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السبت، 2 مايو 2020

Die religiösen Pflichten der Frau


Die religiösen Pflichten der Frau


    Nach der islamischen Lehre erwartet man bekanntlich von jedem Muslim die Erfüllung von fünf Grundpflichten, die als Säulen des Islam (Arkān al-Islam) gelten:

1.         Šahādah (Glaubensbekenntnis),

2.         Ṣalāh (rituelles Gebet),

3.         Zakāh (Armensteuer),

4.         Ṣaum (Fasten im Ramaḍān) und

5.         Haǧǧ  (Pilgerfahrt).1

 

Die Kommentatoren haben sich zu den Qurʾānstellen, in denen die fünf Pflichten erwähnt sind, nicht dahingehend geäussert, ob sich diese Pflichten auch auf die Frauen beziehen.

 

1.      Verbindlichkeit der Pflichtenlehre für die Frau

 

    Zwar sind im Text die Männer angesprochen, die Kommen-tatoren liessen es jedoch offen, ob sich der Text auch an die Frauen wendet, indem sie bei der Kommentierung Nomen verwandt haben, die sich gleichermassen auf Männer und Frauen beziehen. Im Übrigen verwiesen die Kommentatoren auf die Rechtswissenschaft (Fiqh), in der die Detailfragen der Pflichtenlehre behandelt werden.[1]

 

Obwohl die Frauen nicht den ausdrücklichen Befehl zur Ausübung der Grundpflichten erhielten, lässt sich im folgenden noch beweisen, dass die Pflichtenlehre auch für Frauen gilt:

a)   Bei einer gleichzeitigen Anrede von Männern und Frauen stehen dort, wo keine besondere Unterscheidung gemacht werden soll, alle Nomen und Verben, die sich auf den Angeredeten beziehen, in maskulinen Formen.[2] Das lässt den Schluss zu, dass die Frauen ebenfalls zu den Verpflichteten gehören, zumindest gibt es keine Qurʾānstelle, die die Frauen ausdrücklich von der Ausübung der religiösen Grundpflichten aussch-liesst.

b)  Aus mehreren Qurʾānstellen kann man schliessen, dass die Frau in der Ausübung der Grundpflichten dem Mann gleichgestellt ist:

1) Zum Glaubensbekenntnis (Šahādah) steht: „Oh, Prophet, wenn gläubige Frauen zu dir kommen und dir geloben, Allah, nichts an die Seite zu stellen ....., so nimm ihren Treueid an und bitte Allah um Verzeihung für sie.“ (60, 12)[3]

2)  Zum Fasten (Ṣaum) und zur Armensteuer (zakāt) heisst es: „Was muslimische Männer und Frauen sind, Männer und Frauen die gläubig, die (Gott) demütig ergeben (qānit), die wahrhaftig, die geduldig, die bescheiden (Ḫāšiʿ) sind, die Almosen geben, die fasten, die darauf achten, dass ihr Scham bedeckt ist, und die unablässig Gott gedenken, - für sie alle hat Gott Vergebung und gewaltigen Lohn bereit.“ (33, 35)[4]

3)  Die Wallfahrt ( Ḥaǧǧ) ist sowohl Männern als auch Frau-en zur Pflicht  gemacht: „..und die Menschen (An-Nās )[5] sind  Gott gegenüber verpflichtet, die Wallfahrt nach dem Haus zu machen, soweit sie dazu eine Möglichkeit finden.“ (3, 97)

c)   Die Gelehrten der Methodenlehre der islamischen Rechts-wissenschaft (ʿUlamāʾ Uṣūl Al-Fiqh) sind der Meinung, dass die Frauen hinsichtlich der religiösen Vorschriften den Männern gleichgestellt sind: „Ihr (der Frau) wird zuerkannt, was der Mann an Rechten hat und ihr obliegt, was dem Mann obliegt.“[6]

 

2. Sondervorschriften bei der Ausübung der religiösen Pflichten

 

    Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Pflichtenlehre auch für die Frau gilt, allerdings mit einigen Vorschriften, die sich von denen für den Mann unterscheiden:

a)  Wenn eine Frau menstruiert, darf sie während dieser Zeit nicht fasten[7] Die nicht gefasteten Tage des Ramaḍān muss die Frau aber im Laufe des (nächsten) Jahres bis zum nächsten Ramaḍān nachholen.[8]

b)   Ebenso darf die Frau während der Menstruation kein rituelles Gebet (Ṣalāh) verrichten[9]. da sie in diesem Zustand nicht die für das Gebet geforderte rituelle Reinheit (Ṭahā-rah) besitzt.[10] Die oben erwähnten gleichen Einschränkungen bei der Ausübung des Fastens und des Gebets gelten auch für einen bestimmten Zeitraum nach der Niederkunft. Dieser Zeitraum kann maximal 40 Tage betragen.[11] Die Gebete, die Frauen aus den obenge-nannten Gründen nicht verrichten dürfen, brauchen von ihnen nicht nachgeholt zu werden. [12]   

c)   Jeder männliche Muslim, der bestimmte Bedingungen erfüllt, hat die Pflicht, am Freitag das Mittagsgebet in der Moschee (Ṣalātu al-Ğumuʿah) zu verrichten.[13] Die Frau braucht dieses Gebet nicht zu verrichten,[14]  auch braucht sie nicht in die Moschee zu gehen. Hier stimmen die Fuqahāʾ überein.[15] Sie berufen sich auf den Ḥadīṯ: „Das Freitagsgebet ist jedem Muslim obligatorisch ausser vier (Personen-) Gruppen: Sklaven, Frauen, Unmün-digen und Kranken.“[16] Der Qurʾān äussert sich hierzu nicht. Jedoch gibt es hierzu Ḥadīṯe, die zwar nicht von Muhammad r, sondern von seinen An-hängern (Aṣḥāb) stammen, aber in die klassischen Ḥadīṯsammlungen aufgenommen sind:

