliessen, dass die Frau in der Ausübung der
Grundpflichten dem Mann gleichgestellt ist:
1) Zum Glaubensbekenntnis (Šahādah) steht:
„Oh, Prophet, wenn gläubige Frauen zu dir kommen und dir geloben, Allah, nichts
an die Seite zu stellen ....., so nimm ihren Treueid an und bitte Allah um
Verzeihung für sie.“ (60, 12)[3]
2) Zum
Fasten (Ṣaum) und zur Armensteuer (zakāt) heisst es: „Was muslimische Männer
und Frauen sind, Männer und Frauen die gläubig, die (Gott) demütig ergeben
(qānit), die wahrhaftig, die geduldig, die bescheiden (Ḫāšiʿ) sind, die Almosen
geben, die fasten, die darauf achten, dass ihr Scham bedeckt ist, und die
unablässig Gott gedenken, - für sie alle hat Gott Vergebung und gewaltigen Lohn
bereit.“ (33, 35)[4]
3) Die
Wallfahrt ( Ḥaǧǧ) ist sowohl
Männern als auch Frau-en zur Pflicht
gemacht: „..und die Menschen (An-Nās )[5]
sind Gott gegenüber verpflichtet, die
Wallfahrt nach dem Haus zu machen, soweit sie dazu eine Möglichkeit finden.“
(3, 97)
c) Die
Gelehrten der Methodenlehre der islamischen Rechts-wissenschaft (ʿUlamāʾ Uṣūl
Al-Fiqh) sind der Meinung, dass die Frauen hinsichtlich der religiösen
Vorschriften den Männern gleichgestellt sind: „Ihr (der Frau) wird zuerkannt,
was der Mann an Rechten hat und ihr obliegt, was dem Mann obliegt.“[6]
2. Sondervorschriften
bei der Ausübung der religiösen Pflichten
Aus
diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Pflichtenlehre auch für die Frau
gilt, allerdings mit einigen Vorschriften, die sich von denen für den Mann
unterscheiden:
a)
Wenn eine Frau menstruiert, darf sie während dieser Zeit nicht fasten[7]
Die nicht gefasteten Tage des Ramaḍān muss die Frau aber im Laufe des
(nächsten) Jahres bis zum nächsten Ramaḍān nachholen.[8]
b)
Ebenso darf die Frau während der Menstruation kein rituelles Gebet
(Ṣalāh) verrichten[9].
da sie in diesem Zustand nicht die für das Gebet geforderte rituelle Reinheit
(Ṭahā-rah) besitzt.[10]
Die oben erwähnten gleichen Einschränkungen bei der Ausübung des Fastens und
des Gebets gelten auch für einen bestimmten Zeitraum nach der Niederkunft.
Dieser Zeitraum kann maximal 40 Tage betragen.[11]
Die Gebete, die Frauen aus den obenge-nannten Gründen nicht verrichten dürfen,
brauchen von ihnen nicht nachgeholt zu werden.
[12]
c) Jeder
männliche Muslim, der bestimmte Bedingungen erfüllt, hat die Pflicht, am
Freitag das Mittagsgebet in der Moschee (Ṣalātu al-Ğumuʿah) zu verrichten.[13] Die Frau braucht dieses Gebet nicht zu
verrichten,[14] auch
braucht sie nicht in die Moschee zu gehen. Hier stimmen die Fuqahāʾ überein.[15]
Sie berufen sich auf den Ḥadīṯ: „Das Freitagsgebet ist jedem Muslim
obligatorisch ausser vier (Personen-) Gruppen: Sklaven, Frauen, Unmün-digen und
Kranken.“[16]
Der Qurʾān äussert sich hierzu nicht. Jedoch gibt es hierzu Ḥadīṯe, die zwar
nicht von Muhammad r, sondern von seinen An-hängern (Aṣḥāb) stammen, aber in
die klassischen Ḥadīṯsammlungen aufgenommen sind:
1) Es wurde
von Ibn Saʿīd überliefert: „ʿAmrah Bint ʿAbd ar-Raḥmān habe ʿĀʾišah sagen
hören: „Wenn der Gesandte Gottes gesehen hätte, was die Frauen Böses gemacht
haben, hätte er ihnen verboten, in die Moschee zu gehen, wie die Frauen der
Kinder Israels daran gehindert werden.“ Er (Saʿīd) sagte, Ich habe der ʿAmrah
gefragt: „Sind die Frauen der Kinder Israels verhindert, in die Moschee zu
gehen?“ Sie sagte: “ja“.[17]
2) In
der Ḥadīṯsammlung von Abī Muslim
werden unter dem Titel „Kapitel über das Ausgehen der Frauen, wenn daraus keine
Versuchung (für die Männer) entsteht“[18]
Ḥadīṯe aufgeführt, die aussagen, dass Frauen zur Moschee gehen können unter der
Bedingung, dass sie nicht verführerisch auftreten und eine Erlaubnis von ihren
Ehe-männern haben.
