O
محاضرات في فقه الأحوال الشخصية
أ.
د/ محمد شامة
1:Woche
Einleitung
A Aufgabe und Fragestellung
Die Frage nach der Stellung
der Frau in der Gesellschaft wurde in Ägypten zum ersten Mal am Ende des 19.
Jahrhudert aufgeworfen, als Qāsim Amīn die Schriften: Befreiung der Frau und die neue Frau „Taḥrīr al-Marʾah تحرير المرأة„ und „Al-Marʾah al-Ğadīdah = المرأة الجديدة„ veröffentlichte. Er wurde wegen des für die damaligen gesellschaftlichen
Verhält-nisse in Ägypten sensationellen Inhalts محرر المرأة“ „Befreier
der Frau“ genannt. Das Aufse-hen, das diese Schriften erregten, war deshalb so
gross, weil die ägyptische Gesellschaft der damaligen Zeit - wie auch noch die
heutige - der Ansicht war, die über-kommene Stellung der Frau sei von der
religiösen Lehre vorgeschrieben. Jede andere Einordnung der Frau würde nach
dieser Ansicht einen Verstoss gegen die sittlichen Gebote und somit ein
sündhaftes Verhalten darstellen. Den schärfsten Widerspruch fand Qāsim Amīn bei den Gelehrten
der islamischen Universität al-Azhar.
Die Diskussion über Qāsim
Amīns Gedanken spaltete die Fachwelt in zwei Gruppen. Zur ersten Gruppe
gehörten die Förderer der Frauenemanzipation, zu denen Qāsim
Amīn, Lu-ṭfī
as-Sayyid und Hudā Šaʿrāwī zählten. Sie waren der Auffassung, sie stünden auf
dem Boden des Islams. Sie legten die religiösen Vorschriften, die die andere Gruppe gegen sie verwandte,
in ihrem Sinne aus und suchten herauszufinden, welche Ursachen für die
untergeordnete Stellung der Frau in Ägypten gegeben waren. Qāsim Amīn beispielsweise äusserte
sinngemäss: Der Islam breitete sich über Nationen
unterschie-dlicher Kulturen und Traditionen aus. Unter denen befanden sich auch
Kulturen, in denen die Frau seit jeher eine untergeordnete Rolle spielte. Diese
Rolle konnte der Islam nicht beseitigen. Vielmehr
überlagerte diese vorislamische Tradition im Laufe der Zeit die islamische
Lehre und gewann so auch Einfluss auf uns.[1]
Die zweite Gruppe setzte sich aus den
Gegnern der Frauen-emanzipation zusammen, zu denen Rašīd Riḍa, ʿAbbās al-ʿAqqād, Taufīq al-Ḥakīm und Muhammad al-Ġazālī gehörten. Sie warfen der anderen Gruppe vor, von der
europäischen Gedankenwelt beeinflusst zu sein, in der die Frau eine der islamischen Lehre wiedersprechende Freiheit eingeräumt
bekommt. „Es gibt bei uns Leute, die die europäische Lebensweise für unsere
Gesellschaft übernehmen möchten oder besser gesagt, sich zu ihr herablassen
möchten“[2] Die Lehre der
Offenbarung ist eine Sache, die europäische Lebensweise eine andere. [3]
Eine weitere Gruppe, die sich weder der
einen noch der anderen Richtung zuordnen lässt, und die weitgehend aus Theologen
besteht, hat eine eigene Methode das Problem der Frau in der islamischen Gesellschaft zu lösen. Sie versucht auf dem
Wege der Qurʾān- und Ḥadīṯexegese aufzuzeigen, dass einige Auswirkungen der
Frauenemanzipation dem Islam nicht widersprechen.
Sie war jedoch auch nicht bereit, der Frau die von der erstgenannten Gruppe
geforderte Rolle einzuräumen. Als Vertreter dieser Richtung wären Šaltūt und Sayyid Quṭb zu nennen.
Wegen des Streits um die Einordnung und
Auslegung der islamischen Quellen wird es weiter notwendig sein, die
Stel-lung der Frau in der Ğāhiliyyah sowie in der
Periode vom Beginn des Islam bis zur ʿAbbāsīdenzeit
zu verfolgen. Mit der Entstehung des ʿAbbāsīden Ḫilāfah änderte sich
die Stellung der Frau allmählich in der islamischen
Gesellschaft. Dieser Zeitpunkt ist aus doppeltem Grunde für die Problemstellung
dieser Arbeit wichtig: Die islamischen Wissenschaften
sind erst unter den ʿAbbāsīden aufgezeichnet
worden. Vorher wurden die Meinungen der Gelehrten über die Auslegungen des Qurʾān nur von Mund zu Mund überliefert. Erst die schri-ftlichen
Aufzeichnungen ermöglichen einen Vergleich mit Auffassungen des 19. und 20. Jahrhunderts.
Als weiteres muss bemerkt werden, dass die Verschlechterung der Position der
Frau in der islamischen Gesellschaft ihre Ursache in einer
Auseinandersetzung jener Jahre um die Besetzung des Ḫalifāts zwischen den ʿAbbāsīden und ʿAlīden hat. Die ʿAlīden beriefen sich (nämlich) auf Fāṭimah, der Tochter des
Propheten. Da die ʿAbbāsīden den Ausspruch der ʿAlīden mit dem Argument
nicht anerkennen wollten, dass Nachkommen einer Frau nicht Nachfolger des Propheten sein können, versuchten
sie, ihre Auffassung von der Stellung der Frau in der gesellschaftlichen
Wirklichkeit durchzusetzen, was ihnen auch gelang. Bis zu der Veröffentlichung
Qāsimm Amīns im 19. Jahrhundert
wurde die Stellung der Frau in Ägypten keiner kritischen Betrachtung von
Bedeutung unterzogen.
Ausgangspunkt einer jeden Untersuchung, die
unabhängig vom obengeschilderten Meinungsstreit die Stellung der Frau in der
islamischen Welt zum Gegenstand hat, ist der Qurʾān. Seine Darstellung vom Ziel
der Erschaffung der Frau und von der Erschaffung selbst, sowie die Deutung, die
die neuen und alten Kommentatoren dieser Darstellung gegeben haben, ist
Grundlage jeder Bearbeitung des gestellten Problems. Von daher, nämlich vom Qurʾān, ist die Frage heranzuziehen, ob die Frau
verpflichtet ist, am religiösen Leben teilzunehmen, und ob diese Verpflichtung
im gleichen Umfang wie beim Mann gegeben ist. Aber nicht nur die Stellung der
Frau im religiösen Leben, sondern vor allem auch ihre Position im öffentlichen
Bereich war Gegenstand des Meinungsstreits, der nach der Veröffentlichung von Qāsim Amīns Schriften
einsetzte. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung standen die folgenden Fragen,
mit denen diese Arbeit sich ebenfalls eingehend befassen wird:
Die Zulassung der Frau zur Schule und
Universität, ihre Befähigung zu öffentlichen Ämter und ihre Gleichberechtigung
bei der Besetzung von gehobenen Positionen in Wirtschaft, Kultur und
Verwaltung.
Zwei spezielle Probleme, die für die hier
zu bewältigenden Fragen typisch sind, seien hervorgehoben: Die Bewertung der
gerichtlichen Zeugenaussage einer Frau und ihre Verpflichtung, einen Schleier
zu tragen. Beide Parteien des Meinungsstreits stimmten darin überein, dass der
Qurʾān diese Probleme erwähnte. In der Auslegung der
betreffenden Textstellen wichen sie jedoch von einander ab. Diese formale
Übereinstimmung, die der Trennung in den materiellen Frage gegenüberstand,
beruht darauf, dass es in der islamischen Welt unmöglich
ist, Thesen zu sozialen Fragen, die der Qurʾān
schon angeschnitten hatte, zu vertreten, ohne sich auf diesen zu berufen. Die
Übereinstimmung bestand also nur darin, dass der Auseinandersetzung der Text
des Qurʾāns zugrunde zu legen ist.
Die Stellung der Frau ist in drei
verschiedenen Lebensbereichen zu untersuchen, in denen ihr jeweils andere
Aufgaben zufallen. Nach dem religiösen und öffentlichen ist nunmehr der
familiäre Lebensbereich einer Betrachtung zu unterziehen. Hier sind zwei Fragen
von besonderer Bedeutung u.z. die Eheschliessung und Ehescheidung.
Die Ehescheidung ist an das Vorliegen
verschiedener Vor-aussetzungen gebunden, die in ihrer Gesamtheit vorliegen müssen.
So werden bestimmte Anforderungen an das Alter, die Religion und die Fähigkeit
der Ehepartner, ihre ehelichen Pflichten zu erfüllen, gestellt. Einige Fragen
sind einer beson-deren Behandlung wert, wie diejenigen, ob eine Muslimin einen
Nichtmuslim heiraten darf oder umgekehrt, oder ob eine Frau ohne Zustimmung des
Vormundes einen Ehevertrag sch-liessen kann, oder die Zustimmung derer
erforderlich ist. Auch auf die Rechte und Pflichten der Eheleute wird
einzugehen sein. Dabei interessieren die Vorrechte des Ehemannes gegenüber der
Ehefrau in besonderem Masse. Hierzu gehören die rechtliche Gewalt über die
Ehefrau, die alleinige elterliche Gewalt des Ehemannes über die Kinder und das
Recht des Ehemannes mit mehreren Frauen gleichzeitig eine Ehe zu führen. Auch
hier wird es notwendig sein, mittels einer Qur-ʾān-exegese
den nahen Gehalt der einschlägigen Textstellen zu ermitteln. Es wird die Ansicht
der Gelehrten nachgeprüft werden müssen, die besagt, dass dem Propheten das
Vorrecht eingeräumt war, mehr Frauen zu heiraten, als der einfache Muslim es
durfte.
Die Ehescheidung, neben dem Tode eines
Ehepartners die einzige Form der Beendigung der Ehe, kann in der Regel nur vom
Ehemann betrieben werden. In einigen Fällen jedoch hat die Ehefrau das Recht
auf gerichtlichem Wege die Eheschei-dung zu erlangen. Zwei Probleme, die mit
der Ehescheidung entstehen, werden besonders erörtert werden müssen. Das Recht
des Mannes, nach einer von ihr veranlassten Scheidung innerhalb von vier
Monaten die Ehe wieder aufzunehmen, und die Unterhaltspflicht des Mannes
gegenüber seiner ehemaligen Frau. Hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen,
je nach dem welcher Ehepartner den Ehevertrag löst.
Die Arbeit ist ein Versuch, die Ansicht der
islamischen Theologen in erwähnten Punkten über die
Stellung der Frau klarzustellen. Selbstverständlich werden dabei auch
historische soziale Punkte berührt werden, da dies zumeist unterläs-slich für
eine theologische Auslegung ist. Die Methode dieser Arbeit besteht in einem
Vergleich der Ansichten derjenigen, die im 20. Jahrhundert zur Frauenfrage in
Ägypten Stellung bezogen haben, mit den Ansichten der Kommentatoren der ʿAbbāsīdenzeit.
Es werden auch Auffassungen, die nur in einer der beiden Vergleichsperioden
geäussert wurden berücksichtigt, sofern sie für den Gegenstand dieser Arbeit
von Bedeutung sind.
Mit dieser Arbeit soll der Versuch
unternommen werden, diejenigen Probleme der Stellung der Frau in der
islamischen Welt einer Lösung entgegenzuführen, die bisher noch nicht in
befriedigender Weise gelöst worden ist. Um die islamische
Lehre richtig zu verstehen, wird es angebracht sein, den Einf-luss bedeutender
Wurzeln des Islam auf die islamische Lehre herauszuarbeiten.
Die Bibel, als die Aufzeichnung einer vor-islamischen Religion, und die
arabische Tradition werden bei den jeweiligen Problemen zur Auslegung des Qurʾāns heraus-gezogen. Auch wird ein allgemeiner
Einblick in die Meinung von Rāzī
über die Frau vorgelegt, um klar zu machen, wie weit die Gelehrten von Kultur
bzw. Tradition der Gesellschaft beeinflusst werden können.
Zum Abschluss der Arbeit wird zusammenfassend
festzustellen sein, welche Gemeinsamkeit, aber auch welche Differenzen in den
Auffassungen der ʿAbbāsīdenzeit und des 20.
Jahrhundert gegeben sind. Des Weiteren wird darzustellen sein, welche
Unterschiede zwischen fortschrittlichen und den konservativen Meinungen zum
Problem der Frau in Ägypten bestehen. Schliesslich soll aufgezeigt werden,
welche Ansatz-punkte für eine Neudurchdenkung der Probleme auf dem Boden des
Islam vorhanden sind.
Muhammad Shama
2. Woche
A. Bei den Ğāhilīten
Die Zeit vor dem Islam wird von den
Muslimen als „Ğāhili yyah“ bezeichnet, d.h. als „Zeit der
Unwissenheit”. Dieser - von den Muslimen eingeführten - Bezeichnung folgend
wird heute tatsächlich die vorislamische Epoche als „Zeit
der Unwi-ssenheit” verstanden, obwohl dafür faktisch keine Beweise vorhanden
sind.[4] Die Muslime haben die
Auffassung, dass die vorislamsiche Frühzeit nur
negative Aspekte gehabt habe, eine Auffassung, deren Ursache wiederum in der
Frömmigkeit der Muslime zu suchen ist, die ihre Religion und deren Position in
jeder Hinsicht festigen wollten.[5] Die Ğāhiliyyah wurde von ihnen generell als Zeit ohne Ethos
verworfen.[6] Es ist überliefert,
dass der Prophet r um die Hand einer Witwe anhielt. Sie wollte ihn
jedoch nicht heiraten, da sie ihrem verstorbenen Mann versprochen hatte, nie
wieder eine Ehe zu schliessen. Diese Äusserung soll der Prophet r
folgenderma-ssen beantwortet haben: „Halte nur das Versprechen, das du unter dem Islam
gegeben hast.”[7] Aus diesem Hadīṯ resultiert für die Muslime, dass die Abmachungen, die
z.Z. der Ğāhilhyyah getroffen worden waren, mit dem Islam ihre Verbindlichkeiten verloren hatten.[8] Wie noch in diesem
Kapitel gezeigt wird, wurden jedoch auch einige Rechtsnormen der Ğāhilīten im Qurʾān aufgegriffen und für allein verbindlich erklärt.
Wenn man die Stellung der Frau in der Ğāhiliyyah beurtei-len will, muss man sich auch auf den
Qurʾān und Ḥadīṯ stützen. Ṭāhā Ḥussain glaubt sogar, dass nur der Qurʾān eine authentische Quelle darstellt, da die Dichtung
aus jener Zeit später überarbeitet wurde.[9] Dieser Einwand
rechtfertigt jedo-ch nicht, dass man die Dichtung der Ğāhiliyyah
hierbei nicht berücksichtigt, sonder weist nur darauf hin, dass bei Heran-ziehung
der Dichtung als Beweisquelle grösste Vorsicht geb-oten ist. Aus den
vorhandenen Quellen lässt sich jedoch kein geschlossenes Bild über die Stellung
der Frau in der Ğāhil-iyyah gewinnen, da diese Quellen nicht den
gesamten Lebe-nsbereich widerspiegeln. Beispielsweise finden wir die mau-ʾūdah in der ǧāhilītischen Dichtung nicht erwähnt. Erst bei al-Farazdaq
findet man Hinweise in der Dichtung über das Lebendbegraben von Mädchen (Mauʾūdah)
وجدي الذي منع الوائدات *
وأحيا الوئيد فلم يوأد [10]
(Es
wurde erzählt, dass der Grossvater von al-Farazdaq Ṣa-ʿṣāʿ versucht hat, die Lebendbegrabung von Mädchen in der Weise zu verhindern,
dass er dem Vater Geld gab.)