1)  Es wurde von Ibn Saʿīd überliefert: „ʿAmrah Bint ʿAbd ar-Raḥmān habe ʿĀʾišah sagen hören: „Wenn der Gesandte Gottes gesehen hätte, was die Frauen Böses gemacht haben, hätte er ihnen verboten, in die Moschee zu gehen, wie die Frauen der Kinder Israels daran gehindert werden.“ Er (Saʿīd) sagte, Ich habe der ʿAmrah gefragt: „Sind die Frauen der Kinder Israels verhindert, in die Moschee zu gehen?“ Sie sagte: “ja“.[17]

2)  In der adīṯsammlung von Abī Muslim werden unter dem Titel „Kapitel über das Ausgehen der Frauen, wenn daraus keine Versuchung (für die Männer) entsteht“[18] Ḥadīṯe aufgeführt, die aussagen, dass Frauen zur Moschee gehen können unter der Bedingung, dass sie nicht verführerisch auftreten und eine Erlaubnis von ihren Ehe-männern haben.

   

Auch Al-Ġazālī [19] , ein moderner Theologe, ist der Meinung, dass die Frau nicht in die Moschee gehen braucht. Er sagt, die Frau sei durch ihre häuslichen Pflichten vom Gebet in der Moschee entbunden, da dies zu beschwerlich für sie sei.[20]

Die oben zitierten Ḥadīṯe vertreten eine negative Haltung gegenüber dem Moscheebesuch der Frau. Dass den Frauen die Teilnahme am Freitags- und Festgebet nicht verwehrt war, zei-gen Ḥadīṯe, die berichten, dass die Frauen zum Freitagsgebet (Ṣalātu al-Ğumuʿah) und zum Festgebet (Ṣalātu Al-ʿīd) zu Lebzeiten Muhammads zusammen mit Männern in die Moschee gegangen sind; sogar menstruierende Frauen seien darunter gewesen, obwohl diese nicht beten durften[21] .

Da es den Frauen durch den Qurʾān nicht verboten ist, in der Moschee zu beten, kann der Grund, dass zu dieser Frage eine Diskussion aufkam, doch wohl darin zu sehen sein, dass die Rechtsgelehrten darüber verschiedener Meinung waren, in wieweit die Frau in der Öffentlich-keit in Erscheinung treten soll. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass die modernen Befürworter der Emanzipation der Frau, darunter auch Nichttheologen, es bejahen, dass die Frauen in die Moschee gehen. So hören wir von Luṭfī As-Sayyid: „Das Gebet einmal in der Moschee zu verrichten, ist für die Seele der Frau besser als ein Jahr lang eine Predigt zu Hause oder in der Schule zu hören.“[22] 

d)  Bei der Ausübung ihrer Pflicht zur Wallfahrt gelten für die Frau keine Sondervor-schriften. Es werden jedoch folgende Einschränkungen durch die Überlieferung gerecht-fertigt: „Die Frau darf keine Reise machen, die länger als drei Tage dauert, ohne einen nicht heiratbaren Verwandten als Begleitung zu haben.“ [23] Über die Auslegung dieses Ḥadīṯ gibt es unter Rechtsgelehrten keine einheitliche Meinung.

 

Aš-Šāfiʿī sagt: „Wenn der Weg sicher ist, und sie mit Frau-uen zusammen fährt, dann darf sie die Pilgerfahrt ohne Begleitung ihres Ehemannes oder einer anderen Person machen..“[24]  Ibn Ḥazm sagt aber: „Einige (Gelehrten) sind der Meinung, dass die Pilgerfahrt von diesem Ḥadīṯ ausgenommen ist.“[25] Dazu unterstreicht As-Samarqandī die Ansicht von aṭ-Ṭaḥāwī: „Es ist notwendig, dass ein nicht heiratbarer Verwandter (s. Kap. V) oder Ehemann sie begleitet.“[26]

Die zuletzt zitierte Auffassung herrscht noch heute in Ägypten, denn selbst das staatliche Gesetz bestimmt, dass die Frau ohne Genehmigung ihres Ehemannes Ägypten nicht verlassen darf. Die modernen Theologen vertreten hinsichtlich der Pilgerfahrt der Frauen keinen von den alten Rechtsgelehrten unterschiedlichen Standpunkt [27]

 

 

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2.    Die Bewertung der religiösen Pflichthandlungen der Frau

 

Wenn die Frau annähernd die gleichen religiösen Pflichten wie der Mann zu erfüllen hat, erhebt sich die Frage, ob diese Pflichterfüllung vor Gott ebenso bewertet wird, wie die reli-giösen Pflichthandlungen des Mannes. Dazu heisst es im Qur-ʾān: „Da erhörte sie ihr Herr (mit den Wörtern): Ich werde keine Handlung unbelohnt lassen, die einer von euch begeht, (gleichwie ob) männlich oder weiblich.“ (3, 195) Ferner: „Diejenigen aber, die handeln, wie es recht ist, (gleichwie ob) männlich oder weiblich, und dabei gläubig sind, werden (dereinst) in das Paradies eingehen, und ihnen wird (bei der Abrechnung) nicht ein Dattelkerngrübchen Unrecht getan.“ (4, 124)

 

Az-Zamaḫšarī betont den gemeinsamen Ursprung von Mann und Frau und leitet, gestützt auf die oben erwähnten Verse, die Gleichheit zwischen Mann und Frau vor Gott ab. Beide hätten den gleichen Anteil an der Gnade Gottes.[28] Dazu sagt Ar-Rāzī: „Es gibt keinen Unter-schied in Erhörung und Lohn (bei Gott) zwischen Mann und Frau, wenn beide gleich an dem Gehorsam festhalten.“[29]  Sinngemäss stimmen die alten Kommentatoren mit soeben dargeleg-ten Ansichten überein.[30]

 

Auch bei den modernen Kommentatoren findet man keine unterschiedliche Bewertung, wohl aber eine eingehendere Begründung aus gesellschaftspolitischen Interessen. Während sich Zamaḫšarī und Ar-Rāzī eng an den Qurʾāntext halten, begründen Šaltūt und ʿAbduh die Gleichheit der Frau vor Gott daneben auch mit Argumenten, die man seit dem Beginn der Emanzipationsbestrebungen hören kann.