Auch Al-Ġazālī [19]
, ein moderner Theologe, ist der Meinung, dass die Frau nicht in die Moschee
gehen braucht. Er sagt, die Frau sei durch ihre häuslichen Pflichten vom Gebet
in der Moschee entbunden, da dies zu beschwerlich für sie sei.[20]
Die oben zitierten Ḥadīṯe vertreten eine
negative Haltung gegenüber dem Moscheebesuch der Frau. Dass den Frauen die
Teilnahme am Freitags- und Festgebet nicht verwehrt war, zei-gen Ḥadīṯe, die
berichten, dass die Frauen zum Freitagsgebet (Ṣalātu al-Ğumuʿah) und zum
Festgebet (Ṣalātu Al-ʿīd) zu Lebzeiten Muhammads zusammen mit Männern in die
Moschee gegangen sind; sogar menstruierende Frauen seien darunter gewesen,
obwohl diese nicht beten durften[21]
.
Da es den Frauen durch den Qurʾān nicht
verboten ist, in der Moschee zu beten, kann der Grund, dass zu dieser Frage
eine Diskussion aufkam, doch wohl darin zu sehen sein, dass die Rechtsgelehrten
darüber verschiedener Meinung waren, in wieweit die Frau in der Öffentlich-keit
in Erscheinung treten soll. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass die
modernen Befürworter der Emanzipation der Frau, darunter auch Nichttheologen,
es bejahen, dass die Frauen in die Moschee gehen. So hören wir von Luṭfī
As-Sayyid: „Das Gebet einmal in der Moschee zu verrichten, ist für die Seele
der Frau besser als ein Jahr lang eine Predigt zu Hause oder in der Schule zu
hören.“[22]
d) Bei
der Ausübung ihrer Pflicht zur Wallfahrt gelten für die Frau keine Sondervor-schriften.
Es werden jedoch folgende Einschränkungen durch die Überlieferung gerecht-fertigt:
„Die Frau darf keine Reise machen, die länger als drei Tage dauert, ohne einen
nicht heiratbaren Verwandten als Begleitung zu haben.“ [23]
Über die Auslegung dieses Ḥadīṯ gibt es unter Rechtsgelehrten keine
einheitliche Meinung.
Aš-Šāfiʿī sagt: „Wenn der Weg sicher ist, und
sie mit Frau-uen zusammen fährt, dann darf sie die Pilgerfahrt ohne Begleitung
ihres Ehemannes oder einer anderen Person machen..“[24] Ibn
Ḥazm sagt aber: „Einige (Gelehrten) sind der Meinung, dass die Pilgerfahrt von
diesem Ḥadīṯ ausgenommen ist.“[25]
Dazu unterstreicht As-Samarqandī die Ansicht von aṭ-Ṭaḥāwī: „Es ist notwendig,
dass ein nicht heiratbarer Verwandter (s. Kap. V) oder Ehemann sie begleitet.“[26]
Die zuletzt zitierte Auffassung herrscht noch
heute in Ägypten, denn selbst das staatliche Gesetz bestimmt, dass die Frau
ohne Genehmigung ihres Ehemannes Ägypten nicht verlassen darf. Die modernen
Theologen vertreten hinsichtlich der Pilgerfahrt der Frauen keinen von den
alten Rechtsgelehrten unterschiedlichen Standpunkt [27]
* *
*
2.
Die Bewertung der religiösen Pflichthandlungen der
Frau
Wenn die Frau annähernd die gleichen
religiösen Pflichten wie der Mann zu erfüllen hat, erhebt sich die Frage, ob
diese Pflichterfüllung vor Gott ebenso bewertet wird, wie die reli-giösen
Pflichthandlungen des Mannes. Dazu heisst es im Qur-ʾān: „Da erhörte sie ihr
Herr (mit den Wörtern): Ich werde keine Handlung unbelohnt lassen, die einer
von euch begeht, (gleichwie ob) männlich oder weiblich.“ (3, 195) Ferner:
„Diejenigen aber, die handeln, wie es recht ist, (gleichwie ob) männlich oder
weiblich, und dabei gläubig sind, werden (dereinst) in das Paradies eingehen,
und ihnen wird (bei der Abrechnung) nicht ein Dattelkerngrübchen Unrecht
getan.“ (4, 124)
Az-Zamaḫšarī betont den gemeinsamen Ursprung
von Mann und Frau und leitet, gestützt auf die oben erwähnten Verse, die
Gleichheit zwischen Mann und Frau vor Gott ab. Beide hätten den gleichen Anteil
an der Gnade Gottes.[28]
Dazu sagt Ar-Rāzī: „Es gibt keinen Unter-schied in Erhörung und Lohn (bei Gott)
zwischen Mann und Frau, wenn beide gleich an dem Gehorsam festhalten.“[29]
Sinngemäss
stimmen die alten Kommentatoren mit soeben dargeleg-ten Ansichten überein.[30]
Auch bei den modernen Kommentatoren findet
man keine unterschiedliche Bewertung, wohl aber eine eingehendere Begründung
aus gesellschaftspolitischen Interessen. Während sich Zamaḫšarī und Ar-Rāzī eng
an den Qurʾāntext halten, begründen Šaltūt und ʿAbduh die Gleichheit der Frau
vor Gott daneben auch mit Argumenten, die man seit dem Beginn der
Emanzipationsbestrebungen hören kann.