Der Qurʾān
nimmt auf mauʾūdah folgendermassen Bezug: „Und wenn einem von ihnen
eine Tochter angekündigt wird, dann bedeckt ein schwarzer Schatten sein
Gesicht, und er gro-llt. Er verbirgt sich vor dem Volk wegen der üblen Nachri-cht:
Soll er es zur Schande behalten oder im Staube vergra-ben? Ist nicht ihr Urteil
falsch?” (16,58f).
Al-Aġānī hat
berichtet, dass das Lebendbegraben von Mäd-chen zuerst bei den Tamīm vorkam. [11] Al-Alūsī sagte, dass sich
diese Sitte bei den Rabīʿah entwickelt hat.[12] Nach Ibn ʿAbd ar-Rabīʿ soll die mauʾūdah erstmals bei den Kindah vorgekommen sein.[13]
Über die Motive für die mauʾūdah gibt es verschiedene Deutungen:
1.
Furcht vor Schande ( al-Ḫauf min al-ʿĀr ) der Familie, die durch eine eventuelle
Schändung der Töchter eintreten würde.[14]
2.
Furcht vor Verschleppung der
Töchter bei Stammesfeden.[15]
3.
Wegen Armut der Eltern.[16]
Al-Alūsī berichtet ferner,
dass bei einigen Stämmen Mäd-chen wegen Aussatz und Körperfehlern begraben
wurden.[17] As-Sayyid ʾAmīr ʿAlī nimmt an, dass die mauʾūdah
auch als rituelle Opferung (Qurbān) vorgenommen wurde.[18]
Die Mauʾūdah
kann nur als Einzelerscheinung betrachtet werden, denn aus der gesamten ǧāhilitischen Dichtung geht hervor, dass die Frau in
hohem Ansehen stand. So stellt die respektvolle Erwähnung einer Frau ein
formales Element der Qaṣīdah[19] dar, z.B. sagte Ṭarafah:
لخولة أطلال ببرقة
ثهمد *
ظللت بها أبكى وأبكى إلى الغد [20]
(Ich
blieb bei den verlassenen Lagern von Ḫaulah bei Baraqata Ṯahmad weinend und weinte bis zum Morgen).
Al-Alūsī führt an, welche
körperlichen und charakterlichen Eigenschaften von den Männern der Ğāhiliyyah geschätzt oder missbilligt wurden.[21]
Die
auffällige Schönheit einer Frau wurde abgelehnt, weil dadurch viele Ärgernisse
für ihren Gatten entstehen könnten, entweder durch kokettes Verhalten der Frau
im Bewusstsein ihrer Schönheit, oder durch Schwierigkeiten bei ihren Vereh-rern:
حكى أن رجلا شاور حكيما فى التزوج، فقال له: افعل
وإياك والجمال البارع، فإنه مرعى أنيق. فقال الرجل: وكيف ذلك؟ قال: كما قال الأول:
لن تصادف مرعى ممرعا
أبدا *
إلا وجدت به آثار منتجع [22]
(Es
wurde erzählt, dass ein Mann sich Rat von einem Weisen holte, da er heiraten
wollte. Der Weise gab ihm den Rat sich vor allzu grosser Schönheit zu hüten, da
dies nur eine gute Weide ist. Auf die Verwunderung des Mannes antwortete der
Weise wie schon die Vorfahren gesagt haben: „Du findest keine schöne Weide ohne
hinterlassene Spuren derjenigen, die zuvor da gewesen sind.”)
Ein
weiterer Grund für die Ablehnung der Schönheit ist die Furcht vor allzu grosser
Sinnlichkeit, die durch die Schönheit hervorgerufen werden könnte. Trotzdem
wird die Schönheit dem Reichtum vorgezogen, denn die Schönheit hielt man für
beständiger als den Reichtum.[23] Eine Frau, die jung
und gross war, ein hübsches Gesicht, weisse Haut, einen grossen Busen und ein
üppiges Gesäss bei schlanker Taille besass, erfüllte die wesentlichsten
körperlichen Anforderungen an die Frau:
أبت الروادف والنهود
لقمصها * من أن تمس بطونها وظهورها [24]
(Die
Taille und der Busen haben ihre Kleider ferngehalten ihren Bauch und ihren
Rücken zu berühren).
Wünschenswerte
charakterliche Eigenschaften der Frau waren: Schamhaftigkeit, leises sprechen,
dauernde Zuneigung zum Ehemann, eine Lebensführung die keinen Anstoss erregt,
Sauberkeit und Verschwiegenheit:
منعمـة لا يستطـاع
كلامهـا *
على بابـها مــن أن تــزار رقـيــــب
إذا غاب عنها البعل لم تفش
سره *
وترعى إياب البعل حين يؤوب [25]
(Sie
ist verwöhnt, lässt sich von Fremden weder ansprechen noch besuchen, ist ihr
Mann abwesend, enthüllt sie ihre Gemeinsamkeiten nicht und sehnt sich nach
ihm). Ausserdem sollte die Frau aus guter Familie stammen.[26]
Im Folgenden
versuche ich darzustellen, in wie weit das Patriarchat bzw. das Matriarchat
damals vorherrschend war. “Im vorislamischen Arabien ist
Makkah das deutlichste Bei-spiel für
ein vorherrschend patriarchalisches System”.[27] Diese
Schlussfolgerung leitet sich her von dem Material, das in der späteren
patriarchalischen Zeit niedergelegt wurde. Bei unserer Untersuchung sind wir
auf dieses Material allein angewiesen. Die sozialen Einheiten in Makkah waren
patriarchalische Clans. “Sie wurden nur nach ihren männlichen Vorfahren benannt“.[28] Allerdings gab es
Ausnahmen. Edle und Könige nan-nten sich auch nach dem Namen ihrer Mutter, z.B.
finden wir das bei dem Munḏir Ibn Māʾ as-Samāʾ oder bei ʿAmr Ibn Hind.[29] Sie bestätigen diese
Regel.[30] Neben dem Beispiel Muhammads, der manchmal Ibn Abī Kabšah genannt wurde, gibt
es noch das andere seines Oheims Abū Ğahl,
bisweilen Ibn al-Ḥanẓaliyyah genannt. Seine Mutter Asmāʾ
(al-Ḥanẓa-liyyah) war eine selbständige Parfumhändlerin. Die
auf noch immer existierende matriarchalische Vorstellungen hinweisende wirtschaftliche
Unabhängigkeit mancher Frauen zeigt sich ebenso in der Person Ḫadīǧas.[31] Patriarchalische
Erscheinungsformen können auch in Zusammenhang mit Erbschaft, Blutrache und
Stellung der Ehe beobachtet werden. Erbschaft in den männlichen Linien scheint
in Makkah die Regel gewesen zu sein. Die Pflicht der Blutrache oblag in erster
Linie den nächsten engen Verwandten der männlichen Linien.[32]
Es
ist nicht klar, ob das Eheleben in Makkah patrilokal oder matrilokal gewesen ist. Für die
Patrilokalität sprechen Namen wie Šiʿb Abī Ṭālib und Beit al-Arqam. Da kein
Ort, der den Namen einer Frau trägt, bekannt ist, scheint die patrilokale Ehe
vorherrschend zu sein. Es gab jedoch Fälle, die auf matrilokale Ehen hinweisen.
Muhammads Ehe mit Ḫadīǧah war vermutlich matrilokal.[33]
Trotz des Vordringens des patriarchalischen
Systems finden wir Zeugnisse, die auf eine matriarchalische Ordnung hinwei-sen.
Diese war in Madīnah
bedeutender als in Makkah.[34] Hāšim verbrachte in Madinah nur kurze Zeit bei seiner
Frau. Sein
Sohn ʿAbd al Muṭṭalib blieb in Madīnah. Später gelang es ihm nur unter grossen
Schwierigkeiten sich dem Stamm seines Vaters in Makkah wieder anzuschliessen.[35] Oft wurde ein Mann, der lange Zeit mit dem Stamm seiner Frau lebte,
diesem angeschlossen. Als Ḥamzas Tochter ʿAmmārah nach Madīnah kam, gab es eine Auseinandersetzung darüber, wer
ihr Vormu-nd sein sollte. Muhammad r
unterstellte sie dem Ğaʿfar,
nicht so sehr deshalb, weil er ein Bruder ihres Vaters war, sondern weil er der
Gatte der Schwester ihrer Mutter war. Bei dieser Entscheidung führte Muhammad einen Grundsatz an, der die Einheit
matriarchalischer Gruppen ausdrückt, nämlich al-Ḫālah
wālidah (die Tante mütterlicherseits ist Mutter.[36] Bemerkenswert ist
auch, dass die Frauen das Recht hatten, Flüchtlingen Schutz und Asyl zu geben.)[37]
Die
Mischung patriarchalischer und matriarchalischer Ele-mente können wir auch bei den verschiedenen Formen
der Ehe in vorislamischer Zeit beobachten. Die vertraglichen und natürlichen
Beziehungen zwischen Mann und Frau hatten fol-gende Formen:
a) Aussereheliche Beziehungen
1.
Nikāḥ
al-Istibḍāʿ: Der Ehemann wünscht den Beischlaf sei-ner Ehefrau
mit einem anderen Mann, der sich durch Tapferkeit oder andere positive
Eigenschaften auszeichnet, weil er sich aus dieser Verbindung männlichen
Nachwuchs erhofft, der die Eigenschaften seines Erzeugers auf-weist. Dieser
Nachwuchs galt als Kind des Ehemannes.[38]
2.
Nikāḥ
ar-Rahṭ: Beischlaf mehrerer Männer mit einer Frau.
Wenn eine Gruppe von weniger als
zehn Männern im gegenseitigen Einverständnis
einer Frau beiwohnen und dies auch mit dem Einverständnis der Frau
geschieht, so hat die Frau das Recht einen aus dieser Gruppe als Kindesvater zu
bestimmen, falls sie aus diesen Verbindungen einen Sohn zur Welt bringt. Der
designierte Kindesvater musste die Vaterschaft annehmen.[39]
3.
Nikāḥ al-Baġāyā : Beischlaf
mit einer Prostituierten:
Falls eine Prostituierte ein Kind
zur Welt bringt, wird dieses Kind von den Qāfah[40] nach körperlichen
Merkmalen untersucht, um den Kindesvater zu ermitteln. Wird der Kindesvater
durch die Qāfah ermittelt, muss er die Vaterschaft annehmen.[41]
4. Nikāḥ
al-Badal: Hierbei vereinbahrten zwei Ehemänner den Austausch ihrer Ehefrauen
zwecks Beischlaf.[42]
5. Nikāḥ al-Ḫidn: Die
geschlechtliche Verbindung eines Mannes mit einer Geliebten.[43] Al-Hāšimī führt einen Vers von
Abī Ḏuʾaib al-Ḥuḍalī an:
فإن تعرضى عنى وإن
تتبدلى * خليلا فمنهم صالح وسميج
(Wenn du mich verlässt und dir einen
anderen Geliebten nimmst, findest du einen Guten oder Bösen).
Er bemerkt, dass dieser Vers sich sowohl
auf Nikāḥ al-Badal als auch auf Nikāḥ
al-Ḫidn bezieht[44] Alle hier erwähnten
ausserehelichen Beziehungen wurden im Islam verboten.
Eheverträge
1)
Nikāḥ aš-Šiġār:
Hierbei vereinbarten zwei Väter oder Vor-munde die Heirat der Tochter bzw.
Mündels des anderen. Durch diese wechselseitige Heirat entfiel die Morgengabe,
da sich die Aussprüche aufheben.[45]
2) Nikāḥ aḍ-Ḍaizan
oder Nikāḥ al-Maqt: Heirat zwischen einer Witwe und ihrem
Stiefsohn. Wenn ein Ehemann stirbt, hat der älteste Stiefsohn das Recht, seine
Stief-mutter zu heiraten. Von Aus Ibn Ḥaǧar
stammt hierzu folgender Vers:
والفارسية فيكم غير
منكرة * فكلكم لأبيه ضيزن [46]
Die beiden erwähnten Formen der
Eheschliessung werden ebenfalls vom Islam verboten.[47]
3) Nikāḥ al-Mutʿah: Eheschliessung auf
Zeit (Genussehe). Einige Rechtsgelehrte erlaubten diese Form der Eheschlie-ssung.[48]
4) Nikāḥ al-Baʿl: Diese Form der Eheschliessung wurde vom Islam für alleingültig erklärt - wenn man von der
umstrittenen Genussehe absieht. Die Eheschliessung stellte auch den Normaltyp
in der Ğāhiliyyah dar. Das Zustandekommen dieser Ehe schildert Wellhausen: “Bei der richtigen Ehe geht ein Rechtsakt der
Heirat voraus, die Verlobung oder Trauung. Der Waliyy, d.i. der Vater, Bruder oder
Vetter der Braut, unter dessen Vormund (Wilāyah) sie steht, verlobt sie. Das
heisst: er überträgt die Gewalt über sie an den Freier und zwar gegen Bezahlung
des Brautgeldes (Mahr). Das ist die Trauung, durch sie wird die Ehe als
Rechtsverhältnis geschlossen.[49]
Weiter sagt Wellhausen: “Natürlich wird oft
die Tochter, von liebenden Eltern gefragt, ob sie den Freier haben will. Im Islam muss sie gefragt werden; ihr Stillschweigen gilt als
Einverständnis.[50] Es gab Frauen, die
ihre Bewerber abgelehnt haben.[51]
Der Bewerber musste dem Waliyy den Brautpreis
(Mahr) entrichten. “Neben dem Mahr können noch weitere Bedin-gungen gestellt
werden und an Stelle der Zahlung kann eine andere Leistung treten, z.B. eine
Waffentat oder Knechtdie-nst.”[52] Neben dem Mahr hat
der Bräutigam bei der Heirat ein freies Geschenk zu geben.[53]
Bei Erfüllung dieser Bedingungen wurde die
Ehe als gültig angesehen. “Der Mann ist nicht an eine Frau gebunden, er ist in
seiner Besitzfähigkeit unbeschränkt.” [54]
Eine
Eheschliessung zwischen einem Mann und seiner Mutter, Schwester, Tante
väterlicher- und mütterlicherseits, sowie die Eheschliessung zwischen einem
Mann und zwei Schwestern war nicht erlaubt. Der Qurʾān übernahm diese Regelung.[55] Es gab jedoch Ausnahmen: Ḥāǧib Ibn Zurārah ehelichte seine Tochter; Saʿīd Ibn ʿĀṣim heiratete gleichzeitig die beiden Schwestern Hind
und Ṣafiyyah. [56] Die Eheschliessung wurde in der Ğāhiliyyah wie folgt aufgehoben:
1.Al-ʾĪlāʾ: Der Schwur des
Ehemannes über die Enthalt-samkeit von seiner Frau. Dieser Schwur
bedeutet die Beendigung der geschlechtlichen Beziehungen zwischen den
Ehepartnern, jedoch nicht die Aufhebung der Ehe. Im Qur-ʾān
wurde dieser Zustand des ehelichen Zusammenlebens auf vier Monate begrenzt.