 

ʿAbduh: „Gott sagte, dass Mann und Frau bei ihm gleich seien, wenn sie in den Taten gleich seien. Das ist so, damit der Mann nicht durch seine Kräfte zur Herrschaft über die Frau verleitet wird. Er sollte nicht denken, dass er Gott näher sei als die Frau. Die Gleichheit vor Gott zeigt uns, dass sie sich nicht für schlechter halten soll; und sie soll nicht denken, dass der Mann gegenüber Gott auf einer höheren Stufe stehe, weil er über sie herrsche. Gott erklärte die Ursachen der Gleichheit durch seine Rede „die einen von euch sind von den anderen“ (3, 195)[31] d. h. der Mann ist von der Frau erzeugt und die Frau ist von dem Mann erzeugt. Es gibt keinen Unterschied (zwischen beiden) in der Menschheit; keiner von beiden kann bevorzugt werden, (die Beurteilung geschieht) nur nach der Tat und was daraus resultiert.“[32]

 

Šaltūt ersieht aus dem Qurʾān in diesem Zusammenhang, dass Mann und Frau getrennt vor Gott für ihr Handeln verantwortlich sind. „Sie (die Frau) wird nicht beeinflusst von der Verdor-benheit des Mannes und seiner Verletzung des Glaubens, wenn sie gläubig ist. Jeder – der Mann und die Frau - hat seinen eigenen Lohn für das, was er getan hat.“[33]

 

Der ʿAbduh-Schüler Riḍā benutzt den Kommentar zu dieser Qurʾānstelle zu einer Polemik gegen diejenigen, die behaupten, das Vorantreiben der Emanzipation sei ein Verdienst der Europäer. Riḍā versucht, mit nicht immer sachlichen Argumenten darzulegen, dass schon der Islam vor allen anderen Religionen der Frau gleiche Rechte eingeräumt habe.[34]

 

 

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B) Die Funktion der Frau im religiösen Leben

 

Da es nach der alten Tradition im Islam keine Trennung zwischen religiösen und nicht reli-giösen Funktionen gibt, mag es scheinen, dass es nicht möglich ist, die religiöse Sphäre der Frau von ihrem übrigen Lebensbereich für unsere Untersuchung abzusondern. Aber die heutige gesellschaftliche Situation in Ägypten lässt eine solche gesonderte Betrachtungsweise zu, da in zunehmendem Masse eine Trennung zwischen weltlichem und religiösem Bereich vor sich geht. Das geschieht in der Weise, dass die Beamten, die im religiösen Bereich des öffentlichen Lebens tätig sind, allmählich ihren Einfluss auf den weltlichen Lebensbereich verlieren und sich jetzt auf die Regelung des religiösen Bereiches beschränken. Hier soll jetzt untersucht werden, ob auch Frauen diese öffentlichen Ämter bekleiden können.

 

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1.Ḫuṭbatu al-Ğomoʿah1

   

Nach der islamischen Lehre soll vor dem Freitagsgebet (Ṣalāt Al-Ğumuʿah) eine Predigt in der Moschee (Ḫuṭbatu Al-Ğumuʿah) abgehalten werden.2 Die in der Moschee zum Gebet Ver-sammelten sind entweder nur Männer, nur Frauen3, oder Männer und Frauen. Hier soll jetzt untersucht werden, ob eine Frau vor einer Gebetsversammlung von Männern und Frauen die Freitagspredigt halten darf. Die Fuqahāʾ haben sich bei der Regelung der Freitagspredigt nicht direkt dazu geäussert. Nach al-Ġonīmī und Ibn Qudāmah darf eine Frau nicht Vorbeter im Freitagsgebet sein. Ibn Qudāmah meint, dass derjenige, der Vorbeter (Imām) ist, auch die Ḫuṭbah halten soll.4 Aus dieser Äusserung ist zu entnehmen, dass eine Frau die Freitagspredigt nicht halten darf. Ibn Qudāmah, der im 13. Jahrhundert lebte, und al-Ḫaṭīb, der im 17. Jahr-hundert lebte, stehen mit ihrer Äusserungen, dass nur alte Frauen die Moschee besuchen dürfen,[35]im Gegensatz zu den Fuqahāʾ der Frühzeit; diese sagten, dass die Frau zwar nicht zur Moschee zu gehen braucht, verbieten dies jedoch nicht. Wenn diese beiden, in ihrem Jahr-hundert bedeutenden Rechtsgelehrten, schon nicht zulassen, dass Frauen jüngeren Alters die Moschee besuchen, lässt sich daraus folgern, dass sie nach Meinung der beiden Rechtsgelehr-ten schon gar nicht die Freitagspredigt halten dürfen. Die Frage, wie sich die Fuqahāʾ, die vor Ibn Qudāmah lebten, zur Freitagspredigt durch eine Frau stellten, muss offenbleiben, da man aus ihren Äusserungen zum Moscheebesuch der Frau und zur Regelung der Freitagspredigt keinen Schluss ziehen kann, wie ihre Haltung zu unserer Frage war[36] .

 

Allerdings haben die Fuqahāʾ gesagt, dass eine Frau nicht zum Gebet rufen darf, wenn ein fremder Mann diesen Gebetsruf hören könnte.[37] Die Auffassung ist so zu verstehen, dass ein fremder Mann nicht die Stimme der Frau vernehmen soll, wenn er zur Kontemplation angehal-ten ist. Das gleiche Argument liesse sich bei der Ḫuṭbah entsprechend geltend machen. Es ist auch möglich, dass die islamische Tradition in Bezug auf die Predigt der Frau vom Christentum beeinflusst ist; zumindest gibt es hier Parallelen, denn im 1.Korintherbrief des Paulus heisst es: Wie in allen Gemeinden der Heiligen lasset die Frauen schweigen in der Gemeinde; ..... Es steht der Frau übel an, in der Gemeinde zu reden.“[38]

 

Die Frage, ob die Ḫuṭbatu Al-Ğumuʿah von einer Frau vor Männern gehalten werden darf, ist von den Fuqahāʾ nicht behandelt und geklärt worden. Höchstwahrscheinlich hat es nie eine Frau gewagt, die Ḫuṭbah vor Männern zu halten und da-durch dieses Problem aufgerollt.