ʿAbduh: „Gott sagte, dass Mann und Frau bei
ihm gleich seien, wenn sie in den Taten gleich seien. Das ist so, damit der
Mann nicht durch seine Kräfte zur Herrschaft über die Frau verleitet wird. Er
sollte nicht denken, dass er Gott näher sei als die Frau. Die Gleichheit vor
Gott zeigt uns, dass sie sich nicht für schlechter halten soll; und sie soll
nicht denken, dass der Mann gegenüber Gott auf einer höheren Stufe stehe, weil
er über sie herrsche. Gott erklärte die Ursachen der Gleichheit durch seine
Rede „die einen von euch sind von den anderen“ (3, 195)[31]
d. h. der Mann ist von der Frau erzeugt und die Frau ist von dem Mann erzeugt.
Es gibt keinen Unterschied (zwischen beiden) in der Menschheit; keiner von
beiden kann bevorzugt werden, (die Beurteilung geschieht) nur nach der Tat und
was daraus resultiert.“[32]
Šaltūt ersieht aus dem Qurʾān in diesem
Zusammenhang, dass Mann und Frau getrennt vor Gott für ihr Handeln verantwortlich
sind. „Sie (die Frau) wird nicht beeinflusst von der Verdor-benheit des Mannes
und seiner Verletzung des Glaubens, wenn sie gläubig ist. Jeder – der Mann und
die Frau - hat seinen eigenen Lohn für das, was er getan hat.“[33]
Der ʿAbduh-Schüler Riḍā benutzt den Kommentar
zu dieser Qurʾānstelle zu einer Polemik gegen diejenigen, die behaupten, das
Vorantreiben der Emanzipation sei ein Verdienst der Europäer. Riḍā versucht, mit
nicht immer sachlichen Argumenten darzulegen, dass schon der Islam vor allen
anderen Religionen der Frau gleiche Rechte eingeräumt habe.[34]
* *
*
B) Die Funktion der Frau im religiösen Leben
Da es nach der alten Tradition im Islam keine
Trennung zwischen religiösen und nicht reli-giösen Funktionen gibt, mag es
scheinen, dass es nicht möglich ist, die religiöse Sphäre der Frau von ihrem
übrigen Lebensbereich für unsere Untersuchung abzusondern. Aber die heutige gesellschaftliche
Situation in Ägypten lässt eine solche gesonderte Betrachtungsweise zu, da in
zunehmendem Masse eine Trennung zwischen weltlichem und religiösem Bereich vor
sich geht. Das geschieht in der Weise, dass die Beamten, die im religiösen
Bereich des öffentlichen Lebens tätig sind, allmählich ihren Einfluss auf den
weltlichen Lebensbereich verlieren und sich jetzt auf die Regelung des
religiösen Bereiches beschränken. Hier soll jetzt untersucht werden, ob auch
Frauen diese öffentlichen Ämter bekleiden können.
* *
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1.Ḫuṭbatu al-Ğomoʿah1
Nach der islamischen Lehre soll vor dem
Freitagsgebet (Ṣalāt Al-Ğumuʿah) eine Predigt in der Moschee (Ḫuṭbatu
Al-Ğumuʿah) abgehalten werden.2 Die in
der Moschee zum Gebet Ver-sammelten sind entweder nur Männer, nur Frauen3, oder Männer und Frauen. Hier soll
jetzt untersucht werden, ob eine Frau vor einer Gebetsversammlung von Männern
und Frauen die Freitagspredigt halten darf. Die Fuqahāʾ haben sich bei der
Regelung der Freitagspredigt nicht direkt dazu geäussert. Nach al-Ġonīmī und
Ibn Qudāmah darf eine Frau nicht Vorbeter im Freitagsgebet sein. Ibn Qudāmah
meint, dass derjenige, der Vorbeter (Imām) ist, auch die Ḫuṭbah halten soll.4 Aus dieser Äusserung ist zu entnehmen, dass
eine Frau die Freitagspredigt nicht halten darf. Ibn Qudāmah, der im 13.
Jahrhundert lebte, und al-Ḫaṭīb, der im 17. Jahr-hundert lebte, stehen mit
ihrer Äusserungen, dass nur alte Frauen die Moschee besuchen dürfen,[35]im
Gegensatz zu den Fuqahāʾ der Frühzeit; diese sagten, dass die Frau zwar nicht
zur Moschee zu gehen braucht, verbieten dies jedoch nicht. Wenn diese beiden,
in ihrem Jahr-hundert bedeutenden Rechtsgelehrten, schon nicht zulassen, dass
Frauen jüngeren Alters die Moschee besuchen, lässt sich daraus folgern, dass
sie nach Meinung der beiden Rechtsgelehr-ten schon gar nicht die
Freitagspredigt halten dürfen. Die Frage, wie sich die Fuqahāʾ, die vor Ibn
Qudāmah lebten, zur Freitagspredigt durch eine Frau stellten, muss
offenbleiben, da man aus ihren Äusserungen zum Moscheebesuch der Frau und zur
Regelung der Freitagspredigt keinen Schluss ziehen kann, wie ihre Haltung zu
unserer Frage war[36]
.