Danach hatte sich der Ehemann entweder von der Frau zu scheiden, oder er musste
sich ihr wieder zuwenden.[57]
2. Aẓ-Ẓihār: Der Ehemann sagt hierbei: “Du bist mir wie der
Rücken meiner Mutter:” nach diesem Ausspruch galt in der Ğāhiliyyah
die Ehe als endgültig geschieden; die Wiederheirat seiner Ehefrau war hierbei
für den Ehemann ausgeschlossen.
Der Qurʾān
erklärt diese Form der Ehescheidung für ungü-ltig Wer jenen Ausspruch dennoch
tat, hatte Bussehandlung vorzunehmen.[58]
3. Al-Ḫulʿ: ”Hierbei entrichtet
die Ehefrau eine vom Ehe-mann festgesetzte Summe, um den Ehemann zur Schei-dung
zu bewegen. Im Islam wird diese Form der Ehesch-eidung
neu geregelt. (vgl. hierzu Kap. V E 2)[59]
4. Aṭ-Ṭalāq: “Die gewöhnliche Art der Scheidung ist das طلاق. Der Mann
verstösst die Frau ohne das Brautgeld zurückzubekommen.[60] Es gibt Beweise, dass
diese Scheidung auch durch die Frau vorgenommen werden konnte.[61] Dies war besonders
bei hochgestellten Frauen der Fall. Nach vollzogener Scheidung durch den Mann
konnte er seine geschiedene Frau wieder heiraten, ohne erneut das Brautgeld
entrichten zu müssen.[62] Erst wenn er dreimal أنت طالق ausspricht, ist diese Wiederheirat
ausgeschlossen. Wellhausen und al-Alūsī
führen als Beweis für die endgültige Scheidung nach dreimaligem Ausspruch der
Formel أنت
طالق ein Gedicht von al-ʾAʿšā an:
أيا جارتـى بينى فإنك طالقـة *
كذاك أمور الناس غادٍ وطارقة
وبينى فإن البين خير مـن العصا *
وإلا ترى لى فوق رأسك بارقة
وبينى حصان الفرج غير ذميمة *
وموموقة قد كنت فينا ووامقة [63]
(Scheide
dich, keusch und ohne Tadel, geliebt und liebend, und probiere einen anderen
Mann wie ich eine andere Frau probieren werde, es gibt unter den Männern deines
Volkes wohl eine passende Partie, unter den langen stolzen Jünglingen von Hizzān. Scheide dich, denn Scheidung ist besser als der
Stock, sonst siehst du ein Schwert über deinem Haupte. Ich habe das nicht
deshalb vor, weil du verächtlich wärest oder
mir Unheil gebracht hättest. Scheide dich, du bist entlassen; so geht es bei
den Menschen; eine geht, eine andere kommt). [64]
Für den Fall, dass eine
geschiedene Frau wieder heiraten will, ist im Islam
eine Wartezeit (ʿiddah, s. Kap. V E 4) vor-geschrieben, ob diese
Wartezeit auch in der Ğāhiliyyah besta-nd, ist
umstritten.[65] Für eine Witwe
bestand in der Ğāhiliyya eine Wartezeit von einem Jahr. [66]
B Bei den Muslimen
Es ist natürlich schwierig, ganz
allgemein von der Stellung der Frau in frühislamischer
Zeit sprechen, da die Zeugnisse, die uns überliefert sind, sich nicht allgemein
mit dieser Problematik auseinandersetzen, sondern höchstens von einzelnen, besonders
herausragenden Frauen berichten. Nur auf Grund dieser Quellen können heute
Rückschlüsse gezogen werden. Es zeigen sich Ähnlichkeiten mit der ǧāhilitischen Zeit. So ist - wie dort - vom Asylrecht
der Frau berichtet, wie z.B. von Ommo Hāniʾ Bint Abī Ṭālib,
deren Recht, Verfolgten Schutz zu gewähren, sogar von Muhammad
selbst bestätigt worden sein soll.[67] Wie (zuvor) feuerten
auch jetzt Frauen ihre Männer im Kampf an; es haben einzelne von ihnen sogar
selbst mitgekämpft, wie z.B. Ommo ʿImārah, Nasībah Bint Kaʿb Ibn ʿūf al-Māziniyyah al-Anṣāriyyah aus dem Stamme
Banū an-Naǧǧār, einer
Kriegsgefährtin Muhammads, die sich speziell um
die Verteidigung seiner Person während der Schlacht von Uḥud
verdient gemacht hat.[68]
Unter den ersten Anhängern Muḥammads zu Beginn seines Wirkens befanden sich Männer
und Frauen, und die Makkaner verfolgten die Muslime ohne Unterschied des
Geschle-chts. So waren auch unter den Verfolgten einige
Frauen.[69] Ebenfalls eine Frau
setzte Muhammad von dem Anschlag, die die Makkaner gegen ihn planten, in
Kenntnis.
Die Aktivität der Frauen in
Makkah spiegelte sich in der Person Ḫadīǧas wieder. Sie hat Muhammad
geholfen seine Botschaft zu verkünden, nicht nur durch finanzielle und
gesellschaftliche Hilfe, sondern ebenso durch psychologischen Bei-stand. Zur
Zeit der Verfolgung in Makkah spendete sie ihm Trost und milderte durch ihre
Persönlichkeit die Qualen der Makkaner. Der Tod Ḫadīǧas machte Muhammad r
schwermütig, und ihr Todesjahr wurde von ihm “Jahr der Traurigkeit” genannt.[70] Margolyouth führt das
Wirken Muha-mmads als Gesandter auf den Tag zurück, an der er Ḫadīǧah begegnete. Ebenso
führt er an, Muhammad sei nach Madinah gegangen, als er spürte, dass
Makkah Ḫadīǧah verloren hatte.[71] Ein weiteres Beispiel
dafür, dass die gesellschaftliche Aktivität der Frau in der frühislamischen
Zeit nicht selten war, mag das Eingreifen ʿĀʾišas, der Frau Muhammads, in den
Konflikt zwischen Ṭalḥah
und az-Zubeir mit ʿAlī Ibn Abī Ṭālib
gelten. Ein wenig später begegnen wir ebenfalls bedeutenden Frauen. So hatten
in der ältesten religiösen Sekte des Islam (Ḫawāriǧ) Frauen wichtige Posten, ja sogar die Führerschaft
inne, wie im Falle der Balqāʾ.[72] Etwas von der
Bedeutung der Aktivität der Frau in der Öffentlichkeit scheint auch in
sublimierter Form in der Zeit ihrer gesellschaftlichen Abgeschlossenheit durch.
In islamischer Zeit zählten die Literatur und die
Traditionskenntnis (ʿIlm al-Ḥadīṯ) zu den bedeutendsten Bereichen der damaligen
Wissenschaft.[73] Auch in diesen
Bereichen lässt sich das Wirken der Frau feststellen. Als bedeutende
Literaturkritikerinnen der damaligen Zeit wären zu nennen: ʿĀʾišah bint Ṭalḥah, ʿAmrah al-Ğumaḥiyyah und Su-kainah Bi-nt al-Ḥusein. Letzere galt als Ḥakam
aš-Šuʿarāʾ. Wenn sich zwei Dichter über den Wert ihrer
Dichtung stritten, kamen sie zu Sukainah um ihre Dichtung vorzutragen, damit
sie entscheide, welches Werk besser sei.[74] Es leuchtet ein, dass
dieses grosse Ansehen einer Frau als Kritikerin ein hohes geistiges Niveau und
eine eingehende Kenntnis der Literatur voraussetzt. In der Überlieferung der
Tradition Muha-mmads (Ḥadīṯ)
begegnen wir ebenfalls Frauen als Autoritäten. Goldziher verweist darauf, dass
im Werk des Ibn Ḥaǧar al ʿAsqalānī
über die Gelehrten des 8. Jahrhunderts die Erwähnung gelehrter Frauen auf dem
Gebiet des Ḥadīṯ einen grossen Raum
einnimmt.[75] ʿAfīfī führt ein Zitat von
al-Ḥhfiẓ an, in dem die
Tradition, die Frauen überlieferten, als einwandfrei bezeichnet werden.[76]
In der ʿAbbāsīdenzeit
erfuhr die Frau in den Augen einiger Qurʾānexegeten eine
Abwertung (vgl. Kap. II B). Um die Hintergründe dieser Abwertung zu erhellen, muss folgende
Darstellung gegeben werden: In der islamischen Frühzeit war das patriarchalische
System noch nicht so stark ausgeprägt wie in der ʿAbbāsīdenzeit. Erst durch
die Auseinandersetzung der ʿAbbāsīden mit den ʿAlīden gelangte es bei
ihnen zur alleinigen Geltung. Im Qurʾān wird wiederholt zum
Ausdruck gebracht, dass dem Mann eine gewisse Vorrangstellung eingeräumt wird.
“Sie (die Frauen) haben Anspruch auf das Gleiche (auf die gleiche Behandlung),
zu dem (zu der) sie (den Männern gegenüber) verpflichtet sind, (wo) bei
Billigkeit (geziemende Behandlung am Platz ist); und (aber) die Männer haben
(bei alledem) ihnen gegenüber einen (gewissen) Vorrang”. (2,228) “Die Männer
sind den Frauen vorstehend (vorgesetzt) wegen dessen, wodurch Gott die einen
von ihnen (die Männer) vor (den) andern (den Frauen von Natur) bevorzugt hat.”
(4,34) In ihrem Kampf mit den ʿAlīden, die bereit waren, der Frau grössere Rechte
einzuräumen, brachten die ʿAbbāsīden als Gegengewicht
das patriarchalische System des Islam zu voller Entfaltung.
Dieser Gegensatz erklärt sich folgendermassen:
Nach dem Sturz der Omayyadendynastie ging das Ḫilāfah auf die Familie Muhammads r über, und zwar auf den Zweig,
der sich von Muhammads Vatersbruder ʿAbbās Ibn ʿAbd al-Muṭṭalib ableitet. Die Nachkommen von ʿAlī und Fāṭimah, der Tochter Muhammads,
r fühlten sich gegenüber den Familienmitgliedern, die
sich von ʿAbbās ableiteten, benachteiligt.
Es entbrannte ein Streit darüber, ob die Nachkommen ʿAbbās[77] oder die Fāṭimas[78] berechtigt seien, das
Kalifat innezuhaben. Als Abū Ğaʿfar al-Manṣūr das Kalifat von Abū al-ʿAbbās as-Saffāḥ übernahm und seinen Sohn Muhammad al-Mahdī zu seinem Nachfolger
bestimmte, lehnten sich die ʿAlīden unter Führung von Muhammad
Ibn al-Ḥasan in Madinah gegen den Kalifen al-Manṣūr auf.[79] Während dieses Kampfes
fand ein Briefwechsel[80] zwischen Muhammad Ibn al-Ḥasan und al-Manṣūr statt. Jeder der beiden Kontrahenten begründete in
dem Schreiben seinen Anspruch auf das Kalifat. Muhammad
verwies darauf, dass er der Enkel Fāṭimahs sei, und deshalb
habe er das Vorrecht Ḫalīfah zu sein.[81] Gegen die Argumentation
Muhammads, der seinen Anspruch auf das Ḫilāfah mit der Abstammung
von einer bedeutenden Frau begründete, wendet sich al-Manṣūr
mit den Worten: “Wenn du dich auf die Frauen berufst, damit du den Pöbel und
die gemeinen Leute um dich scharrst, (dann wisse) Gott stellt die Frauen nicht
den Vatersbrüdern gleich.”[82] Die Tatsache, dass
die ʿAlīden, die im Volk
grosse Sympathie genossen, den ʿAbbāsiden unter Berufung auf eine Frau das Ḫilāfah streitig machten,
hatte schwerwiegende Konsequenzen für alle muslimische Frauen. Die ʿAbbā-sīden
hatten ein elementares Interesse daran, die Frauen zu erniedrigen, um dadurch
die Bedeutung Fhṭimas zu schmälern.[83] So kam es, dass auch
die Dichter jener Zeit sich abfällig über die Frauen äusserten, um sich die
Gunst der ʿabbāsīdenherrscher
zu erhalten. Hier sei nur ein Beispiel für diese Dichtung aufgeführt, und zwar die Verse von Marwān Ibn Abī Ḥafṣah: [84]
خلوا الطريق لمعشـر عاداتهم *
حطم المناكب كل يوم زحام
ارضوا بما قسم الإله
لكم به *
ودعوا وراثة كل أصيد حام
أنى يكون وليس
ذاك بكائن *
لبنى البنات وراثة الأعمام [85]
(Macht den Weg frei für die Leute, deren Gewohnheit es ist mit den Schultern
zu stossen, an jedem Tag mit Gedränge. Seid zufrieden mit dem, was Gott euch
beschieden hat, hört auf, jedem geschützten Vogel nachzujagen durch ein (en)
Erbschaft (sanspruch). Wie könnte es sein? Es kann doch nicht sein, dass die
Nachkommen der Töchter die Vaterbrüder beerben.)