 

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2. Das Vorbeteramt (Waẓifat Al-Imāmah)

 

In der frühislamischen Gesellschaft war der höchste Vertreter der Staatsgewalt in dem jeweiligen Ort auch gleichzeitig der Imam in der Moschee (Al-Masǧid Al-Ğāmiʿ). Da es schon in dieser Zeit den Frauen verwehrt war, hohe Staatsämter zu bekleiden, hatten die Frauen auch keine Möglichkeit, das Vorbeteramt innezuhaben. Die Fuqahāʾ haben hierzu auch aus-drücklich geäussert, dass es einer Frau nicht erlaubt sei, einem oder mehreren Männern vorzubeten.[39] Diese Ansicht war in der gesamten islamischen Rechtswissenschaft unangefoch-ten,[40] deshalb bestand für die Fuqahāʾ auch nicht die Notwendigkeit, für diese Auffassung Beweise anzuführen. Neben den Bestrebun-gen, die Rechte der Frau zu schmälern, konnten folgende Quellen als Grundlage dafür dienen, dass die Frau das Vorbeteramt nicht innehaben darf:

a)   Der Qurʾān sagt: „Die Männer sind den Weibern überlegen wegen dessen, was Allāh den einen vor den anderen gegeben hat.“ (4, 38) Die Kommentatoren stimmen darin überein, dass der Mann bevorzugt ist.[41] Der Qurʾān äussert sich an keiner Stelle, ob die Frau Imāma sein könne. Der oben zitierte Vers bleibt die einzige Qurʾānstelle, die man mit dieser Frage in Verbindung bringen kann.

b)  Deutlicher nimmt ein Ḥadīṯ auf unsere Frage Bezug: „Wah-rlich keine Frau leitet einen Mann (im Gebet).“[42] Allerdings stellt Ibn Māgah zu diesem Ḥadīṯ fest, dass die Überlie-ferungskette (Isnād) schwach (ḍaʿīf) ist, weil sich darin ein unzuverlässiger Mann befin-det.[43] Wenn dieser Ḥadīṯ auch keine unanfechtbare Rechtsquelle darstellt, so deckt sich doch sein Inhalt mit der allgemein herrschenden Meinung.

c)   Es gibt aber viele andere Ḥadīṯe, in denen berichtet wird, dass die Frauen beim Gebet  mit Muhammad die letzten Reihen in der Gebetsversammlung eingenommen hätten. Muhammad habe sich dazu geäussert, dass die besten Reihen (beim Gebet) für Männer die vorderen und für Frauen die hinteren Reihen seien.[44] Zu diesem Inhalt (Matn) des Ḥadīṯ sagt As- Samarqandī, wenn eine Frau vorn betete, würde das Gebet der hinter ihr betenden Männer ungültig.[45] Hieraus lässt sich klar ableiten, dass die Frau den Männern nicht vorbeten sollte. Die ersten Befürworter der Emanzipation übergingen die Frage, ob eine Frau Imāmah werden kann, da für sie zunächst die Frage der Ausbildung im Vordergrund stand.[46] Später tauchte dieses Problem auch nicht auf. Selbst in der Gegenwart gibt es noch keine Diskussion darüber, ob eine Frau Imāmah werden kann.

 

 

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3. Das Predigeramt (Waẓīfat al-W āʿiẓ)

 

Im Qurʾān heisst es: „Und die Gläubigen, Männer und Frauen, einer des anderen Freund; sie gebieten das Rechte und verbieten das Unrechte.“ (9, 72)[47] Diese Verpflichtung, das Handeln eines jeden nach den Massstäben des Qurʾān ethisch zu werten, oblag in der frühislamischen Zeit einem jeden Muslim.[48] Der Qurʾān fordert alle Gläubigen ohne Unterschied des Geschlechts auf, darauf hinzuwirken, dass nach den Massstäben des Qurʾʾān gehandelt wird. Aṭ-Ṭabarī kommentiert diesen Vers: „Den Gläubigen, Männern und Frauen, ist ein Mer-kmal gemeinsam, nämlich, dass einer dem anderen hilft in Bezug auf das Gebieten des Rechten ....“[49] Šaltūt drückt sich noch deutlicher aus: „Wenn die Frau bei der (Erfüllung) ritueller Verrichtun-gen für sich (selbst) verantwortlich ist, dann ist sie auch nach dem Islam der Allgemeinheit gegenüber in der Weise verantwortlich, dass sie zum Guten aufruft, das Rechte gebietet, zur Tugend leitet und vor der Verworfenheit warnt. Die Pflicht zur Ermahnung zum Guten und Verbieten des Unrechts ist die höchste (aller) Verpflichtungen im Islam. Er (der Islam) hat nach dem Wortlaut dieser Verse darin Mann und Frau gleichgestellt.“[50] Basierend auf dem oben zitierten Qurʾān-Vers entstand im Laufe der Zeit ein öffentliches Amt - das des Predigers (Wāʿiẓ). Im modernen Ägypten untersteht der wāʿiẓ dem „Amt für Predigt und (religiöse) Leitung“ (Idā-rat Al-Waʿẓ wal-Iršād), das der Azhar angegliedert ist. Das Predigeramt haben in Ägypten ausnahmslos Absolventen der Azhar inne. Die Hauptaufgabe des Wāʿiẓ ist es, in den Moscheen des ihm zugewiesenen Bezirks in Predigten die Gläubigen zum Handeln nach den Richtlinien des Islam anzuhalten.[51]