Allerdings haben die Fuqahāʾ gesagt, dass
eine Frau nicht zum Gebet rufen darf, wenn ein fremder Mann diesen Gebetsruf
hören könnte.[37]
Die Auffassung ist so zu verstehen, dass ein fremder Mann nicht die Stimme der
Frau vernehmen soll, wenn er zur Kontemplation angehal-ten ist. Das gleiche
Argument liesse sich bei der Ḫuṭbah entsprechend geltend machen. Es ist auch
möglich, dass die islamische Tradition in Bezug auf die Predigt der Frau vom
Christentum beeinflusst ist; zumindest gibt es hier Parallelen, denn im
1.Korintherbrief des Paulus heisst es: Wie in allen Gemeinden der Heiligen
lasset die Frauen schweigen in der Gemeinde; ..... Es steht der Frau übel an,
in der Gemeinde zu reden.“[38]
Die Frage, ob die Ḫuṭbatu Al-Ğumuʿah von
einer Frau vor Männern gehalten werden darf, ist von den Fuqahāʾ nicht
behandelt und geklärt worden. Höchstwahrscheinlich hat es nie eine Frau gewagt,
die Ḫuṭbah vor Männern zu halten und da-durch dieses Problem aufgerollt.
* *
*
2. Das Vorbeteramt (Waẓifat Al-Imāmah)
In der frühislamischen Gesellschaft war der
höchste Vertreter der Staatsgewalt in dem jeweiligen Ort auch gleichzeitig der
Imam in der Moschee (Al-Masǧid Al-Ğāmiʿ). Da es schon in dieser Zeit den Frauen
verwehrt war, hohe Staatsämter zu bekleiden, hatten die Frauen auch keine
Möglichkeit, das Vorbeteramt innezuhaben. Die Fuqahāʾ haben hierzu auch
aus-drücklich geäussert, dass es einer Frau nicht erlaubt sei, einem oder
mehreren Männern vorzubeten.[39]
Diese Ansicht war in der gesamten islamischen Rechtswissenschaft unangefoch-ten,[40]
deshalb bestand für die Fuqahāʾ auch nicht die Notwendigkeit, für diese
Auffassung Beweise anzuführen. Neben den Bestrebun-gen, die Rechte der Frau zu
schmälern, konnten folgende Quellen als Grundlage dafür dienen, dass die Frau
das Vorbeteramt nicht innehaben darf:
a) Der
Qurʾān sagt: „Die Männer sind den Weibern überlegen wegen dessen, was Allāh den
einen vor den anderen gegeben hat.“ (4, 38) Die Kommentatoren stimmen darin
überein, dass der Mann bevorzugt ist.[41]
Der Qurʾān äussert sich an keiner Stelle, ob die Frau Imāma sein könne. Der
oben zitierte Vers bleibt die einzige Qurʾānstelle, die man mit dieser Frage in
Verbindung bringen kann.
b)
Deutlicher nimmt ein Ḥadīṯ auf unsere Frage Bezug: „Wah-rlich keine Frau leitet
einen Mann (im Gebet).“[42]
Allerdings stellt Ibn Māgah zu diesem Ḥadīṯ fest, dass die Überlie-ferungskette
(Isnād) schwach (ḍaʿīf) ist, weil sich darin ein unzuverlässiger Mann befin-det.[43]
Wenn dieser Ḥadīṯ auch keine unanfechtbare Rechtsquelle darstellt, so deckt
sich doch sein Inhalt mit der allgemein herrschenden Meinung.
c) Es gibt aber viele andere Ḥadīṯe, in denen
berichtet wird, dass die Frauen beim Gebet mit Muhammad die letzten Reihen in der
Gebetsversammlung eingenommen hätten. Muhammad habe sich dazu geäussert, dass
die besten Reihen (beim Gebet) für Männer die vorderen und für Frauen die
hinteren Reihen seien.[44]
Zu diesem Inhalt (Matn) des Ḥadīṯ sagt As- Samarqandī, wenn eine Frau vorn
betete, würde das Gebet der hinter ihr betenden Männer ungültig.[45]
Hieraus lässt sich klar ableiten, dass die Frau den Männern nicht vorbeten
sollte. Die ersten Befürworter der Emanzipation übergingen die Frage, ob eine
Frau Imāmah werden kann, da für sie zunächst die Frage der Ausbildung im
Vordergrund stand.[46]
Später tauchte dieses Problem auch nicht auf. Selbst in der Gegenwart gibt es
noch keine Diskussion darüber, ob eine Frau Imāmah werden kann.