Die ʿAlīden und deren Anhänger traten (natürlich) den
Bestrebungen, die Rechte und die Bedeutung der Frau zu schmälern entgegen.[86] Zur Erklärung dessen,
seien hier einige Rech-tsbeispiele aufgeführt, obwohl es nicht im Rahmen meiner
Aufgabenstellung liegt, die Stellung der Frau bei den ʿAlīden zu behandeln. “ Das Erbrecht der Imāmīten (zwölf Šiʿīten) berüht auf
denselben Grundlagen wie der Sunnīten, zeigt in seiner
Ausführung aber tiefgreifende Eigenheiten, die sich zum grössten Teil als
Konsequenz ihrer religiöspolitischen Anscha-uungen darstellen (ʿAlī und Fāṭimah müssen unter Ausschluss von ʿAbbās die einzigen Erben des Prophetn sein.) [87] In Zusammenhang mit
dieser Regel führe ich zwei Beispiele aus dem Recht der Imāmīten an. Reicht der Nachlass nicht zur Befriedigung
aller Anteilsquoten aus, so werden sie bei den Verwandten väterlicherseits
gekürzt, aber nicht bei denen mütterlicherseits.[88] Der Angehörige des
näheren Grades schliesst alle Angehörigen der entfernten Grade aus. “ Eine nur
aus der Erbenkonstellation beim Tode des Propheten erklärbare Ausnahme ist,
dass der Sohn eines vollblütigen Onkels väterlicherseits ausschliesst, wenn
kein weiterer Onkel vorhanden ist. Innerhalb desselben Grades schliessen die
vollblütigen Verwandten (männlich oder weiblich) aller Verwandten väterlicherseits
(nicht mütterlicherseits) von der Erbfolge aus, also z. B. die Vollschwester
den Halbbruder.“ [89] Ein weiteres Beispiel
für den matriarchalischen Einfluss bei den ʿAlīden ist die Voraussetzung von zwei Zeugen bei der
Schei-dung.[90] Mit all diesen
Beispielen stehen die ʿAlīden
im Gegensatz zum sunnnītischen Islam.[91] In Ägypten ging die
Abwertung der Frau sehr langsam vor sich; die Frauen bekleideten noch bis
unmittelbar vor der Zeit der ʿOṯmanenherrschaft
über Ägypten öffentliche Ämter. [92]
Von der ʿAbbāsīdenzeit bis zum
Einsetzen der Emanzipationsbestrebungen am Ende des 19. Jahrhunderts verlor die
Frau allmählich im öffentlichen Leben ihr Ansehen, das ihr der Islam verleiht. In diesem langen Zeitabschnitt erschienen
keine speziellen Abhandlungen über die Frau, noch wurden Stimmen laut, die eine
Aufwertung der Frau verlangten.[93]
Eine Änderung trat erst durch das Wirken Qāsim
Amīns ein. Seine Darstellung der gesellschaftlichen
Stellung der modernen Frau in Europa übte einen nachhaltigen Einfluss auf die
Situation der Frau in Ägypten aus. Qāsim Amīns Wirken steht noch unter dem unmittelbaren Eindruck
der Emanzipationsbewegung in Europa in ihren Erfolgen. Amīn
sieht die Emazipation der europäischen Frau als Vorbild für die ägyptischen
Frauen an.[94] Dabei sieht er keinen
Widerspruch zum Islam, denn nach seiner Ansicht
hat nicht der Qurʾān die Degradierung der Frau bewirkt, sondern die
Tradition (al-ʿĀdāt wa-t-Taqālīd.) Daraus folge, dass
die Rückführung der Frau in das gesellschaftliche Leben kein Abweichen von den
religiösen Normen bedeute, sondern eine Korrektur der negativen Einflüsse der
Tradition im Sinne des Qurʾāns.
3.Woche
A. Die religiösen Pflichten der Frau
Nach
der islamischen Lehre erwartet man bekanntlich von
jedem Muslim die Erfüllung von fünf Grundpflichten, die als Säulen des Islam
(Arkān al-Islam) gelten:
1. Šahādah (Glaubensbekenntnis),
2. Ṣalāh (rituelles Gebet),
3. Zakāh (Armensteuer),
4. Ṣaum (Fasten im Ramaḍān) und
5. Haǧǧ
(Pilgerfahrt).1
Die Kommentatoren haben sich zu den Qurʾānstellen, in denen die fünf Pflichten erwähnt
sind, nicht dahingehend geäussert, ob sich diese Pflichten auch auf die Frauen
beziehen.
1.
Die Verbindlichkeit der Pflichtenlehre
für die Frau
Zwar
sind im Text die Männer angesprochen, die Kommen-tatoren liessen es jedoch
offen, ob sich der Text auch an die Frauen wendet, indem sie bei der
Kommentierung Nomen verwandt haben, die sich gleichermassen auf Männer und Frauen
beziehen. Im Übrigen verwiesen die Kommentatoren auf die Rechtswissenschaft
(Fiqh), in der die Detailfragen der Pflichtenlehre behandelt werden.[95]
Obwohl die Frauen nicht den ausdrücklichen Befehl zur
Ausübung der Grundpflichten erhielten, lässt sich im folgenden noch beweisen,
dass die Pflichtenlehre auch für Frauen gilt:
a) Bei einer gleichzeitigen Anrede
von Männern und Frauen stehen dort, wo keine besondere Unterscheidung gemacht
werden soll, alle Nomen und Verben, die sich auf den Angeredeten beziehen, in
maskulinen Formen.[96] Das lässt den Schluss zu, dass die Frauen
ebenfalls zu den Verpflichteten gehören, zumindest gibt es keine Qurʾān-stelle, die die Frauen ausdrücklich von der
Ausübung der religiösen Grundpflichten ausschliesst.
b) Aus mehreren Qurʾānstellen kann man schliessen, dass die Frau in
der Ausübung der Grundpflichten dem Mann gleichgestellt ist:
1) Zum Glaubensbekenntnis (Šahādah) steht: „Oh, Prophet, wenn gläubige Frauen zu dir
kommen und dir geloben, Allah, nichts an die Seite zu stellen ....., so nimm
ihren Treueid an und bitte Allah um Verzeihung für sie.“ (60, 12)[97]
2) Zum Fasten (Ṣaum) und zur Armensteuer (zakāt) heisst es: „Was
muslimische Männer und Frauen sind, Männer und Frauen die gläubig, die (Gott)
demütig ergeben (qānit),
die wahrhaftig, die geduldig, die bescheiden (Ḫāšiʿ) sind, die Almosen geben, die fasten, die darauf
achten, dass ihr Scham bedeckt ist, und die unablässig Gott gedenken, - für sie
alle hat Gott Vergebung und gewaltigen Lohn bereit.“ (33, 35)[98]
3) Die Wallfahrt ( Ḥaǧǧ) ist sowohl Männern als auch Frau-en zur
Pflicht gemacht: „..und die Menschen
(An-Nās )[99] sind Gott gegenüber verpflichtet, die Wallfahrt
nach dem Haus zu machen, soweit sie dazu eine Möglichkeit finden.“ (3, 97)
c) Die Gelehrten der Methodenlehre
der islamischen Rechts-wissenschaft (ʿUlamāʾ Uṣūl Al-Fiqh) sind der Meinung, dass die Frauen
hinsichtlich der religiösen Vorschriften den Männern gleichgestellt sind: „Ihr
(der Frau) wird zuerkannt, was der Mann an Rechten hat und ihr obliegt, was dem
Mann obliegt.“[100]
2. Sondervorschriften bei
der Ausübung der religiösen Pflichten
Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen,
dass die Pfli-chtenlehre auch für die Frau gilt, allerdings mit einigen
Vorschriften, die sich von denen für den Mann unterscheiden:
a) Wenn eine Frau menstruiert, darf sie während
dieser Zeit nicht fasten[101] Die nicht gefasteten Tage des Ramaḍān muss die Frau aber im Laufe des (nächsten)
Jahres bis zum nächsten Ramaḍān nachholen.[102]
b) Ebenso darf die Frau während der Menstruation
kein rituelles Gebet (Ṣalāh) verrichten[103] , da sie in diesem Zustand nicht die für das
Gebet geforderte rituelle Reinheit (Ṭahā-rah) besitzt.[104] Die oben erwähnten gleichen Einschränkungen
bei der Ausübung des Fastens und des Gebets gelten auch für einen bestimmten
Zeitraum nach der Niederkunft. Dieser Zeitraum kann maximal 40 Tage betragen.[105] Die Gebete, die Frauen aus den obengenannten
Gründen nicht verrichten dürfen, brauchen von ihnen nicht nachgeholt zu werden. [106]
c) Jeder männliche Muslim, der
bestimmte Bedingungen erfüllt, hat die Pflicht, am Freitag das Mittagsgebet in
der Moschee (Ṣalātu al-Ğumuʿah) zu verrichten.[107] Die Frau braucht dieses Gebet nicht zu verrichten,[108] auch braucht
sie nicht in die Moschee zu gehen. Hier stimmen die Fuqahāʾ überein.[109] Sie berufen sich auf den Ḥadīṯ: „Das Freitagsgebet ist jedem Muslim obligatorisch
ausser vier (Personen-) Gruppen: Sklaven, Frauen, Unmündigen und Kranken.“[110] Der Qurʾān äussert sich hierzu nicht. Jedoch gibt es hierzu Ḥadīṯe, die zwar nicht von Muhammad r, sondern von seinen Anhängern (Aṣḥāb) stammen, aber in die klassischen Ḥadīṯsammlungen aufgenommen sind:
1) Es wurde von
Ibn Saʿīd überliefert: „ʿAmrah Bint ʿAbd ar-Raḥmān habe ʿĀʾišah sagen hören: „We-nn der Gesandte Gottes gesehen
hätte, was die Frauen Böses gemacht haben, hätte er ihnen verboten, in die
Moschee zu gehen, wie die Frauen der Kinder Israels daran gehindert werden.“ Er
(Saʿīd) sagte, Ich habe der ʿAmrah gefragt: „Sind die Frauen der Kinder
Israels verhindert, in die Moschee zu gehen?“ Sie sagte: “ja“.[111]
2) In der Ḥadīṯsammlung von Abī Muslim werden unter dem Titel „Kapitel über das
Ausgehen der Frauen, wenn daraus keine Versuchung (für die Männer) entsteht“[112] Ḥadīṯe aufgeführt, die aussagen, dass Frauen zur Moschee
gehen können unter der Bedingung, dass sie nicht verführerisch auftreten und
eine Erlaubnis von ihren Ehemännern haben.
Auch
Al-Ġazālī [113] , ein moderner Theologe, ist der Meinung,
dass die Frau nicht in die Moschee gehen braucht. Er sagt, die Frau sei durch
ihre häuslichen Pflichten vom Gebet in der Moschee entbunden, da dies zu
beschwerlich für sie sei.[114]
Die
oben zitierten Ḥadīṯe vertreten eine negative Haltung gegenüber dem
Moscheebesuch der Frau. Dass den Frauen die Teilnahme am Freitags- und
Festgebet nicht verwehrt war, zeigen Ḥadīṯe, die berichten, dass die Frauen zum Freitagsgebet (Ṣalātu al-Ğumuāah) und zum Festgebet (Ṣalātu Al-ʿīd) zu Lebzeiten Muhammads zusammen mit Männern in die Moschee
gegangen sind; sogar menstruierende Frauen seien darunter gewesen, obwohl diese
nicht beten durften[115] .
Da
es den Frauen durch den Qurʾān nicht verboten ist, in der Moschee zu beten, kann
der Grund, dass zu dieser Frage eine Diskussion aufkam, doch wohl darin zu
sehen sein, dass die Rechtsgelehrten darüber verschiedener Meinung waren, in
wieweit die Frau in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten soll. Es ist daher
auch nicht verwunderlich, dass die modernen Befürworter der Emanzipation der
Frau, darunter auch Nichttheologen, es bejahen, dass die Frauen in die Moschee
gehen. So hören wir von Luṭfī As-Sayyid: „Das Gebet einmal in der Moschee zu
verrichten, ist für die Seele der Frau besser als ein Jahr lang eine Predigt zu
Hause oder in der Schule zu hören.“[116]
d) Bei der Ausübung ihrer Pflicht
zur Wallfahrt gelten für die Frau keine Sondervorschriften. Es werden jedoch
folgende Einschränkungen durch die Überlieferung gerechtfertigt: „Die Frau darf
keine Reise machen, die länger als drei Tage dauert, ohne einen nicht
heiratbaren Verwandten als Begleitung zu haben.“ [117] Über die Auslegung dieses Ḥadīṯ gibt es unter Rechtsgelehrten keine einheitliche Meinung.
Aš-Šāfiʿī sagt: „Wenn der Weg sicher ist, und sie mit Frauuen
zusammen fährt, dann darf sie die Pilgerfahrt ohne Begleitung ihres Ehemannes
oder einer anderen Person machen..“[118] Ibn Ḥazm sagt aber: „Einige (Gelehrten) sind der
Meinung, dass die Pilgerfahrt von diesem Ḥadīṯ ausgenommen ist.“[119] Dazu unterstreicht As-Samarqandī die Ansicht von aṭ-Ṭaḥāwī: „Es ist notwendig, dass ein nicht heiratbarer
Verwandter (s. Kap. V) oder Ehemann sie begleitet.“[120]
Die
zuletzt zitierte Auffassung herrscht noch heute in Ägypten, denn selbst das
staatliche Gesetz bestimmt, dass die Frau ohne Genehmigung ihres Ehemannes
Ägypten nicht verlassen darf. Die modernen Theologen vertreten hinsichtlich der
Pilgerfahrt der Frauen keinen von den alten Rechtsgelehrten unterschiedlichen
Standpunkt [121]
3. Die
Bewertung der religiösen Pflichthandlungen der Frau
Wenn die
Frau annähernd die gleichen religiösen Pflichten wie der Mann zu erfüllen hat,
erhebt sich die Frage, ob diese Pflichterfüllung vor Gott ebenso bewertet wird,
wie die religiösen Pflichthandlungen des Mannes. Dazu heisst es im Qur-ʾān: „Da erhörte sie
ihr Herr (mit den Wörtern): Ich werde keine Handlung unbelohnt lassen, die
einer von euch begeht, (gleichwie ob) männlich oder weiblich.“ (3, 195) Ferner:
„Diejenigen aber, die handeln, wie es recht ist, (gleichwie ob) männlich oder
weiblich, und dabei gläubig sind, werden (dereinst) in das Paradies eingehen,
und ihnen wird (bei der Abrechnung) nicht ein Dattelkerngrübchen Unrecht
getan.“ (4, 124)
Az-Zamaḫšarī betont den
gemeinsamen Ursprung von Ma-nn und Frau und leitet, gestützt auf die oben
erwähnten Verse, die Gleichheit zwischen Mann und Frau vor Gott ab. Beide
hätten den gleichen Anteil an der Gnade Gottes.[122] Dazu sagt Ar-Rāzī: „Es gibt keinen
Unterschied in Erhörung und Lohn (bei Gott) zwischen Mann und Frau, wenn beide
gleich an dem Gehorsam festhalten.“[123] Sinngemäss stimmen die alten Kommentatoren
mit soeben dargelegten Ansichten überein.[124]
Auch bei
den modernen Kommentatoren findet man keine unterschiedliche Bewertung, wohl
aber eine eingehendere Begründung aus gesellschaftspolitischen Interessen.
Während sich Zamaḫšarī und Ar-Rāzī eng an den Qurʾāntext halten, begründen
Šaltūt und ʿAbduh die Gleichheit
der Frau vor Gott daneben auch mit Argumenten, die man seit dem Beginn der
Emanzipationsbestrebungen hören kann.