 

Die Entstehung des Predigeramtes brachte es mit sich, dass die Frau wiederum von der Ausübung dieses Amtes ausgeschlossen wurde, da sie bis 1963 nicht an Al-Azhar studieren durfte. Die Rechtswissenschaftler vor dem Beginn der Emanzipationsbestrebungen vertraten die Auffassung, dass eine Frau nicht Wāʿiẓah werden kann, weil sie dann vor Männer zu predigen hätte.[52] Šaltūt kritisiert diese Haltung: „Es stammt nicht vom Islam, dass die Frau aufhört, zum Rechten zu ermahnen und das Unrecht zu verbieten, sondern stützt sich auf eine unbegründete Meinung (ann) oder eine Einbildung (Wa-hm), dass dies ausschliesslich eine Angelegenheit der Männer sei.“[53]

            

Die Befürworter der Emanzipation und der Reformen auf dem Gebiet der Religion vermochten jedoch nicht, den Standpunkt der Rechtswissenschaftler zu ändern. So ist es der Frau auch heute noch verwehrt, das Amt als Wāʿiẓah vor Männern und Frauen auszuüben. Jedoch bedeutet der Beschluss des ägyptischen Ministeriums für religiöse Stiftungen (wazārat al-Awqāf), Frauen als Prediger vor Frauen einzusetzen,[54] einen Fortschritt in dieser Richtung.

 

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3.    Der Ausschuss zur Gestaltung des Familien und  Erbrechts

 

 Bis  Zuzeit Muhammad ʿAlīs[55] war das islamische Recht (Fiqh) in Ägypten die Grundlage für die Rechtsprechung auf allen Rechtsgebieten. Das traditionelle islamische Recht kennt keine Kodifikation des Gesetzesmaterials in einzelnen Paragraphen, die für den Richter verbin-dlich wären. In der rechtlichen Beurteilung vieler Tatbestände wichen die einzelnen Rechts-schulen (Maḏāhib) voneinander ab. Der Richter entschied in diesem Fall normalerweise im Sinne der Rechtsschule, der er angehörte, d. h. in deren Lehre er ausgebildet worden ist. Doch war es dem Richter nicht verwehrt, einen Rechtsfall nach den Lehrmeinungen anderer Rechtsschulen zu entscheiden.

Unter Muhammad ʿAlī begann eine Entwicklung, in deren Verlauf man Kodexe für alle Rechtsgebiete mit Ausnahme des Familien- und Erbrechts nach europäischen Vorbild schuf.[56] Auch in diesen beiden Rechtsgebieten, für die das islamische Recht nach wie vor volle Geltung behielt, sofern die Rechts-subjekte Muslime sind, wurde der Wunsch nach allgemein verbind-lichen Normen geäussert. Das beweist, dass man sich auch zu diesen beiden Fragen um eine Weiterentwicklung bemühte. Für den europäischen Einfluss auf das Familienrecht gilt das von Muhammad Qadrī bāšā[57] (st. 1888) veröffentlichte Buch.[58] Dieses Buch ist nach ḥanafitischer Schule kodifiziert. Allerdings erlangte es nicht Gesetzeskraft.[59] Im Jahre 1915 konstituierte sich ein Ausschuss zur Kodifizierung der Rechts-normen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts. Die Mitglieder dieses Ausschusses waren ausnahmslos ʿOlamāʾ al-Azhar von hohem Rang. Die von diesem Ausschuss ausgear-beiteten Gesetzesentwürfe erlangten jedoch keine Gesetzes-kraft. Ein zweiter Ausschuss al-ʿOlamāʾ wurde gebildet, und die Gesetzes-entwürfe erhielten dann mit dem Gesetz Nr. 25 d. J. 1920 Gesetzeskraft.[60] Seit dieser Zeit tritt der Ausschuss al-ʿOlamāʾ bei Bedarf zusammen, um über Änderungen und Ergänzungen der Rechtsnormen auf dem Gebiet des Familienrechts und Erbrechts zu beraten und Gesetzes-entwürfe zu erstellen. Das Familien- und Erbrecht betrifft die Frau im gleichen Masse wie den Mann. Aber die Frauen sind bis in die Gegenwart von der Mitwirkung in diesem Ausschuss ausgeschlossen, da die Mitglieder dieses Rechtsausschusses ausschliesslich ʿOlamāʾ al-Azhar sind. Bisher haben die Frauen keine umfassende Ausbildung an al-Azhar erhalten;[61] sie erfüllen damit auch nicht die Vorbedingungen zur Teilnahme an diesem Ausschuss. Es bleibt daher nur zu untersuchen, ob der Qurʾān eine solche Mitwirkung der Frau an der Gestaltung des sie betreffenden Rechtes befürwortet. Der Qurʾān nimmt zu dieser Frage nicht klar Stellung. In der Su. 58, Vers 1 heisst es: „Gehört hat Allah das Wort jener, die mit Dir über ihren Gatten stritt und sich bei Allāh beklagte; und Allāh hörte Euren Wortwechsel.“ Dieser Vers nimmt Bezug auf einen Vorfall, bei dem eine Frau die Rechtmässigkeit der Scheidung von ihrem Mann angezweifelt hatte und sich von Muhammad e Rat holte.[62]

 

Im Qurʾān wird nicht dazu Stellung genommen, ob eine Frau das Recht hat, die Entschei-dung ihres Mannes anzufechten. Die alten Kommentatoren äussern sich hierzu auch nicht. Der moderne Theologe Šaltūt äussert sich aber zu diesem Vers: „Siehe wie Gott die Angelegenheit der Frau erhoben hat und wie er ihre Meinung geschätzt hat. Er (Gott) hat sie als Streitende und Diskutierende mit dem Gesandten bezeichnet und er (Gott) hat sie (die Frau) und ihn (Muhammad e) gemeinsam angesprochen: „Und Allāh hört Euren Wortwechsel.“ wie er (Gott) sich für ihre Ansicht entschied und sie zur dauernden Vorschrift gemacht hat. (Siehe, man kann) erkennen, dass die Verse von Ẓihār[63] (und die darin enthaltene) Regelung in der islamischen Lehre und im Heiligen Qurʾān“ durch die Sūrat al-Muǧādalah,2 wie Šaltūt weiter sagt, zum Ausdruck bringt, dass „der Islam die Frau nicht als eine Blume ansieht, ..... sodern als einen vernünftigen Menschen, der eine Meinung hat. Dieser Meinung gebührt Beachtung und Gewicht.“[64]