* *
*
3. Das Predigeramt (Waẓīfat al-W āʿiẓ)
Im Qurʾān heisst es: „Und die Gläubigen, Männer
und Frauen, einer des anderen Freund; sie gebieten das Rechte und verbieten das
Unrechte.“ (9, 72)[47]
Diese Verpflichtung, das Handeln eines jeden nach den Massstäben des Qurʾān
ethisch zu werten, oblag in der frühislamischen Zeit einem jeden Muslim.[48]
Der Qurʾān fordert alle Gläubigen ohne Unterschied des Geschlechts auf, darauf
hinzuwirken, dass nach den Massstäben des Qurʾʾān gehandelt wird. Aṭ-Ṭabarī
kommentiert diesen Vers: „Den Gläubigen, Männern und Frauen, ist ein Mer-kmal
gemeinsam, nämlich, dass einer dem anderen hilft in Bezug auf das Gebieten des
Rechten ....“[49]
Šaltūt drückt sich noch deutlicher aus: „Wenn die Frau bei der (Erfüllung)
ritueller Verrichtun-gen für sich (selbst) verantwortlich ist, dann ist sie
auch nach dem Islam der Allgemeinheit gegenüber in der Weise verantwortlich,
dass sie zum Guten aufruft, das Rechte gebietet, zur Tugend leitet und vor der
Verworfenheit warnt. Die Pflicht zur Ermahnung zum Guten und Verbieten des
Unrechts ist die höchste (aller) Verpflichtungen im Islam. Er (der Islam) hat
nach dem Wortlaut dieser Verse darin Mann und Frau gleichgestellt.“[50]
Basierend auf dem oben zitierten Qurʾān-Vers entstand im Laufe der Zeit ein
öffentliches Amt - das des Predigers (Wāʿiẓ). Im modernen Ägypten untersteht
der wāʿiẓ dem „Amt für Predigt und (religiöse) Leitung“ (Idā-rat Al-Waʿẓ
wal-Iršād), das der Azhar angegliedert ist. Das Predigeramt haben in Ägypten
ausnahmslos Absolventen der Azhar inne. Die Hauptaufgabe des Wāʿiẓ ist es, in
den Moscheen des ihm zugewiesenen Bezirks in Predigten die Gläubigen zum Handeln
nach den Richtlinien des Islam anzuhalten.[51]
Die Entstehung des Predigeramtes brachte es
mit sich, dass die Frau wiederum von der Ausübung dieses Amtes ausgeschlossen
wurde, da sie bis 1963 nicht an Al-Azhar studieren durfte. Die
Rechtswissenschaftler vor dem Beginn der Emanzipationsbestrebungen vertraten
die Auffassung, dass eine Frau nicht Wāʿiẓah werden kann, weil sie dann vor
Männer zu predigen hätte.[52]
Šaltūt kritisiert diese Haltung: „Es stammt nicht vom Islam, dass die Frau
aufhört, zum Rechten zu ermahnen und das Unrecht zu verbieten, sondern stützt
sich auf eine unbegründete Meinung (ẓann) oder eine Einbildung (Wa-hm), dass dies ausschliesslich eine
Angelegenheit der Männer sei.“[53]
Die Befürworter der Emanzipation und der
Reformen auf dem Gebiet der Religion vermochten jedoch nicht, den Standpunkt
der Rechtswissenschaftler zu ändern. So ist es der Frau auch heute noch
verwehrt, das Amt als Wāʿiẓah vor Männern und Frauen auszuüben. Jedoch bedeutet
der Beschluss des ägyptischen Ministeriums für religiöse Stiftungen (wazārat
al-Awqāf), Frauen als Prediger vor Frauen einzusetzen,[54]
einen Fortschritt in dieser Richtung.
* *
*
3.
Der
Ausschuss zur Gestaltung des Familien und
Erbrechts
Bis Zuzeit Muhammad ʿAlīs[55]
war das islamische Recht (Fiqh) in Ägypten die Grundlage für die Rechtsprechung
auf allen Rechtsgebieten. Das traditionelle islamische Recht kennt keine
Kodifikation des Gesetzesmaterials in einzelnen Paragraphen, die für den
Richter verbin-dlich wären. In der rechtlichen Beurteilung vieler Tatbestände
wichen die einzelnen Rechts-schulen (Maḏāhib) voneinander ab. Der Richter
entschied in diesem Fall normalerweise im Sinne der Rechtsschule, der er
angehörte, d. h. in deren Lehre er ausgebildet worden ist. Doch war es dem
Richter nicht verwehrt, einen Rechtsfall nach den Lehrmeinungen anderer
Rechtsschulen zu entscheiden.
Unter Muhammad ʿAlī begann eine Entwicklung,
in deren Verlauf man Kodexe für alle Rechtsgebiete mit Ausnahme des Familien-
und Erbrechts nach europäischen Vorbild schuf.[56]
Auch in diesen beiden Rechtsgebieten, für die das islamische Recht nach wie vor
volle Geltung behielt, sofern die Rechts-subjekte Muslime sind, wurde der
Wunsch nach allgemein verbind-lichen Normen geäussert. Das beweist, dass man
sich auch zu diesen beiden Fragen um eine Weiterentwicklung bemühte. Für den
europäischen Einfluss auf das Familienrecht gilt das von Muhammad Qadrī bāšā[57]
(st. 1888) veröffentlichte Buch.[58]
Dieses Buch ist nach ḥanafitischer Schule kodifiziert. Allerdings erlangte es
nicht Gesetzeskraft.[59]
Im Jahre 1915 konstituierte sich ein Ausschuss zur Kodifizierung der
Rechts-normen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts. Die Mitglieder dieses
Ausschusses waren ausnahmslos ʿOlamāʾ al-Azhar von hohem Rang. Die von diesem
Ausschuss ausgear-beiteten Gesetzesentwürfe erlangten jedoch keine
Gesetzes-kraft. Ein zweiter Ausschuss al-ʿOlamāʾ wurde gebildet, und die
Gesetzes-entwürfe erhielten dann mit dem Gesetz Nr. 25 d. J. 1920
Gesetzeskraft.[60]
Seit dieser Zeit tritt der Ausschuss al-ʿOlamāʾ bei Bedarf zusammen, um über
Änderungen und Ergänzungen der Rechtsnormen auf dem Gebiet des Familienrechts
und Erbrechts zu beraten und Gesetzes-entwürfe zu erstellen. Das Familien- und
Erbrecht betrifft die Frau im gleichen Masse wie den Mann. Aber die Frauen sind
bis in die Gegenwart von der Mitwirkung in diesem Ausschuss ausgeschlossen, da
die Mitglieder dieses Rechtsausschusses ausschliesslich ʿOlamāʾ al-Azhar sind.