ʿAbduh: „Gott sagte, dass Mann und Frau bei
ihm gleich seien, wenn sie in den Taten gleich seien. Das ist so, damit der
Mann nicht durch seine Kräfte zur Herrschaft über die Frau verleitet wird. Er
sollte nicht denken, dass er Gott näher sei als die Frau. Die Gleichheit vor
Gott zeigt uns, dass sie sich nicht für schlechter halten soll; und sie soll
nicht denken, dass der Mann gegenüber Gott auf einer höheren Stufe stehe, weil
er über sie herrsche. Gott erklärte die Ursachen der Gleichheit durch seine
Rede „die einen von euch sind von den anderen“ (3, 195)[125] d. h. der Mann ist
von der Frau erzeugt und die Frau ist von dem Mann erzeugt. Es gibt keinen
Unterschied (zwischen beiden) in der Menschheit; keiner von beiden kann
bevorzugt werden, (die Beurteilung geschieht) nur nach der Tat und was daraus
resultiert.“[126]
Šaltūt ersieht aus dem Qurʾān in diesem Zusammenhang, dass Mann und Frau
getrennt vor Gott für ihr Handeln verant-wortlich sind. „Sie (die Frau) wird
nicht beeinflusst von der Verdorbenheit des Mannes und seiner Verletzung des Glau-bens, wenn sie gläubig ist. Jeder –
der Mann und die Frau - hat seinen eigenen Lohn für das, was er getan hat.“[127]
Der ʿAbduh-Schüler Riḍā benutzt den Kommentar zu dieser Qurʾānstelle zu einer Polemik gegen diejenigen, die
behaupten, das Vorantreiben der Emanzipation sei ein Verdienst der Europäer. Riḍā versucht, mit nicht immer sachlichen Argume-nten
darzulegen, dass schon der Islam vor allen anderen Religionen der Frau gleiche
Rechte eingeräumt habe.[128]
4. Woche
B) Die Funktion der Frau im religiösen Leben
Da
es nach der alten Tradition im Islam keine Trennung zwischen religiösen und nicht
religiösen Funktionen gibt, mag es scheinen, dass es nicht möglich ist, die
religiöse Sphäre der Frau von ihrem übrigen Lebensbereich für unsere
Untersuchung abzusondern. Aber die heutige gesellschaftliche Situa-tion in
Ägypten lässt eine solche gesonderte Betrachtungsweise zu, da in zunehmendem
Masse eine Trennung zwischen weltlichem und religiösem Bereich vor sich geht.
Das geschieht in der Weise, dass die Beamten, die im religiösen Bereich des öffentlichen
Lebens tätig sind, allmählich ihren Einfluss auf den weltlichen Lebensbereich
verlieren und sich jetzt auf die Regelung des religiösen Bereiches besch-ränken.
Hier soll jetzt untersucht werden, ob auch Frauen diese öffentlichen Ämter
bekleiden können.
Nach
der islamischen Lehre soll vor dem Freitagsgebet (Ṣalāt Al-Ğumuʿah) eine Predigt in der Moschee (Ḫuṭbatu Al-Ğumuʿah) abgehalten werden.2 Die in der Moschee zum Gebet Versammelten sind
entweder nur Männer, nur Frauen3, oder Männer
und Frauen. Hier soll jetzt untersucht werden, ob eine Frau vor einer
Gebetsversammlung von Männern und Frauen die Freitagspredigt halten darf. Die
Fuqahāʾ haben sich bei der Regelung der
Freitagspredigt nicht direkt dazu geäussert. Nach al-Ġonīmī und Ibn Qudāmah darf eine Frau nicht Vorbeter im Freitagsgebet
sein. Ibn Qudāmah meint, dass derjenige, der Vorbeter (Imām) ist, auch die Ḫuṭbah halten soll.4 Aus dieser Äusserung ist zu entnehmen, dass eine Frau
die Freitagspredigt nicht halten darf. Ibn Qudāmah, der im 13. Jahrhundert lebte, und al-Ḫaṭīb, der im 17. Jahrhundert lebte, stehen mit ihrer Äusserungen,
dass nur alte Frauen die Moschee besuchen dürfen,[130]im Gegensatz zu den Fuqahāʾ der Frühzeit; diese sagten, dass die Frau
zwar nicht zur Moschee zu gehen braucht, verbieten dies jedoch nicht. Wenn
diese beiden, in ihrem Jahrhundert bedeutenden Rechtsgelehrten, schon nicht
zulassen, dass Frauen jüngeren Alters die Moschee besuchen, lässt sich daraus
folgern, dass sie nach Meinung der beiden Rechtsgelehrten schon gar nicht die
Freitagspredigt halten dürfen. Die Frage, wie sich die Fuqahāʾ, die vor Ibn Qudāmah lebten, zur Freitagspredigt durch eine
Frau stellten, muss offenbleiben, da man aus ihren Äusserungen zum
Moscheebesuch der Frau und zur Regelung der Freitagspredigt keinen Schluss
ziehen kann, wie ihre Haltung zu unserer Frage war[131].
Allerdings
haben die Fuqahāʾ gesagt, dass eine Frau nicht zum Gebet rufen
darf, wenn ein fremder Mann diesen Gebetsruf hören könnte.[132] Die Auffassung ist so zu verstehen, dass ein
fremder Mann nicht die Stimme der Frau vernehmen soll, wenn er zur Kontemplation
angehalten ist. Das gleiche Argument liesse sich bei der Ḫuṭbah entsprechend geltend machen. Es ist auch möglich,
dass die islamische Tradition in Bezug auf die Predigt der
Frau vom Christentum beeinflusst ist; zumindest gibt es hier Parallelen, denn
im 1.Korinther-brief des Paulus heisst es: Wie in allen Gemeinden der Heiligen
lasset die Frauen schweigen in der Gemeinde; ..... Es steht der Frau übel an,
in der Gemeinde zu reden.“[133]
Die
Frage, ob die Ḫuṭbatu Al-Ğumuʿah von einer Frau vor Männern gehalten werden darf,
ist von den Fuqahāʾ nicht behandelt und geklärt worden.
Höchstwahrscheinlich hat es nie eine Frau gewagt, die Ḫuṭbah vor Männern zu halten und da-durch dieses Problem
aufgerollt.
* * *
2.
Das Vorbeteramt (Waẓifat Al-Imāmah)
In
der frühislamischen Gesellschaft war der höchste Vertreter
der Staatsgewalt in dem jeweiligen Ort auch gleichzeitig der Imam in der Moschee (Al-Masǧid Al-Ğāmiʿ). Da es schon in dieser Zeit den Frauen verwehrt war,
hohe Staatsämter zu bekleiden, hatten die Frauen auch keine Möglichkeit, das
Vorbeteramt innezuhaben. Die Fuqahāʾ haben hierzu auch ausdrücklich geäussert, dass es
einer Frau nicht erlaubt sei, einem oder mehreren Männern vorzubeten.[134] Diese Ansicht war in der gesamten islamischen Rechtswissenschaft unangefochten,[135] deshalb bestand für die Fuqahāʾ auch nicht die Not-wendigkeit, für diese
Auffassung Beweise anzuführen. Neben den Bestrebungen, die Rechte der Frau zu
schmälern, konnten folgende Quellen als Grundlage dafür dienen, dass die Frau
das Vorbeteramt nicht innehaben darf:
a) Der Qurʾān sagt: „Die Männer
sind den Weibern überlegen wegen dessen, was Allāh den einen vor den
anderen gegeben hat.“ (4, 38) Die Kommentatoren stimmen darin überein, dass der
Mann bevorzugt ist.[136] Der Qurʾān äussert sich an
keiner Stelle, ob die Frau Imāma sein könne. Der oben zitierte Vers bleibt die
einzige Qurʾānstelle, die man mit dieser
Frage in Verbindung bringen kann.
b) Deutlicher nimmt ein Ḥadīṯ auf unsere Frage
Bezug: „Wah-rlich keine Frau leitet einen Mann (im Gebet).“[137] Allerdings stellt
Ibn Māgah zu diesem
Ḥadīṯ fest, dass die
Überlie-ferungskette (Isnād) schwach (ḍaʿīf) ist, weil sich
darin ein unzuverlässiger Mann befindet.[138] Wenn dieser Ḥadīṯ auch keine
unanfechtbare Rechtsquelle darstellt, so deckt sich doch sein Inhalt mit der
allgemein herrschenden Meinung.
c) Es gibt aber viele andere Ḥadīṯe, in
denen berichtet wird, dass die Frauen beim Gebet mit Muhammad die letzten Reihen in der
Gebetsversammlung eingenommen hätten. Muhammad habe sich dazu geäussert, dass die besten Reihen
(beim Gebet) für Männer die vorderen und für Frauen die hinteren Reihen seien.[139] Zu diesem Inhalt (Matn) des Ḥadīṯ sagt As- Samarqandī, wenn eine Frau vorn betete, würde das Gebet
der hinter ihr betenden Männer ungültig.[140] Hieraus lässt sich klar ableiten, dass die
Frau den Männern nicht vorbeten sollte. Die ersten Befürworter der Emanzipation
übergingen die Frage, ob eine Frau Imāmah werden kann, da für sie zunächst die
Frage der Ausbildung im Vor-dergrund stand.[141] Später tauchte dieses Problem auch nicht auf.
Selbst in der Gegenwart gibt es noch keine Diskussion darüber, ob eine Frau Imāmah werden kann.
* *
*
3. Das Predigeramt
(Waẓīfat al-W
āʿiẓ)
Im
Qurʾān heisst es: „Und die Gläubigen, Männer und Frauen,
einer des anderen Freund; sie gebieten das Rechte und verbieten das Unrechte.“
(9, 72)[142] Diese Verpflichtung, das Handeln eines jeden
nach den Massstäben des Qurʾān ethisch zu werten, oblag in der frühislamischen Zeit einem jeden Muslim.[143] Der Qurʾān fordert alle Gläubigen ohne Unterschied des
Geschlechts auf, darauf hinzuwirken, dass nach den Massstäben des Qurʾʾān gehandelt wird. Aṭ-Ṭabarī kom-mentiert diesen Vers: „Den Gläubigen, Männern und
Frauen, ist ein Merkmal gemeinsam, nämlich, dass einer dem anderen hilft in
Bezug auf das Gebieten des Rechten ....“[144] Šaltūt drückt sich noch deutlicher aus: „Wenn die Frau bei
der (Erfüllung) ritueller Verrichtungen für sich (selbst) verantwortlich ist,
dann ist sie auch nach dem Islam der Allgemeinheit gegenüber in der Weise verantwortlich,
dass sie zum Guten aufruft, das Rechte gebietet, zur Tugend leitet und vor der
Verworfenheit warnt. Die Pflicht zur Ermahnung zum Guten und Verbieten des Unrechts
ist die höchste (aller) Verpflichtungen im Islam. Er (der Islam) hat nach dem Wortlaut dieser Verse darin
Mann und Frau gleichgestellt.“[145] Basierend auf dem oben zitierten Qurʾā-n-vers entstand im Laufe der Zeit ein
öffentliches Amt - das des Predigers (Wāʿiẓ). Im modernen Ägypten untersteht der wāʿiẓ dem „Amt für Predigt und (religiöse) Leitung“
(Idā-rat Al-Waʿẓ wal-Iršād), das
der Azhar angegliedert ist. Das Predigeramt haben in Ägypten ausnahmslos Absolventen
der Azhar inne. Die Hauptaufgabe des Wāʿiẓ ist es, in den Moscheen des ihm zugewiesenen Bezirks
in Predigten die Gläubigen zum Handeln nach den Rich-tlinien des IslÁm anzuhalten.[146]
Die
Entstehung des Predigeramtes brachte es mit sich, dass die Frau wiederum von
der Ausübung dieses Amtes ausgesch-lossen wurde, da sie bis 1963 nicht an
Al-Azhar studieren durfte. Die Rechtswissenschaftler vor dem Beginn der
Emanzipationsbestrebungen vertraten die Auffassung, dass eine Frau nicht Wāʿiẓah werden kann, weil sie dann vor Männer zu predigen
hätte.[147] Šaltūt kritisiert diese Haltung: „Es stammt nicht vom Islam, dass die Frau aufhört, zum Rechten zu
ermahnen und das Unrecht zu verbieten, sondern stützt sich auf eine
unbegründete Meinung (ẓann) oder eine Einbildung
(Wahm), dass dies ausschliesslich eine Angelegenheit der Männer sei.“[148]
Die
Befürworter der Emanzipation und der Reformen auf dem Gebiet der Religion
vermochten jedoch nicht, den Stand-punkt der Rechtswissenschaftler zu ändern.
So ist es der Frau auch heute noch verwehrt, das Amt als Wāʿiẓah vor Männern und Frauen auszuüben. Jedoch bedeutet
der Beschluss des ägyptischen Ministeriums für religiöse Stiftungen (wazārat al-Awqāf), Frauen als Prediger vor Frauen
einzusetzen,[149] einen Fortschritt in dieser Richtung.
* *
*
4. Der Ausschuss zur Gestaltung
des Familien und Erbrechts
Bis Zuzeit Muhammad ʿAlīs[150] war das islamische Recht (Fiqh) in Ägypten die Grundlage
für die Rechtsprechung auf allen Rechtsgebieten. Das traditionelle islamische Recht kennt keine Kodifikation des
Gesetzesmaterials in einzelnen Paragraphen, die für den Richter verbindlich
wären. In der rechtlichen Beurteilung vieler Tatbestände wichen die einzelnen
Rechtsschulen (Maḏāhib) voneinander ab. Der Richter entschied in
diesem Fall normalerweise im Sinne der Rechtsschule, der er angehörte, d. h. in
deren Lehre er ausgebildet worden ist. Doch war es dem Richter nicht verwehrt,
einen Rechtsfall nach den Lehrmeinungen anderer Rechtsschulen zu entscheiden.
Unter
Muhammad ʿAlī begann eine Entwicklung, in deren Verlauf man Kodexe
für alle Rechtsgebiete mit Ausnahme des Familien- und Erbrechts nach
europäischen Vorbild schuf.[151] Auch in diesen beiden Rechtsgebieten, für die
das islamische Recht nach wie vor volle Geltung
behielt, sofern die Rechtssubjekte Muslime sind, wurde der Wunsch nach
allgemein verbindlichen Normen geäussert. Das beweist, dass man sich auch zu
diesen beiden Fragen um eine Weiterentwicklung bemühte. Für den europäischen
Einfluss auf das Familienrecht gilt das von Muhammad Qadrī bāšā[152] (st. 1888) veröffentlichte Buch.[153] Dieses Buch ist nach ḥanafitischer Schule kodifiziert. Allerdings
erlangte es nicht Gesetzeskraft.[154] Im Jahre 1915 konstituierte sich ein
Ausschuss zur Kodifizierung der Rechtsnormen auf dem Gebiet des Familien- und
Erbrechts. Die Mitglieder dieses Ausschusses waren ausnahmslos ʿOlamāʾ al-Azhar von hohem Rang. Die von diesem Ausschuss
ausgearbeiteten Gesetzesentwürfe erlangten jedoch keine Gesetzeskraft. Ein
zweiter Ausschuss al-ʿOlamāʾ wurde gebildet, und die Gesetzesentwürfe
erhielten dann mit dem Gesetz Nr. 25 d. J. 1920 Gesetzeskraft.[155] Seit dieser Zeit tritt der Ausschuss al-ʿOlamāʾ bei Bedarf zusammen, um über Änderungen und Ergänzungen
der Rechtsnormen auf dem Gebiet des Familienrechts und Erbrechts zu beraten und
Gesetzesentwürfe zu erstellen. Das Familien- und Erbrecht betrifft die Frau im
gleichen Masse wie den Mann. Aber die Frauen sind bis in die Gegenwart von der
Mitwirkung in diesem Ausschuss ausgeschlossen, da die Mitglieder dieses
Rechtsausschusses ausschliesslich ʿOlamāʾ al-Azhar sind. Bisher haben die Frauen keine umfassende
Ausbildung an al-Azhar erhalten;[156] sie erfüllen damit auch nicht die
Vorbedingungen zur Teilnahme an diesem Ausschuss. Es bleibt daher nur zu
untersuchen, ob der Qurʾān
eine solche Mitwirkung der Frau an der Gestaltung des sie betreffenden Rechtes
befürwortet. Der Qurʾān
nimmt zu dieser Frage nicht klar Stellung. In der Su. 58, Vers 1 heisst es:
„Gehört hat Allah das Wort jener, die mit Dir über ihren Gatten stritt und sich
bei Allāh beklagte; und Allāh hörte Euren Wortwechsel.“ Dieser Vers nimmt Bezug
auf einen Vorfall, bei dem eine Frau die Rechtmässigkeit der Scheidung von
ihrem Mann angezweifelt hatte und sich von Muhmmad r Rat holte.[157]
Im
Qurʾān wird nicht dazu Stellung genommen, ob eine Frau
das Recht hat, die Entscheidung ihres Mannes anzufechten. Die alten
Kommentatoren äussern sich hierzu auch nicht. Der moderne Theologe Šaltūt äussert sich aber zu diesem Vers: „Siehe wie Gott
die Angelegenheit der Frau erhoben hat und wie er ihre Meinung geschätzt hat.