 

Dirwazah sagte: „Der erste Vers ist besonders ein Bild der starken Persönlichkeit der musli-misch- arabischen Frau zur Zeit des Gesandten in Hinblick auf die Erörterung ihres Rechts ..... und es ist ein Beweis, auf den die Frau ihre Berechtigung zur Verteidigung ihres Rechts stützt.[65] Aus diesen Zitaten geht klar hervor, dass die zitierten Theologen eine Beteiligung der Frau an der Lösung ihrer Rechtsprobleme bejahen.[66]

 

Aus dieser Darstellung entnimmt der Autor, dass die negative Haltung gegenüber der Frau vorwiegend auf Ḥadīṯe begründet ist. Das gibt einem Emanzipationsbefürworter einen grossen Spielraum, in dem er mit Sicherheit auftreten und die Gleichberechtigung verlangen kann. Seine Sicherheit geht darauf zurück, dass die Ḥadīṯe seit der frühislamischen Zeit nicht einsti-mmig als Rechtsquelle angenommen wurden.[67] Es erhebt sich jedoch die Frage, warum die für die Emanzipation Eintretenden bis heute nicht dazu aufgefordert   haben, Frauen für die ange-führten religiösen Ämter sowie als Mitglieder eines Ausschusses für  Familien- und  Erbscha-ftsfragen  zu  benennen. Die Entwicklung der Emanzipationsbewegung sowie die Trennung des Unterrichtssystems in Ägypten im neunzehnten Jahrhundert haben die Emanzipation abgehalten, solche Tendenzen zum Ausdruck zu bringen. Durch Muhammad ʿAlīs Tendenz, Ägypter nach europäischem Vorbild ausbilden zu lassen, entstand neben al-Azhar ein anderes Unterrichtssystem, das allmählich fast alle wissenschaftlichen Bereiche umfasste. Am Anfang der Emanzipationsbewegung haben sich die Befürworter begnügt zu fordern, den Mädchen nur die elementaren Schulkenntnisse zu lehren. Später haben sie beantragt, sie in der Universität immatrikulieren zu lassen. Nachdem die Frauen in dem neuentstehenden Unterrichtssystem dieses Re-cht zugestanden bekommen haben, strebten sie  danach, an al-Azhar zu studieren, wo man für die angeführten Ämter ausgebildet wird, und zwar deswegen, weil einerseits eine Universitätsabsolventin mehr Berufschancen hat als eine Azhar-Absolventin, und andererseits, weil es nicht möglich war, al-ʿOlamāʾ mit den Emanzipationsforderungen völlig in Einklang zu bringen. Durch die von der Revolution durchgeführten Reformer an al-Azhar (1961) wurdeeine Fakultät für Mädchen eingerichtet. Ob al-ʿOlamāʾ damit einverstanden waren, kann man nicht erkennen, da keine Abstimmung darüber stattgefunden hat.

 

 

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a) Šahādah, Die religiöse Grundidee des Islam bildet der Glaube an den einzigen   Gott, Allāh (112) und an Muhammad als seinen Sendboten. (33, 40)
b) Ṣalāh u. Zakāh: Diese beiden Gebote wurden an  mehreren Stellen erwähnt. (2, 43; 14, 31; 22, 71 u.73, 20)
c) aum: 2, 183.
d) aǧǧ: 3, 97   
Ausserdem werden die fünf Gebote von einem adīṯ gestützt. (s. Muslim I, 34)

[1] ) Vgl. Ar-Rāzī,  III, 13.
[2] )  Vgl. Su. 66, 12 u. Ibn azm: Al-Ikām ..... I, 324.
[3] ) Hierzu  s. Muslim VI, 29.
4) Das Gebet (Ṣalāh) ist hier nicht ausdrücklich erwähnt, aber “Qunūt” (Duʿāʾ) ist ein Teil des rituellen Gebets; da die Frau nach diesem Vers auch “Qānitah” sein soll, muss für sie auch die Pflicht zum Gebet bestehen. Zu ihrer Pflicht Gebet, Fasten s. ferner Ibn azm: Al-Mualla ......I, 394 u. III, 457.
5)  Ibn Al-ʿArabī zur Bedeutung des Wortes “An-Nās” in diesem Vers: “Man stimmt darin überein, dass dieser Vers auf alle Muslime bezogen wird, sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechts.” (I, 287)
6)  Madkūr: Mabāḥi ...... 283 u. vgl. Ibn azm: Al-Ikam   ..... I, 328.