Bisher haben die Frauen keine umfassende Ausbildung an al-Azhar erhalten;[61]
sie erfüllen damit auch nicht die Vorbedingungen zur Teilnahme an diesem
Ausschuss. Es bleibt daher nur zu untersuchen, ob der Qurʾān eine solche
Mitwirkung der Frau an der Gestaltung des sie betreffenden Rechtes befürwortet.
Der Qurʾān nimmt zu dieser Frage nicht klar Stellung. In der Su. 58, Vers 1
heisst es: „Gehört hat Allah das Wort jener, die mit Dir über ihren Gatten
stritt und sich bei Allāh beklagte; und Allāh hörte Euren Wortwechsel.“ Dieser
Vers nimmt Bezug auf einen Vorfall, bei dem eine Frau die Rechtmässigkeit der
Scheidung von ihrem Mann angezweifelt hatte und sich von Muhammad e Rat holte.[62]
Im Qurʾān wird nicht dazu Stellung genommen,
ob eine Frau das Recht hat, die Entschei-dung ihres Mannes anzufechten. Die
alten Kommentatoren äussern sich hierzu auch nicht. Der moderne Theologe Šaltūt
äussert sich aber zu diesem Vers: „Siehe wie Gott die Angelegenheit der Frau
erhoben hat und wie er ihre Meinung geschätzt hat. Er (Gott) hat sie als
Streitende und Diskutierende mit dem Gesandten bezeichnet und er (Gott) hat sie
(die Frau) und ihn (Muhammad e) gemeinsam angesprochen: „Und Allāh hört
Euren Wortwechsel.“ wie er (Gott) sich für ihre Ansicht entschied und sie zur
dauernden Vorschrift gemacht hat. (Siehe, man kann) erkennen, dass die Verse
von Ẓihār[63]
(und die darin enthaltene) Regelung in der islamischen Lehre und im Heiligen
Qurʾān“ durch die Sūrat al-Muǧādalah,2
wie Šaltūt weiter sagt, zum Ausdruck bringt, dass „der Islam die Frau nicht als
eine Blume ansieht, ..... sodern als einen vernünftigen Menschen, der eine
Meinung hat. Dieser Meinung gebührt Beachtung und Gewicht.“[64]
Dirwazah sagte: „Der erste Vers ist besonders
ein Bild der starken Persönlichkeit der musli-misch- arabischen Frau zur Zeit
des Gesandten in Hinblick auf die Erörterung ihres Rechts ..... und es ist ein
Beweis, auf den die Frau ihre Berechtigung zur Verteidigung ihres Rechts
stützt.[65]
Aus diesen Zitaten geht klar hervor, dass die zitierten Theologen eine
Beteiligung der Frau an der Lösung ihrer Rechtsprobleme bejahen.[66]
Aus dieser Darstellung entnimmt der Autor,
dass die negative Haltung gegenüber der Frau vorwiegend auf Ḥadīṯe begründet
ist. Das gibt einem Emanzipationsbefürworter einen grossen Spielraum, in dem er
mit Sicherheit auftreten und die Gleichberechtigung verlangen kann. Seine
Sicherheit geht darauf zurück, dass die Ḥadīṯe seit der frühislamischen Zeit
nicht einsti-mmig als Rechtsquelle angenommen wurden.[67]
Es erhebt sich jedoch die Frage, warum die für die Emanzipation Eintretenden
bis heute nicht dazu aufgefordert
haben, Frauen für die ange-führten religiösen Ämter sowie als Mitglieder
eines Ausschusses für Familien- und Erbscha-ftsfragen zu
benennen. Die Entwicklung der Emanzipationsbewegung sowie die Trennung
des Unterrichtssystems in Ägypten im neunzehnten Jahrhundert haben die
Emanzipation abgehalten, solche Tendenzen zum Ausdruck zu bringen. Durch
Muhammad ʿAlīs Tendenz, Ägypter nach europäischem Vorbild ausbilden zu lassen,
entstand neben al-Azhar ein anderes Unterrichtssystem, das allmählich fast alle
wissenschaftlichen Bereiche umfasste. Am Anfang der Emanzipationsbewegung haben
sich die Befürworter begnügt zu fordern, den Mädchen nur die elementaren
Schulkenntnisse zu lehren. Später haben sie beantragt, sie in der Universität
immatrikulieren zu lassen. Nachdem die Frauen in dem neuentstehenden
Unterrichtssystem dieses Re-cht zugestanden bekommen haben, strebten sie danach, an al-Azhar zu studieren, wo man für
die angeführten Ämter ausgebildet wird, und zwar deswegen, weil einerseits eine
Universitätsabsolventin mehr Berufschancen hat als eine Azhar-Absolventin, und
andererseits, weil es nicht möglich war, al-ʿOlamāʾ mit den
Emanzipationsforderungen völlig in Einklang zu bringen. Durch die von der
Revolution durchgeführten Reformer an al-Azhar (1961) wurdeeine Fakultät für
Mädchen eingerichtet. Ob al-ʿOlamāʾ damit einverstanden waren, kann man nicht
erkennen, da keine Abstimmung darüber stattgefunden hat.