Er (Gott) hat sie als Streitende und Diskutierende mit dem Gesandten bezeichnet
und er (Gott) hat sie (die Frau) und ihn (Muhammad r ) gemeinsam angesprochen: „Und Allāh hört Euren Wortwechsel.“ wie er
(Gott) sich für ihre Ansicht entschied und sie zur dauernden Vorschrift gemacht
hat. (Siehe, man kann) erkennen, dass die Verse von Ẓihār[158] (und die darin enthaltene) Regelung in der
islamischen Lehre und im Heiligen Qurʾān“ durch die Sūrat al-Muǧādalah,2 wie Šaltūt weiter sagt, zum Ausdruck bringt, dass „der
Islam die Frau nicht als eine Blume ansieht, ..... sodern als einen
vernünftigen Menschen, der eine Meinung hat. Dieser Meinung gebührt Beachtung
und Gewicht.“[159]
Dirwazah sagte: „Der erste Vers ist besonders ein
Bild der starken Persönlichkeit der muslimisch- arabischen Frau zur Zeit des
Gesandten in Hinblick auf die Erörterung ihres Rechts ..... und es ist ein
Beweis, auf den die Frau ihre Berechtigung zur Verteidigung ihres Rechts
stützt.[160] Aus diesen Zitaten geht klar hervor, dass die
zitierten Theologen eine Beteiligung der Frau an der Lösung ihrer
Rechtsprobleme bejahen.[161]
Aus
dieser Darstellung entnimmt der Autor, dass die nega-tive Haltung gegenüber der
Frau vorwiegend auf Ḥadīṯe begr-ündet ist. Das gibt einem
Emanzipationsbefürworter einen grossen Spielraum, in dem er mit Sicherheit
auftreten und die Gleichberechtigung verlangen kann. Seine Sicherheit geht darauf
zurück, dass die Ḥadīṯe
seit der frühislamischen Zeit nicht einstimmig als Rechtsquelle
angenommen wurden.[162] Es erhebt sich jedoch die Frage, warum die
für die Emanzipation Eintretenden bis heute nicht dazu aufgefordert haben, Frauen für die angeführten religiösen
Ämter sowie als Mitglieder eines Ausschusses für Familien- und Erbschaftsfragen
zu benennen. Die Entwicklung der Emanzipationsbewegung sowie die Trennung des
Unterrichtssystems in Ägypten im neunzehnten Jahrhundert haben die Emanzipation
abgehalten, solche Tendenzen zum Ausdruck zu bringen. Durch Muhammad ʿAlīs Tendenz, Ägypter nach europäischem Vorbild ausbilden
zu lassen, entstand neben al-Azhar ein anderes Unterrichtssystem, das
allmählich fast alle wissenschaftlichen Bereiche umfasste. Am Anfang der
Emanzipationsbewegung haben sich die Befürworter begnügt zu fordern, den
Mädchen nur die elementaren Schulkenntnisse zu lehren. Später haben sie
beantragt, sie in der Universität immatrikulieren zu lassen. Nachdem die Frauen
in dem neuentstehenden Unterrichtssystem dieses Recht zugestanden bekommen
haben, strebten sie danach, an al-Azhar zu studieren, wo man für die angeführten
Ämter ausgebildet wird, und zwar deswegen, weil einerseits eine
Universitätsabsolventin mehr Berufschancen hat als eine Azhar-Absolventin, und
andererseits, weil es nicht möglich war, al-ʿOlamāʾ mit den Emanzipationsforderungen völlig in Einklang
zu bringen. Durch die von der Revolution durchgeführten Reformer an al-AZhar (1961) wurde eine Fakultät für Mädchen
eingerichtet. Ob al-ʿOlamāʾ damit einverstanden waren, kann man nicht
erkennen, da keine Abstimmung darüber stattgefunden hat.
* *
*
5.
Woche
VORWORT
Hier muss das
Auftreten der Frau in der Öffentlichkeit erörtert werden. Wie vollzieht sich
ihr Kontakt zur Welt ausser-halb des Hauses? Dieser Kontakt spielt eine entscheidende
Rolle für ihre Schulausbildung. Daher wird die Schulbildung im Anschluss an die
Darstellung der Frage des Ḥiǧāb erörtert. Auf die Ausbildung folgt die
Berufstätigkeit. Diesen Punkt haben wir unterteilt in: Fähigkeit zur Ausübung
eines Berufes und Betätigung auf dem Gebiet der Rechtsprechung. Diese
Unterteilung gründet sich auf die unterschiedliche Argumentation. Das erste
Thema wird von den zitierten Autoritäten nahezu ausschliesslich in seinen
ökonomischen und biologischen Aspekten erör-tert; die religiösen Aspekte
dagegen spielen kaum eine Rolle. Bei dem zweiten Thema dreht sich die
Diskussion vorwiegend um den betreffenden Qurʾānvers.
A.
Der
Kontakt zur
Aussenwelt
Bis zum
Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts bestanden für die Frau in Ägypten
Beschränkungen im Kontakt zur Aussenwelt, und zwar bestand für sie das Gebot
des Ḥiǧāb. Das Wort Ḥiǧāb bedeutet im weitesten Sinne die Abschliessung von
der Öffentlichkeit durch künstliche Hindernisse, im engeren Sinne dieses
Hindernis selbst. Das hervorstehendste Hindernis, das die Frau in der
Öffentlichkeit den Blicken Fremder entzog, der Gesichtsschleier, wird daher
auch mit Ḥiǧāb bezeichnet.[163] Es war der Frau auferlegt, sich zu Hause
aufzuhalten und dem öffentlichen Leben fernzuhalten. Immer wenn sich die Frau
notwendigerweise in die Öffentlichkeit begeben musste, hatte sie die Trennung
beizubehalten, und zwar hatte sie einen Schleier, der ihre Gesichtszüge nicht
erkennen liess, zu tragen! Hier ist jetzt zu untersuchen, wie es zu diesem Ḥiǧāb der Frau kam, und welches die Gründe dafür sind.
1. Der Ḥiǧāb in der ĞĀāhiliyyah
Ar-Rāzī und Aṭ-Ṭabarī nahmen an, dass sich die Frauen vor dem Islam nicht verschleierten, und erst der Islam die
Einführung des Schleiers mit sich brachte.[164] Das vorhandene Material zeigt uns aber, dass
der Schleier schon vor dem Islam aufgetreten ist. Im Alten Testament wird erwähnt,
dass Frauen zu verschiedenen Anlässen Schleier trugen. Es gibt eine Vielzahl
von Wörtern, die „Schleier“ bedeuten.[165]
Die
folgenden Dichterverse bestätigen die Existenz des Ḥiǧāb bei den Arabern vor dem Islam; der Dichter Al-Musay-yab Ibn ʿAlas sagte über eine Frau: „Wenn sie dich
durch ihre zarten Wangen bezaubern will, geht sie ohne Schleier, um zu
verführen“.[166] Al-Muraqqaš al-Aṣġar beschreibt die Schönheit einer Frau mit folgenden
Versen: „Sie hat dir in ḏāt aḍ-Ḍāl[167] ihre Handgelenke und ihre Wangen, die wie ein
Spiegel glän-zten, gezeigt“.[168] ʿAntarah sagt: „Wenn du mir gegen über den Schleier
vorziehst, macht mir das gar nichts aus. Ich bin geschickt, den gepanzerten
Ritter zu nehmen.“[169]
Hatte
der Schleier in der Ğāhiliyyah
die Funktion, die Frau-uen von der Umwelt zu trennen? Die weiteren Verse
zeigen, dass es einer Frau, die auf ihren guten Ruf bedacht war, gut anstand,
einen Schleier zu tragen. Aš-Šanfarī sagt: „Wie leide ich wegen Umayyah, nachdem sie
gehofft hat... sie (Umayyah) hat mir gefallen, weil ihr Schleier nicht fällt, -
wenn sie läuft, und sie sich nicht umsieht.“[170] Der Dichter schätzte eine Frau, weil sie
verschleiert blieb und nicht den Schleier fallen liess um zu kokettieren. Der
Schleier wird hier als Zeichen des gesitteten Lebenswandels gesehen. Die
Dichtung der Ğāhiliyyah, die auf den
Schleier Bezug nimmt, lässt den Sch-luss zu, dass das Hauptmotiv für die
Verschleierung die Abschliessung der Frau von der Umwelt war. Die Tatsache,
dass der Schleier diese Funktion bereits in der Ğāhiliyyah hatte,
zeigt, dass eine wie auch geartete Konzeption des Ḥiǧāb vorhanden war.
* * *
2. Der Ḥiǧāb im
Islam
Zuerst
gilt es zu untersuchen, ob der Qurʾān Vorschriften über
den Ḥiǧāb der Frau enthält,
Anhand der Bedeutung des Wortes Ḥiǧāb muss
entsprechend untersucht werden, ob der Qurʾān der Frau
vorschreibt, sich zu Hause aufzuhalten und die Öffentlichkeit zu meiden. Für
das Gebot, dass die Frau sich zu Hause aufhalten soll, lautet ein Qurʾānvers: „Ihr Frauen
des Propheten! Ihr seid nicht wie (sonst) jemand von den Frauen und ihr bleibt
in eurem Haus, putzt euch nicht heraus, wie man das früher im Heidentum pflegte
.... (33,32f) Dieser Vers enthält zwar die Vorschrift, zu Hause zu bleiben,
jedoch ist bei dieser Vorschrift umstritten, ob sie sich nur auf die Frauen des
Propheten oder auf alle Frauen bezieht. In den von mir als repräsentativ
ausgewählten Kommentatoren herrscht Übereinstimmung darüber, dass diese Befehle
für die Frauen des Propheten gelten.[171] In anderen
Kommentaren wird dagegen betont, dass die Befehle auch für alle Frauen
Gültigkeit haben.[172] Die meisten
modernen Kommentatoren vertreten die Auffassung, die bei manchen
mittelalterlichen Kommentatoren niedergelegt ist: „Das ist ein Befehl für sie
(Frauen des Propheten) und für alle anderen Frauen.“[173] Sayyid Quṭb sagt, dass alle
Frauen verpflichtet seien, diese Vorschrift zu erfüllen, wenn die Frauen des
Propheten dazu angehalten seien. Die Zeit des Propheten sei eine Zeit der
Tugend gewesen; jetzt müsse diese Vorschrift umsomehr beachtet werden, damit
die Verderbtheit nicht weiter um sich greife.[174]
Besonders
die Befürworter der Emanzipation vertreten dagegen die Auffassung, dass diese
Vorschrift des Qurʾān nicht für alle Frauen gilt. Man weist darauf hin, dass im
Qurʾān einleitend zu dieser
Vorschrift gesagt wird: „Ihr Frauen des Propheten! Ihr seid nicht wie (sonst)
jemand von den Frauen.“ Dadurch sei klar, dass die Vorschrift nicht für alle
muslimischen Frauen gelte.[175] Diese Darlegung hat
die theologischen Gegner der Emanzipation dahingehen beeinflusst, dass manche
zugegeben haben, die zitierten Verse seien nur auf die Frauen des Propheten zu
beziehen.[176] Dirwazah sagt, das Gebot,
zu Hause zu bleiben, sei so klar nur an die Frauen des Propheten gerichtet,
dass es keiner näheren Diskussion bedürfe.[177]
Über die
Vorschrift, dass die Frau sich verschleiern soll, wenn sie sich in die
Öffentlichkeit begebe, sagt der Qurʾān: „Sag, den
gläubigen Männern, sie sollen (statt jemanden anzu-starren, lieber) ihre Augen
niederschlagen und ihre Keu-schheit wahren... Und sag den gläubigen Frauen, sie
sollen (statt jemanden anzustarren, lieber) ihre Augen niederschlagen, ihre
Keuschheit wahren, den Schmuck, den sie (am Körper) tragen nicht offen zeigen,
soweit er nicht (normalerwei-se) sichtbar ist, ihren Schal sich über den (vom
Halsausschnitt nach vorne heruntergehenden) Schlitz (des Kleides) ziehen und
den Schmuck, den sie (am Körper) tragen, niemandem offen zeigen, ausser ihrem
Mann ..“ (24,30f) Die Aufforderu-ng, die Augen
niederzuschlagen und die
Keuschheit zu wahren, richtet sich an Männer und Frauen und enthält allgemeine
moralische Gebote. Die restlichen Gebote dieses Verses für die Frauen, haben
alle Kommentatoren zu allen Zeiten in der Weise ausgelegt, dass die Frauen in
der Öffentlichkeit das Gesicht und die Hande unverschleiert zeigen dürfen.[178]
Die
Befürworter der Emanzipation haben deshalb zu Recht mit grossem Nachdruck
betont, dass der Frauenschleier, der Gesicht und Hände verdeckt, nicht aus der
islamischen Lehrestamme. ʿ„Wenn
es im islamischen Gesetz (Aš-Šarīʿah
-al-Islāmiyyah) einen Text
gäbe, der den Schleier, wie er bei manchen Muslimen vorhanden ist, fordert,
hätte ich dieses Thema nicht untersucht, und ich hätte kein Wort gegen jenen
Text geschrieben. Wir finden aber keinen Text in der Lehre, der den auf die
bekannte Weise angewandten Schleier fordert.“[179] Qāsim Amīn erklärt, dass der
Gesichtsschleier in der Mamlūkenzeit eingeführt
worden ist.[180] Er führt aber nicht
an, wie er zu dieser Annahme kam.
Zu dem
Gebot des Qurʾān, den Schal
herunterzuziehen, bemerkten die Kommentatoren, dass zur Zeit des Propheten der
Halsausschnitt der Kleider so gross war, dass Brust und Oberrücken unbedeckt
waren.[181] Da der Schal, der
um den Kopf getragen wurde, heruntergezogen werden sollte, wurde natürlich das
Haupthaar der Frauen bedeckt.[182] Die Befürworter der
Emanzipation massen dieser Frage wenig Bedeutung bei und haben sich deshalb
auch nicht mit ihr auseinandergesetzt.