7)   Ibn azm: al-Muallā III, 457.
[8] )  Muslim I, 182  u. Vgl. aš-Šāfiʿī I, 190
[9])  Ibn azm: Al-Muḥallā .... I, 359 u. 399; u.Aš-Šafiʿī, I, 59 f.
[10] ) Vgl. Al-aṭīb I, 36, 76 u. 109 u. Hartmann 66.
   [11] ) Vgl. Hartmann 66.
Zur Äusserung Hartmanns, dass die Unreinheit der Frau nach der Niederkunft vierzig Tage besteht, ist zu bemerken: Die Zeit, in der die Frau nach der Niederkunft weder fasten noch beten darf, endet mit dem Aufhören der mit der Geburt zusammenhängenden Blutungen.
Die Rechtsgelehrten (Fuqahāʾ) stellten auf Grund von Befragungen (Istiqrāʾ) fest, dass für die genannten Beschränkungen kein Zeitraum, der für alle Frauen verbindlich ist, festgelegt werden kann. Die Zeit der Unreinheit nach der Geburt könne bei gesunden Frauen schon kurz nach der Geburt beendet sein oder kann bis vierzig Tage nach der Geburt andauern. Vgl. Ibn azm: al-Muallā ..... I, 379; Al-aṭīb I, 119; Ibn Qudāmah I, 97 u. Mālik Ibn Anas I, 53.
[12] ) Muslim I, 182.
[13]) Dies ist ein farḍu al- ʿein für alle männlichen, freien,  volljährigen und nicht geistesgestörten Muslim
[14] ) As-Samarqandī I, 2. Teil  614
[15] )  Vgl.al-Ḫaṭīb I,226, Mālik Ibn Anas I,153 u. Ibn azm: al –Muallā….V,57.
[16] ) Abū Dāwūd  I, 384
[17] ) Muslim II, 34.
[18] )    Muslim I, 32.
[19])  Gemeint ist hier nicht al-Ġazālī Abu Ḥāmid Muhammad Ibn Muhammad Ibn Muhammad Ibn Amad (440-505=1048/49-IIII/12), sondern ein zeitgenössischer Theologe, der im zwanzigster Jahrhundert in Ägypten lebte.
[20])   al-Ġazālī, 186.
[21] )  Muslim III, 20 f. u. al-Ġazālī, 187.
Darüber wie der Prophet Muhammad zu dem Moscheebesuch der Frau stand, berichtet ein Ḥadīṯ:  ʿAbd Allāh Ibn ʿOmar überliefert von Muhammad: Wenn einer von euch von seiner Frau gebeten wird, sie zur Moschee gehen zu lassen, dann soll er es nicht untersagen! Bilāl, der Sohn ʿAbd Allāhs sagte dazu: “Bei Gott! Wir untersagen es.” ʿAbd Allah kam zu ihm, schimpfte über ihn und sagte: “Ich überliefere von dem Gesandten Gottes und du sagst “wir untersagen es.” (Muslim II, 32 f. u. s. Ibn Māgah I, 8)
[22] ) Nāṣif 7.
[23] ) Muslim IV, 102 u. Ibn anbal V, 3229.
[24] ) Ašāfiʿī II, 117.
[25]  ) Ibn azm: al-Muallā IV, 54.
     Ibn azm will sagen, dass dieser adīṯ sich allgemein auf das Reisen der Frauen, aber nicht auf die Pigerfahrt bezieht.
[26] ) As-Samarqandī I, 2. Teil 822
[27] ) Vgl. Abū Zahrah : “ Die Frau, die ohne Begleitung ihres Ehemannes oder  nichtheiratbaren Verwandten (Ḏū Maram)  die Pilgerfahrt macht, versündigt sich. (235)
[28] ) Az-Zamaḫšarī I, 261.
[29] ) Ar-zī  III, 135.
[30] ) A-abarī: Ğāmiʿ..... IV, 134 u. Ibn Kaṯīr I, 441.
[31] ) Die Übersetzung von Paret “Ihr gehört (ja als Gläubige) zueinander” ist hier nicht zutreffend, da die   Kommentatoren diesen Vers anders ausgelegt haben. Z. B. sagte Az-Uamaḫšarī: “D. h. euer Ursprung (männlich und weiblich) geht auf eine Wurzel zurück: Ein jeder von euch ist aus dem anderen.” (I, 260)
[32] )    Riḍā IV, 305.
[33])     Šaltūt: Al-Islam ..... 8, als Beweis führt Šaltūt Su. 66, 11 ff. an.
[34] )    In Riḍās Kommentar zu Su. 3, 195 heisst es: “Dieser Vers erhöht die Bewertung der   muslimischen Frauen vor sich und vor den muslimischen Männern. Wer weiss, dass alle Nationen vor dem Islam die Rechte der Frau annullierten und sie als ein für die Interessen der Männer und ihrer Begierde ausgebeutetes Tier betrachtet hatten, und (wer) weiss, dass manche Religionen den Mann vor der Frau bevorzugt hatten, nur aufgrund dessen, dass er männlich und sie weiblich ist, und (wer) weiss, dass manche Leute die Frau als unwürdig zur Erfüllung religiöser =Verpflichtungen betrachtet haben, sie (manche Leute) haben behauptet, dass sie keine ewige Seele besitzt - wer das weiss, schätzt die islamischen Reformen (und den dadurch geleisteten Beitrag) für die Glaubensgrundlagen der Nationen und ihre Lebensarten. Ihm (wer das weiss) wurde klar: “Was die Europäer behaupteten, nämlich die Gleichberechtigung und Hochschätzung der Frau zuerst zugestanden zu haben, ist nichtig, sondern der Islam ging darin voran.” Riḍā IV, 306.
Riḍā schreibt die Missstände in der Behandlung der Frau durch die Muslime der Abweichung von wahren Glaubensrichtlinien zu. Die dadurch entstandenen Missstände seien der Art, dass sie jetzt den Europäern Argumente gegen den Islam liefern. (ebenda).

1)   In Ägypten wird die Freitagspredigt (ubatu al-Ğumuʿah) in den kleinen Moscheen vom Imam, der Staatsbeamter ist, abgehalten. In den grossen Moscheen leitet der Imam dagegen nur die täglichen Gebete, und die Freitagspredigt wird von einem Prediger (aṭīb), der ebenfalls beamtet ist, vorgenommen. Hier soll jetzt untersucht werden, ob die Frau vom Standpunkt der Rechtsgelehrten gesehen, aṭībah werden kann.
2)   Ibn azm betrachtet die Abhandlung dieser Predigt als empfehlenswert (Sunnah). Ibn azm: Al-Mullā ..... V, 60.
        Dagegen sagten die meisten Rechtsgelehrten, diese Predigt sei eine Pflicht (Wāǧib). Vgl. Al-aṭīb I, 285; Ibn Qudāmah I, 247; Aš-Šāfiʿī I, 199 u. Mālik Ibn Anas I, 156.
3)    In diesem Fall stimmen die Rechtsgelehrten überein, dass eine Frau die ubah halten darf. S. Ibn azm: al-Muallā ..... V, 57. Angenommen die Frauen kommen zusammen, um zu beten, dann darf eine Frau die ubah halten. Vgl. Ibn Qudāmah I, 256; al-aṭīb I, 240 u. Aš-Šāfiʿī I, 164.
4)     Vgl. Al-Ġunīmī 113 u. Ibn Qudāmah I, 242 u. 248.