* *
*
a) Šahādah, Die religiöse Grundidee des Islam bildet
der Glaube an den einzigen Gott, Allāh
(112) und an Muhammad als seinen Sendboten. (33, 40)
b) Ṣalāh u. Zakāh: Diese beiden Gebote wurden an
mehreren Stellen erwähnt. (2, 43; 14, 31; 22, 71 u.73, 20)
c)
Ṣaum: 2, 183.
d)
Ḥaǧǧ: 3, 97
Ausserdem
werden die fünf Gebote von einem Ḥadīṯ gestützt. (s. Muslim I,
34)
4) Das Gebet (Ṣalāh) ist hier nicht
ausdrücklich erwähnt, aber “Qunūt” (Duʿāʾ) ist ein Teil des rituellen Gebets; da die Frau nach diesem Vers auch
“Qānitah” sein soll, muss für sie auch die Pflicht zum Gebet bestehen. Zu
ihrer Pflicht Gebet, Fasten s. ferner Ibn Ḥazm:
Al-Muḥalla ......I, 394 u. III, 457.
Zur
Äusserung Hartmanns, dass die Unreinheit der Frau nach der Niederkunft vierzig
Tage besteht, ist zu bemerken: Die Zeit, in der die Frau nach der Niederkunft
weder fasten noch beten darf, endet mit dem Aufhören der mit der Geburt
zusammenhängenden Blutungen.
Die
Rechtsgelehrten (Fuqahāʾ) stellten auf Grund von Befragungen (Istiqrāʾ) fest,
dass für die genannten Beschränkungen kein Zeitraum, der für alle Frauen
verbindlich ist, festgelegt werden kann. Die Zeit der Unreinheit nach der
Geburt könne bei gesunden Frauen schon kurz nach der Geburt beendet sein oder
kann bis vierzig Tage nach der Geburt andauern. Vgl. Ibn Ḥazm:
al-Muḥallā ..... I, 379; Al-Ḫaṭīb I, 119; Ibn Qudāmah I, 97 u. Mālik Ibn Anas I, 53.
[12] ) Muslim I, 182.
[13]) Dies ist ein farḍu al- ʿein für alle männlichen, freien, volljährigen und nicht geistesgestörten
Muslim
[17] ) Muslim II, 34.
[18] ) Muslim I, 32.
[19]) Gemeint ist hier nicht al-Ġazālī
Abu Ḥāmid Muhammad Ibn Muhammad Ibn Muhammad Ibn Aḥmad (440-505=1048/49-IIII/12), sondern ein zeitgenössischer Theologe,
der im zwanzigster Jahrhundert in Ägypten lebte.
Darüber
wie der Prophet Muhammad zu dem Moscheebesuch der Frau stand, berichtet ein Ḥadīṯ: ʿAbd
Allāh Ibn ʿOmar überliefert von Muhammad: Wenn einer von euch von seiner Frau gebeten wird, sie zur
Moschee gehen zu lassen, dann soll er es nicht untersagen! Bilāl,
der Sohn ʿAbd Allāhs sagte dazu: “Bei Gott! Wir untersagen es.” ʿAbd
Allah kam zu ihm, schimpfte über ihn und sagte: “Ich überliefere von dem
Gesandten Gottes und du sagst “wir untersagen es.” (Muslim II, 32 f. u. s. Ibn Māgah I, 8)
Ibn Ḥazm
will sagen, dass dieser Ḥadīṯ
sich allgemein auf das Reisen der Frauen, aber nicht auf die Pigerfahrt
bezieht.
[27] ) Vgl. Abū Zahrah : “ Die Frau, die ohne Begleitung ihres Ehemannes oder nichtheiratbaren Verwandten (Ḏū Maḥram) die Pilgerfahrt macht, versündigt sich. (235)
[31] ) Die Übersetzung von Paret “Ihr gehört (ja als Gläubige) zueinander”
ist hier nicht zutreffend, da die Kommentatoren
diesen Vers anders ausgelegt haben. Z. B. sagte Az-Uamaḫšarī:
“D. h. euer Ursprung (männlich und weiblich) geht auf eine Wurzel zurück: Ein
jeder von euch ist aus dem anderen.” (I, 260)
[34] ) In Riḍās
Kommentar zu Su. 3, 195 heisst es: “Dieser Vers erhöht die Bewertung der muslimischen Frauen vor sich und vor den
muslimischen Männern. Wer weiss, dass alle Nationen vor dem Islam
die Rechte der Frau annullierten und sie als ein für die Interessen der Männer
und ihrer Begierde ausgebeutetes Tier betrachtet hatten, und (wer) weiss, dass
manche Religionen den Mann vor der Frau bevorzugt hatten, nur aufgrund dessen,
dass er männlich und sie weiblich ist, und (wer) weiss, dass manche Leute die
Frau als unwürdig zur Erfüllung religiöser =Verpflichtungen betrachtet haben,
sie (manche Leute) haben behauptet, dass sie keine ewige Seele besitzt - wer
das weiss, schätzt die islamischen Reformen (und den dadurch geleisteten
Beitrag) für die Glaubensgrundlagen der Nationen und ihre Lebensarten. Ihm (wer
das weiss) wurde klar: “Was die Europäer behaupteten, nämlich die
Gleichberechtigung und Hochschätzung der Frau zuerst zugestanden zu haben, ist
nichtig, sondern der Islam ging darin voran.” Riḍā IV, 306.
Riḍā schreibt die Missstände in der Behandlung der Frau durch die Muslime
der Abweichung von wahren Glaubensrichtlinien zu. Die dadurch entstandenen
Missstände seien der Art, dass sie jetzt den Europäern Argumente gegen den
Islam liefern. (ebenda).