Da die
Theologen, auch die modernen, sich darüber einig sind, dass das Gesicht nicht
bedeckt werden braucht, konnte der folgende Qurʾānvers einen
Widerspruch zu dieser Ansicht in sich bergen! „Prophet! Sag deinen Gattinnen
und Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen (wenn sie austreten) sich
etwas von ihrem Gewand (über den Kopf) herunterziehen. So ist am bestem
gewährleistet, dass sie (als ehrbare Frauen) erkannt und daraufhin nicht
belästigt werden.“ (33, 59) Zu den Umständen, auf die sich dieser Vers bezieht,
sagt As-Suyūṭī, dass die Heuchler[183] die Frauen des
Propheten und andere, wenn diese nachts ihre Notdurft verrichten wollten,
belästigt hätten (yuʾḏūna). Als man dies den
unaufrichtigen Muslimen vorhielt, hätten sie behauptet, dass sie nur den
Sklavinnen nachstellen wollten.[184] Daher sei die
Anordnung ergangen, dass sich ehrbare Frauen verschleiern sollten, damit die
Heuchler sich keine falsche Hoffnung machten.[185]
Alle
Kommentatoren schildern die obengenannten Begleit-umstände, die zur Offenbarung
dieses Verses führten, aber in keinem Kommentar lässt sich eine Bemerkung
darüber finden, ob der Vers diese Art der Verschleierung generell oder nur den
oben genannten Sonderfall vorgeschrieben hat. Die modernen Kommentatoren
stimmen darin überein, dass dieser Vers keine generelle Regelung beinhalte.[186]
* * *
6.
Woche
B.
Ausbildung
In
vielen Qurʾānversen wird der Wert des Wissens zum Ausdruck
gebracht und die Muslime aufgefordert nach Wissen zu streben. Der Qurʾān lautet u. a.: „... sprich: ‚Sind etwa gleich
diejenigen, welche wissen, und jene, welche nicht wissen? Nur die Verständigen
lassen sich warnen.“ (39,9) „Allah wird erhöhen diejenigen von euch, die
glauben, und denen das Wissen gegeben ward, um Stufen.“ (58,11) Auch in den
Überlieferungen gibt es Ḥadīṯe, deren Inhalt die Muslime zum Lernen auffordert.
„Die beste Spende ist zu lehrnen, um dann seine muslimischen Brüder davon zu
lehren.“[187] „Die Wissenschaftler sind Erbende der
Gesandten des Gottes.“[188] „Die Suche nach Wissen ist die Pflicht jedes
Muslim und (jeder) Muslimin.“[189]
In
der Tat hat sich Muhammad
r bemüht, die Muslime lesen und schreiben zu
lassen; nach seinem ersten Feldzug (Ġazwat Badr) gab er denjenigen Gefangenen als Lohn die
Freiheit zurück, welche zehn muslimischen Kindern das Schreiben und Lesen
gelehrt hatten.[190] Er selbst hat bis zu seinem Tod Männer und
Frauen in der Moschee „unterrichtet.“[191] Die
Muslime haben in den ersten Jahrhunderten die religiöse Wissenschaft mit ungeheurem
Eifer und Fleiss studiert. Der alte Islam macht das Studium zur religiösen Pflicht jedes
Gläubigen ohne Unterschied des Geschlechtes, und die Frauen haben in den frühen
Jahrhunderten an der Pflege der religiösen Wissenschaft viel mehr Anteil
genommen, als man gewöhnlich vorauszusetzen pflegt.“[192] Daher gab es unter den Wissenschaf-tlern
Frauen, welche das Professorenamt innehatten; zu ihren Studenten gehörten
Männer und Frauen.[193] Es leuchtet ein, dass es vom islamischen Standpunkt aus kein Verbot für Frauen
gab, am Unterricht mit Männern teilzunehmen.
Die
Stellungnahme Šalabīs, dass keine jungen Frauen in frühislamischer Zeit am Unterricht teilgenommen haben,
ist nicht stichhaltig. Er stützt sich u.a. auf folgende Berichte:
1. Die Frauen hätten dem
Prophet gesagt: „Die Männer haben uns von dir abgedrängt. Gib uns einen Tag für
uns“ Er gab ihnen einen Tag, an dem sie von ihm geleh-rt wurden.
2. Al-ʾAʿšā hat seine Tochter gelehrt.[194]
Hieraus
entnimmt er, dass die Frauen von einem Fami-mit-glied oder einem Prievatlehrer
unterrichtet wurden Das erte Argument bedeutet nicht, dass sich der Prophet
bzw. die Muslime an diese Unterrichtsart gehalten haben, ausserdem informieren
uns zahlreiche Berichte über gemeinsamen Unter-richt.[195] Auch Šalabī selbst berichtet in demselben Buch, dass eine Frau
vor fünfhundert Studentinnen und Studenten „Vorle-sungen“ abgehalten hat.[196]
Im
Gegensatz zu der im Orient und Okzident verbreiteten Ansicht hatte die Frau
schon in frühislamischer Zeit am Unterricht teilgenommen. Auch
im islamischen Mittelalter begegnen wir Frauen, die
ein hohes Ansehen in der Wissenschaft haben. Hier seien nur
einige Beispiele angeführt:[197] Ommo Al-Muʾayyad Zeinab Bint Abī Al-Qāsim (gest. 615/1218) studierte bei Abī Muhammad Ismāʿīl Ibn Abī Al-Qāsim An-Nei-sābūrī, bei Abī Al-Qāsim Zāhir Ibn Ṭāhir, bei Abī Bakr Waǧīh Ibn Ṭāhir und bei Abī Al-Futūḥ Abd Al-Wahhab Ibn Šāh Aš-Šaḏyānī, Al-Ḥhiẓ Abu al-Ḥasan. ʿAbd al-Ġāfir Ibn Ismāʿīl und Az-Zamaḫšarī gaben ihr die Erlaubnis, Unterricht zu erteilen. (Iǧāzah) :
وأجاز
لها الحافظ أبوالحسن عبدالغافر بن إسماعيل بن عبدالغافر الفارسى، والعلامة
أبوالقاسم الزمخشرى صاحب الكشاف، وغيرهما من السادات الحفاظ.
Ibn Ḫallikān berichtet, dass er bei ihr eine Iǧāzah (Diplom) geschrieben hat.
ولنا منها إجازة كتبتها فى بعض شهور سنة عشر وستمائة =
1213م [198]
Fāṭimah Bint Muhammad Ibn
Ahmad At-Tanūḫiyyah (gest. 778/1378) war
eine Ḥadīṯwissenschaftlerin. Ihr berühmtester Schüler war Al-Ḥāfiẓ Ibn Ḥaǧar.[199] Sitt Al-Quḍāh Maryam Bint ʿAbd Ar-Raḥmān, eine Rechtsgelehrte der ḥanbalitischen Schule, unterrichtete in Nablus
und Damaskus.[200]
Auch
im 9. Jahrhundert n.H. findet man Beweise, dass die Frau wissenschaftlich tätig
sein konnte. So war z.B. Fāṭimah Bint Ḫalīl Ibn Ahmad Al-Kindiyyah (gest. 838-1434) eine Ḥadīṯwissenschaftlerin, die in Ägypten lehrte.
أجازها
بعض علماء عصرها، وتفردت بالرواية عن كثير منهم ، وخرج لها القبانى
"مشيخة" [201]
Der
Niedergang der wissenschaftlichen Tätigkeit bahnte sich in Ägypten am Ende des
neunten Jahrhundert n. H. schon unter der Herrschaft der Mamlūken an.[202] Nach der Eroberung Ägyptens durch die ʿUṯmanen (922/1517┤) setzte sich dieser Niedergang
in verstärktem Masse fort.
والحق
أن الفتح العثمانى قضى على مظاهر النشاط الفكرى التى كانت مزدهرة فى عهد السلاطين.
فقد عنى الغزاة الأتراك عقب الفتح مباشرة بتجريد مصر الإسلامية من ذخائرها النفيسة
فى الآثار والكتب، وحمل كل ذلك إلى القسطنطينية ......وهكذا انهار صرح الحركة
الفكرية الإسلامية وتضاءل شأن العلوم والفنون، وانحط معيار الثقافة ..... ولم يبق
سوى آثار دارسة. [203]
Nach
der Zerstörung des wissenschaftlichen Lebens- und Er-ziehungssystems durch die ʿOṯmanen, konnte sich Ägypten in den darauffolgenden
Jahrhunderten nicht erholen, zumal neue Impulse seitens der ʿOṯmanen ausblieben. Von der zweiten Hälfte des
sechzehnten Jahrhunderts machten sich auch im ʿosmanischen Erziehungssystem Erstarrung und
Sta-gnation bemerkbar.[204] Šalabī wendet sich gegen die Auffassung, dass die Frau
während der Zeit der Fremdherrschaft insbesondere von dem rituellen Niedergang
betroffen worden sei:
فإذا
قيل: إن المرأة المسلمة تعيش فى ظلام، فلتتذكر أنالرجل المسلم كان كذلك فى الغالب.[205]
Diese
Epoche der Stagnation wurde in Ägypten erst über-wunden, als unter
dem Einfluss europäischer Gedanken die ersten Reformen in Ägypten durchgeführt
wurden. Im 19. Jahrhundert wurden in Ägypten die
ersten Versuche gemacht, Mädchenschulen zu gründen. Muhammad ʿAlī, der Ägypten ohne Rücksicht auf die starke
Opposition europärisierte, wagte es nicht, Schulen für Mädchen
einzurichten, da in diesem Punkt die Opposition zu gross wäre.[206] Er begnügt sich damit, eine
Schule für
Hebammen einzurichten[207] . Später wurde auf Betreiben einer Gattin[208] des Ḫidīwī Ismāʿīl in Kairo die erste Schule für Mädchen gegründet
und weitere Schulen folgten.[209]
Dieser
Schritt fand in der islamischen
Welt keinen Beifall.[210] Nach Ismāʿīls Verbannung (1879) wurde sie wieder geschlo-ssen.[211] In der Folgezeit (Ende des 19. Jahrhunderts)
trat Qāsim Amīn für die Ausbildung der Frau ein: „Jeder Vater
soll seine Tochter lernen lassen, wie es ihm möglich ist.“ [212]
Im
20. Jahrhundert ist es der Emanzipationsbewegung gelungen, der Frau die gleichen
Ausbildungsmöglichkeiten zu geben, wie den Männern. Dabei haben die Vertreter
der Emanzipation sich dadurch Gehör in der Öffentlichkeit
verschafft, dass sie auf die islamische Tradition verwiesen. Immer wieder betonen sie,
dass der Islam die Ausbildung der Frau nicht verbiete, und
dass bereits in frühislamischer Zeit alle Ausbildungsmöglichkeiten den Frauen
offenstanden.
Im
Jahre 1930 bewarben sich zum ersten Mal in Ägypten die Mädchen an der Fuʾād Universität Kairo um Aufnahme. Erst die Rücktrittsdrohung
des Rektors jener Universität, Luṭfī as-Sayyid bewirkte die Aufnahme von dreizehn Mädchen.[213] Jetzt dürfen die Frauen an
allen Universitäten studieren, sogar an der Azhar.
C. Die Fähigkeit der Frau
zur Ausübungeines
eines Berufes
Seit
dem Beginn der Emanzipationsbewegung entbrannte ein Streit zwischen Befürwortern
der Emanzipation und den konservativen Kräften in der ägyptischen Gesellschaft
darü-ber,
ob die Frau weiter von der Öffentlichkeit abgeschlossen leben soll, oder aktiv
in der Gesellschaft mitwirken darf. Da es keine religiösen Vorschriften für
oder gegen die Berufstätigkeit der Frau gibt, konnten beide Parteien ohne
Bindung an das Heilige Buch argumentieren. Die Befürworter traten unter anderem
mit folgenden Argumenten auf:
1) Die Argumente der
Konservativen, dass die Frauen nicht zu arbeiten brauchten, weil sie von den
Männern ernährt würden,
seien fragwürdig,
da in vielen Familien das Ein-kommen sehr gering ist und die Frauen hier ebenfalls
arbeiten müssten.
Weiter sei zu erwähnen, dass die ägyptischen Frauen die Hälfte der Bevölkerung
Ägyptens darstellen. Wenn die Frauen weiterhin vom Berufsleben fer-ngehalten würden,
schade dies der Volkswirtschaft des Landes.1
2) Die Frauen seien ebenfalls in
der Lage hohe Posten zu bekleiden. „Die Frau ist nach Meinung bedeutender
Wissenschaftler dem Mann gleich in Bezug auf Verstandeskraft.“ 1
3) Die Entwicklung eines Staates
hänge auch von der sozialen Stellung der Frau ab. Wenn die Frauen unter-drückt
seien, könnten die inneren Verhältnisse eines Staates nicht als gesund
angesehen werden.2
Die
Konservativen weigern sich, der Frau das Recht zu geben, wie ein Mann zu
arbeiten. Sie führten
folgende, ihrer Ansicht nach biologische Argumente an:
1) Es bestünden grosse
biologische Unterschiede zwisch-en Mann und Frau. Der Mann besitzt einen
schärferen Intellekt und mehr Entschlossenheit im Handeln. Bei der Frau überwiegt
dagegen emotionelles Denken. Selbst zu Berufen, die als Domäne der Frau betrachtet
würden,
leiste der Mann mehr als sie.[214]
2) Die Frau könne nicht zu jeder
Zeit ihren Beruf voll ausüben. Ihre Arbeitskraft würde
beeinträchtigt durch Schwangerschaft, Niederkunft, Pflege der Kinder und durch
den Haushalt.[215]
3) Es sei durch die Natur der Frau bedingt, dass sie die Abhängigkeit von einem Mann suche.[216]
Es
gab deshalb keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. „Die Gleichberechtigung
ist ungerecht, wenn die Menschen rechtlich gleichgestellt werden, obwohl sie
versch-ieden in Bezug auf ihre
Aufgaben, Fähigkeiten und Leistun-gen sind; dies ist die grösste
Ungerechtigkeit für
beide.“[217]
Ohne
in eine zu weit führende
Diskussion über
das emotionelle Denken bei Männern und Frauen einzutreten, können wir sagen,
dass die angeführten
Gründe
nicht ausreichen, der Frau das Recht abzusprechen, einen Beruf je nach ihren
Fähigkeiten wie ein Mann auszuüben. Vor allen Dingen würde
ihr durch die Freiheiten der Berufswahl und Berufsausübung die
Möglichkeit gegeben, ihren Gesichtskreis zu erweitern und sich besser mit den
Problemen der Gesellschaft auseinan-derzusetzen. „Durch die Arbeit hat die Frau
grösstenteils den Abtand überwunden, der sie vom Mann trennte. Denn nur
die Arbeit allein vermag eine konkrete Freiheit zu garantieren. In ihren Entwürfen
behauptet sich die Frau. In Verbindung mit dem Ziel, dass sie verfolgt, mit dem
Geld und den Rechten, die sie sich aneignet, lernt sie ihre Verantwortung
kennen.“[218]
Die
Konzeption einer vollen Gleichberechtigung findet in der islamischen Gesellschaft wenig Beifall, (s. S. 67 Anm. 2) in dem die vom Qurʾān erklärte Herrschaft des Mannes über
die Frau allgemein als Glaubensgrundsatz gilt. (s. Q. Su. 2,228 und Su. 4,34) Daraus erklären sich die zahlreichen Wiederstände, die
der Gedanke der Emanzipation hatte. Rifāʿah Aṭ-Ṭahṭāwī setzte sich als erster für die
Ausbildung der Frau ein.[219] Aufgrund seiner Bemühungen wurde im
Jahre 1873 die erste Ele-mentarschule für Mädchen eröffnet.[220] „Die erste Mädchensekundarschule eröffnete
das Unterrichtsministerium erst im Jahre 1920. Vorher hat vergleichbares Niveau
nur die Lehrerinnenbildungs-anstalt, die 1900 der Saniyya-Schule angeschlossen
wurde, und Lehrerinnen für die Primarschulen und die Bildungsanstalten
für
kuttāb-Lehrerinnen produzierte.“[221]
Nachdem,
wie bereits erwähnt, die Frauen ab 1930 an der Universität studieren durften,
wurde im Jahre 1933 das Gesetz Nr. 48 erlassen, das besagt, dass die Frauen nun
auch in der Fabrik arbeiten dürfen.[222] Trotzdem trat die entscheidende Wende erst
1962 ein. Die Nationalcharta brachte der Frau die volle Gleichberichtigung auf
den Gebieten des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Der hier für
relevante Passus der Nationalcharta lautet: „Es ist notwendig, dass die Frau dem
Mann gleichgestellt ist, dass die Rechte der Fesseln, die ihre freie Bewegung
behinderten, fallen, damit sie mit innerer Beteiligung und positiver Haltung
das Leben mitgestaltet.“[223] Über dieses Postulat setzte eine heftige
Diskussion in der Nationalversammlung ein, die vorwiegend auf publistischer
Ebene ausgetragen wurde. Die prominenteste Persönlichkeit, die sich in der
Debatte gegen die Neuentwicklung stellte, war al-Ġazālī.[224] Jedoch wurde die öffentliche Diskussion nach
kurzer Zeit eingestellt. In der Presse und im Rundfunk werden seitdem die
Fortschritte, die die Frau auf dem Weg zur Gleichberichtigung gemacht hat,
besonders hervorgehoben. Die ägyptische Regierung konnte sich bei ihrer
Initiative zur vollen Emanzipation der Frau, abgesehen von machtpolitischen
Faktoren, auch auf den Umstand stützen, dass die Gleichberechtigung der Frau im
Berufsleben mit den islamischen Vorschriften - unter gewissen Einschränkungen -
in Einklang gebracht werden könnte. Denn der Qurʾān äussert sich nicht darüber,
ob die Frau einen Beruf ausüben darf: er spricht aber voller Achtung über
eine Frau, die ihr Volk regiert hat.[225] Das stärkste Argument gegen die Emanzipation
der Frau, nämlich das Gebot des Ḥiǧāb, wurde seit Qāsim Amīn heftig umstritten. In der Tat wurde die
Gleichberechtigung soweit verwirklicht, dass die Frau in beinahe allen Berufen
anzutreffen ist. Nun sei es Aufgabe der Theologen, sich mit den dabei
entstandenen Problemen auseinanderzusetzen und dementsprechend zu vermitteln.