[35] )    Vgl. Ibn Qudāmah I, 240 u. Al-aṭīb I, 277.
[36])    In der einschlägigen Literatur wird nirgends erwähnt,dass eine Frau ubatu Al-Ğomuʿah  vor Männern gehalten hat
[37])     Vgl. Aš-Šāfiʿī I,84 u. Ibn azm: al-Muallā  III,93. Eine Frau darf die Ḫubah vor Frauenhalten, da ihre Stimme nur in der Moschee zu hören ist, beim Gebetsruf ist dies anders. 
[38] )   1.Korinther 14, 34 u. 35.
[39] )  Ibn Qudāmah I, 206; aš-Šāfiʿī I, 164; As-Samarqandī I. 1. Teil 433 f.; Al-ab I, 240  u. Ibn azm: Al-Muallā  ..... III, 90.
[40] ) Ibn azm: Al-Muallā ..... III, 90 u. vgl. Ibn Qudāmah I, 206; aš-Šāfiʿī I, 164 u. al-aṭīb  I, 140.
[41])  Vgl. Az-Zamaḫšarī  I, 287; Ar-Rāzī  III, 213; Quṭb  V, 13; Riḍā V, 68.
[42] ) Ibn Māǧah  I, 343; As-Samarqandī  I. 1. Teil 435.
[43] ) Ibn Māǧah  I, 343.
[44] ) Vgl. al-Buḫārī  I, 208 f. u. I, 175 u. 196; Muslim II, 32 u. 320; Ibn Māǧah  I. 319 f.
[45] ) As-Samarqandī I. 1. Teil 434.
 5 ) Vgl. Qāsim Amīn : Tarīr ..... 43 f.
[47] ) Vgl. Su. 3, 104, 110, 114 u. Su. 31, 17
[48])  Ein adīṯ hierzu lautet: “Wer von euch Unrecht sieht, soll es durch Befehl ändern, falls er das nicht kann, durch Apelle, falls er das auch nicht kann, soll er das innerlich ablehnen, und das ist die schwächste Reaktion im Glauben.” Muslim I, 50.
[49] )  A-abarī: Ğāmiʿ ..... X, 109; vgl. ferner Ibn Kaṯīr  I, 369
[50] )  Šaltūt: Al-Islam ..... 196.
[51])   Es ist dagegen nicht die Pflicht des Wāʿi die Freitagspredigt zu halten. Der Wāʿi ist auch kein Seelsorger im herkömmlichen Sinne dieses Wortes, da er nicht angewiesen ist, sich um die Nöte der einzelnen Gläubigen zu kümmern. Er erteilt ledilich Auskunft darüber, ob die Handlungsweise eines Gläubigen mit dem Islam vereinbar ist. Die diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen werden öffentlich in der Moschee gestellt und dort auch von ihm vor der Versammlung der Gläubigen beantwẓortet.
[52] )  Die Gründe für die ablehnende Haltung sind die gleichen wie die im Kapitel über das Amt als aṭībah. Al-Baġdādī (XIV, 446) hat über zwei Frauen namens adah Bint Mūsa und adīǧah Muhammad Aš-Šahǧāniyyah berichtet. Er fügte ihren Namen das Wort “Wāʿiah” zu.
[53] )   Šaltūt: Al-Islam ..... 196.
[54] )   Vgl. Al-Ahrām-Zeitung v. 31.12.1965
[55] )   1805-49 AzÛ-Zarkalī VII, 191 f.
[56])    Vgl. Abū Zahrah 7 u. Revue Dez. 1947 I ff. Madkūr: al-Madal 28 u. Mama-ṣānī 510 ff.
[57] )   Zu Qadrī  s. Az-Zarkalī VII, 191 f.
[58] )         الأحكام الشرعية فى الأحوال الشخصية على مذهب أبى حنيفة                             
[59])     Diese Sammlung wurde nicht als Gesetz erlassen, aber die Grundsätze des ḥanafitischen Ritus wurden oft als Kodex benutzt . “ Reprtoire Permanent de Egyptienne“ , Alexandrie 1955 .
[60] )    Abū Zahrah
[61] )   Im Unterrichtsjahr 1962/63 wurde an der Azhar eine Fakultät für Mädchen (Kulliyyat al-Banat) eingerichtet. Es bleibt abzuwarten, welchen Einfluss die Absolventinnen dieser Fakultät im geistigen Leben in Ägypten erlangen können.
[62] )   S. az-Zamaḫšarī  II, 1455 f. ar-Rāzī VIII, 105  u. a-abarī: Ğāmiʿ ..... XXVIII, 2
[63] )  Als ʾĀyat a-ihār werden diese Verse 1-4 der Su. 58 bezeichnet.
2)    Al-Muǧādalah (der Streit) ist die Bezeichnung für die Su. 58.
[64] )  Šaltūt: al-Islam ..... 198 f.
[65] )   Dirwazah X, 101.
[66] )  Allerdings stehen auch heute noch einige Theologe und Vertreter des Geisteslebens dieser Beteiligung der Frau zurückhaltend gegenüber. Vgl. al- ʿAqqād,  68 ff. u.Al-Ġa 172 ff.
[67] )   Aš-Šāfiʿī VI, 271 ff., Šaltūt: al-Islam ..... 423 ff., as-Sibāʿī  ff., al-uarī 183 ff. u. die Zeitschrift al-Manār  V Nr. 7 u. 12 August 1906 u. Februar 1907.

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