1) In Ägypten
wird die Freitagspredigt (Ḫuṭbatu al-Ğumuʿah) in den kleinen Moscheen vom Imam, der Staatsbeamter ist,
abgehalten. In den grossen Moscheen leitet der Imam dagegen nur die täglichen
Gebete, und die Freitagspredigt wird von einem Prediger (Ḫaṭīb), der ebenfalls beamtet ist, vorgenommen. Hier soll jetzt untersucht
werden, ob die Frau vom Standpunkt der Rechtsgelehrten gesehen, Ḫaṭībah werden kann.
2) Ibn Ḥazm
betrachtet die Abhandlung dieser Predigt als empfehlenswert (Sunnah). Ibn Ḥazm:
Al-Muḥllā ..... V, 60.
Dagegen
sagten die meisten Rechtsgelehrten, diese Predigt sei eine Pflicht (Wāǧib). Vgl. Al-Ḫaṭīb I,
285; Ibn Qudāmah I,
247; Aš-Šāfiʿī I, 199
u. Mālik Ibn Anas I, 156.
3) In diesem
Fall stimmen die Rechtsgelehrten überein, dass eine Frau die Ḫuṭbah
halten darf. S. Ibn Ḥazm: al-Muḥallā ..... V, 57. Angenommen die Frauen kommen zusammen, um zu beten, dann
darf eine Frau die Ḫuṭbah halten. Vgl. Ibn Qudāmah I, 256; al-Ḫaṭīb I,
240 u. Aš-Šāfiʿī I,
164.
4)
Vgl. Al-Ġunīmī
113 u. Ibn Qudāmah I, 242 u. 248.
[36]) In der einschlägigen Literatur wird nirgends erwähnt,dass eine Frau Ḫuṭbatu
Al-Ğomuʿah vor Männern gehalten hat
[37]) Vgl. Aš-Šāfiʿī I,84 u. Ibn Ḥazm:
al-Muḥallā III,93. Eine Frau darf
die Ḫuṭbah vor Frauenhalten, da ihre Stimme nur in der Moschee zu hören ist,
beim Gebetsruf ist dies anders.
[38] ) 1.Korinther
14, 34 u. 35.
[39] ) Ibn
Qudāmah I, 206; aš-Šāfiʿī I, 164; As-Samarqandī I. 1. Teil 433 f.; Al-Ḫab I, 240
u. Ibn Ḥazm: Al-Muḥallā .....
III, 90.
[40] ) Ibn Ḥazm: Al-Muḥallā ..... III, 90 u. vgl. Ibn Qudāmah I, 206; aš-Šāfiʿī I, 164 u. al-Ḫaṭīb I, 140.
[47] ) Vgl. Su. 3, 104, 110, 114 u. Su. 31, 17
[48]) Ein Ḥadīṯ hierzu lautet: “Wer von euch Unrecht sieht, soll es durch Befehl
ändern, falls er das nicht kann, durch Apelle, falls er das auch nicht kann,
soll er das innerlich ablehnen, und das ist die schwächste Reaktion im
Glauben.” Muslim I, 50.
[51]) Es ist dagegen nicht die Pflicht des Wāʿiẓ die
Freitagspredigt zu halten. Der Wāʿiẓ
ist auch kein Seelsorger im herkömmlichen Sinne dieses Wortes, da er nicht
angewiesen ist, sich um die Nöte der einzelnen Gläubigen zu kümmern. Er erteilt
ledilich Auskunft darüber, ob die Handlungsweise eines Gläubigen mit dem Islam
vereinbar ist. Die diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen werden öffentlich in
der Moschee gestellt und dort auch von ihm vor der Versammlung der Gläubigen
beantwẓortet.
[52] )
Die Gründe für die
ablehnende Haltung sind die gleichen wie die im Kapitel über das Amt als Ḫaṭībah. Al-Baġdādī (XIV, 446) hat über zwei Frauen namens Ḫaddǧah Bint Mūsa und Ḫadīǧah Muhammad Aš-Šahǧāniyyah berichtet. Er fügte ihren Namen das Wort “Wāʿiẓah”
zu.
[59]) Diese Sammlung wurde nicht als Gesetz
erlassen, aber die Grundsätze des ḥanafitischen Ritus wurden oft als Kodex
benutzt . “ Reprtoire Permanent de Egyptienne“ , Alexandrie 1955 .
[60] ) Abū Zahrah
[61] ) Im Unterrichtsjahr 1962/63
wurde an der Azhar eine Fakultät für Mädchen (Kulliyyat al-Banat) eingerichtet.
Es bleibt abzuwarten, welchen Einfluss die Absolventinnen dieser Fakultät im
geistigen Leben in Ägypten erlangen können.
[66] ) Allerdings stehen auch heute
noch einige Theologe und Vertreter des Geisteslebens dieser Beteiligung der
Frau zurückhaltend gegenüber. Vgl. al- ʿAqqād, 68 ff. u.Al-Ġazālī 172 ff.
[67] ) Aš-Šāfiʿī VI, 271 ff., Šaltūt: al-Islam ..... 423 ff., as-Sibāʿī ff., al-Ḫuḍarī
183 ff. u. die Zeitschrift al-Manār V Nr. 7 u. 12 August 1906 u. Februar
1907.
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