* * *
D. Die Betätigung der Frau auf dem
Gebiet der Rechtsprechung
Die Frage, ob eine Frau Richterin werden
könne, wurde in der neuen Zeit aktuell als einige Absolventinnen der juristi-schen
Fakultät der Fuʾād - Universität versuchten, sich auf dem
Gebiet der Rechtsprechung zu betätigen.[226] Die Konser-vativen wendeten sich gegen diesen
Versuch. Sie sagten: Im Islam gilt die Aussage einer Frau nur halb soviel wie die
Aussage eines Mannes im Zivilprozess.[227] Er hat es abgelehnt, die Aussage von nur
einer Frau gelten zu lassen. Ebenso hat er die Zeugenaussage einer Frau im
Strafprozess abgelehnt. Wie kann man ihr Urteil annehmen, wenn schon ihr
Zeugnis nicht angenommen wird![228] Al-ʿAqqād vertritt die Meinung, dass die Frau ihre Gefühle
weniger als der Mann beherrschen kann. Er stellte unter Vorbehalt fest, dass es
Frauen geben könnte, deren Zeugenaussage gleichwertig der mehrerer Männer sein
könnte. Doch betont er, dass in einem Gesetz, in dem die Zeu-genaussage einer Frau
und eines Mannes zugleich wären, auch gleichzeitig die weibliche Gemütsart in
Bezug auf Empfindlichkeit und Sentimentalität der männlichen gleichgestellt
würde. Dies widerspräche der Tatsache.[229] Diese Auffassung fusst auf der Qurʾānstelle: „Und nehmt zwei Männer von euch zu
Zeugen! Wenn es nicht zwei Männer sein können, dann sollen es ein Mann und zwei
Frauen sein, solche, die euch als Zeugen genehm sind, - (zwei Frauen) damit
(für den Fall), dass eine von ihnen sich irrt, die eine (die sich nicht irrt)
die andere (die sich irrt), an den wahren Sachverhalt erinnere.“ (2,282) Dazu
sagte Ar-Rāzī: „Die Vergesslichkeit ist bei den Frauen die
charakteristische Eigenschaft ..... es ist schwer denkbar, dass zwei Frauen
gleichzeitig vergessen, deshalb werden zwei Frauen einem Mann in der
Zeugenaussage gleichgestellt.“[230] Az-Zamaḫšarī und aṭ-Ṭabarī vertreten die gleiche Auffassung.[231] Diese Kommentare haben in der Öffentlichkeit
die Ansichten hervorgerufen, dass die Frauen ver-gesslich seien. Dieses
Vorurteil fand auch Eingang in die Dichtung.[232]
Die modernen Kommentatoren geben jedoch
eine andere Begründung für diese Haltung des Qurʾān. So sagt z.B. Quṭb „Es ist so, weil die Frau üblicherweise den
gesellschaftlichen Angelegenheiten fern steht und mit anderen (d. h. häuslichen
Angelegenheiten) beschäftigt ist. Deshalb waren diese Vorsichtsmassnahmen für
ihre Zeugenaussage notwendig.“[233] Allerdings zog er daraus keine
Schlussfolgerung, ob dasjenige Wort einer Frau, die den gesellschaftlichen
Problemen näher steht, genauso bewertet werden kann, wie das eines Mannes. Er berührt
aber die Gedanken von Al-ʿAqqād. „Wahrscheinlich war dies auch so, weil die Frau von
Gefühlen geleitet wird. Die Mütterlichkeit erfordert, dass die Frau eine starke
Empfindsamkeit und ein starkes Gefühlsleben haben soll .... im Gegensatz zur
Zeugenaussage. Man muss sich (hier) vom Gefühl befreien und den Tatbestand
objektiv ohne irgendein Ergriffen- und Beteiligtsein und ohne Suggestion
beschreiben. Die Anwesenheit von zwei Frauen ist dafür eine Garantie.“[234] Daraus kann man ersehen, dass er sich gegen
das Bestreben der Frau stellt, sich auf dem Gebiet der Rechtsprechung zu
betätigen.
Kein islamischer Theologe des heutigen Ägypten hat
bisher verlauten lassen, ob er die Zeugenaussage der Frau als gleich-wertig mit
der Aussage eines Mannes ansieht. Qāsim Amīn und sein Nachfolger haben dieses Problem auch nicht
behan-delt, da sie Widersprüche zum Qurʾān vermeiden wollten.[235] In den gegenwärtigen gültigen ägyptischen
Gesetzen findet sich keine Regelung, die ausdrücklich klar stellt, dass die
Zeugen-aussage der Frau soviel gilt wie die des Mannes. Dadurch wird ein
Gegensatz zum Qurʾān vermieden. Indirekt lässt sich aus den
geltenden Bestimmungen über die Zeugenaussage entneh-men, dass die Frauen
hierin dem Mann gleichgestellt sind, denn es wird nur gesagt, dass ein Zeuge
unterscheidun-gsfähig (mumayyiz) und nicht jünger als vierzehn Jahre sein soll.[236]
Ein weiterer Einwand der Konservativen
gegen die Bestre-bung der Frau, sich in der Rechtsprechung zu betätigen, geht
zurück auf die Herrschaft des Mannes über die Frau; „das Richteramt geniesst
hohes Ansehen, und der Richter hat allgemeine und weite Entscheidungsgewalt
gegenüber den Leuten. Wenn der Islam dem Mann die Herrschaft über die Frau zu
Hause gegeben hat - und das ist die kleine Gesellschaft - wie gibt er der Frau
die Herrschaft über die Männer in der grossen Gesellschaft.“[237] Dies geht sogar soweit, dass die Gestaltung
der privaten Sphäre der Frau vom Mann abhängig ist. Dazu stellt al-ʿAqqād fest: „Es geht nicht von ihr aus die Moral zu bestimmen
noch ist sie daran massgeblich beteiligt, den Grad der Sittlichkeit zu setzen.
Ihre Einstellung zur Gesellschaft steht in unmittelbarer Abhängigkeit zur
Herrschaft des Mannes.“[238] „Zweifellos hat die Frau ohne Einschränkung
das Recht über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden, über ihr Vermögen zu
befinden und ihren Ehemann zu wählen. Ihre Freiheit in ihren persönlichen
Angelegenheiten ist wie die Freiheit des Mannes, jedoch übersteigen die
Gestaltung der Gesellschaft und (Wahrnehmung) der Interessen des Volkes ihre
Fähigkeiten.“[239]
Der fortdauernde Säkularisierungsprozess
verlangte man-chmal eine Abweichung vom theologischen Standpunkt. Aber es gibt
Fälle, in denen das nicht nötig wäre und trotzdem geschieht. Bekannte islamische Gelehrte, vor allem Ḥanafīten sprachen der Frau mit verschiedenen
Einschränkungen das Recht zum Richteramt zu. Diese Lehrmeinung könne auch nach
islmischem Recht eine Grundlage für die Tätigkeit der Frau als Staatsanwältin
in Jugendprozessen (u. a.) sein, die im heutigen Ägypten praktiziert wird.
Es erhebt sich nun die Frage, warum bisher
vom Staat bzw. vom Gesetzgeber nur eine indirekte Stellungnahme zur
Zeugenaussage einer Frau erfolgte im Gegensatz zum Staatsanwaltsamt. Die
islmischen Regierungen sind seit der Umayyadenherrschaft Vorwiegen durch Gewalt
an die Macht gekom-men. Sie haben daher einen Konflikt mit den muslimischen
Bürgern in Religionsfragen vermieden. Solange die Regieru-ng keine Befehle
gegen die göttliche Offenbarung durchzusetzen versuchte, konnten sie einen gewissen
Gehorsam seitens des Volkes erreichen. „Von den ersten Jahrhunderten an ist die
politische Kontrolle über die islmische Welt nicht, wie die Theorie es fordert,
durch eine theokratische, sondern durch eine weltliche Regierung ausgeübt
worden. Die Muslime haben sich damit abgefunden, dass auch der Machthaber, der
seine Stellung keiner religiösen Weihe, sondern einfach der Gewalt verdankt,
Gehorsam verlangen dürfe, mindestens soweit seine Befehle nicht unmittelbar
gegen das göttliche Gesetz verstiessen.“[240] Um nicht gegen den Qurʾān zu verstossen, hat es das heutige ägyptische
Gesetz vermieden, eine ihrerseits deutliche Aussage zu geben. Zur Tätigkeit der
Frau als Staatsanwältin finden wir keine Qurʾānstelle. Nur durch theologische Schlussfolgerung,
basierend auf der Analogie des Verses 282 Su. 2., wurde die Auffassung
bekräftigt. Frauen dürften nicht auf dem Rechtsgebiet arbeiten. Da solche
theologischen Aspekte nicht die Beweiskraft eines Qurʾān-Verses haben, konnte die ägypti-sche Regierung
Frauen als Staatsanwältin benennen.
So
etwas kam auch bei der Tätigkeit der Frau im öffentlich-en Leben vor. Aus den
oben erwähnten Argumenten, die sich gegen die Tätigkeit der Frau wenden,
stellten wir fest, dass der Qurʾān der Frau den Beruf nicht verbietet. Die Theologen
stellten sich jedoch gegen die Berufsausübung mit Einwänden pseudobiologischer
Natur. Diese Haltung hatte um die Jahr-hundertwende einen sehr starken Einfluss
auf das Volk, und einige Politiker stimmten, um die Sympathie der Muslime zu gewinnen,
den Theologen darin zu. So z.B. vertrat Muṣṭafā Kāmel die Meinung: „..... dass die Frau im Grunde ins
Haus gehöre, dass sie den Befehlen des Mannes zu folgen habe .....“1 Durch den starken Einfluss der Emanzipationsbewegung,
sowie durch steigende Lebensbedürfnisse gelang es der Frau anfangs Ämter wie
das der Lehrerin, Arbeiterin und Büroangestellten auszuüben. Durch die
Nationalcharta wurde der Frau die Tür zu beinahe dem gesamten Bereich der
Berufswelt bis zum Ministeramt geöffnet. Ausgenommen sind bis heute das
Richteramt, sowie das Staatsanwaltamt im Straf-prozess und jegliche Betätigung
auf militärischem Gebiet.
* * *
7. Wochee
A. Die Eheschliessung
1. Die rechtliche Beurteilung der
Eheschliessung
Die Frage, unter welchen Bedingungen eine
Ehe besch-lossen werden kann, wird im islamischen Recht in der Weise behandelt,
dass man untersucht, ob der Mann die für die Eheschliessung geforderten
Voraussetzungen erfüllt. Diese Vora-ussetzung sind :
a) Die Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr (Qudrah ʿalā al-Waṭʾ).
b) Die Fähigkeit,
eine Frau gerecht zu behandeln (Qudrah ʿalā al-ʿAdl ).
c) Die
Fähigkeit, eine Familie ernähren zu können (Qudrah ʿalā al-infaq ).
Je
nach dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen urteilen die Fuqahāʾ bezüglich der Eheschliessung eines Mannes folgendermassen:[241]
a) Wenn ein Mann Unzucht (zina)
begeht, und er fähig ist, eine Familie zu ernähren, und eine Frau gerecht zu
beha-ndeln , dann ist für ihn die Ehe obligatorisch (Wāǧib).[242]
b) Kann der Mann keine Familie
ernähren, oder die Frau nicht gerecht behandeln, dann ist die Eheschliessung
für ihn verboten (ḥarām).[243]
c) Konnte ein Mann die Frau oft
nicht gerecht behandeln, wird eine Eheschliessung dieses Mannes als verwerflich
angesehen (Makrūh). Das Gleiche gilt, wenn der Mann nicht zum
Geschlechtsverkehr fähig ist.[244]
d) Für einen Mann, der keine
Unzucht treibt, noch treiben wird, falls er nicht heiratet, der seine Frau
gerecht beha-ndeln könnte und zum Geschlechtsverkehr fähig ist, wird die
Eheschliessung als empfehlenswert angesehen (Man-dūb).[245]
Bei
der Beurteilung der Eheschliessung stützen sich die Fuqahʾā auf den Qurʾān, die Überlieferungen und den Iǧmāʿ.[246] (Konsens)
*
* *
2.Die nichtheiratbaren Personen
(Al-Muḥarramāt)
Bei
Frauen, die ein Mann nicht heiraten darf, unterscheidet man zwei Gruppen:
a) Frauen,
die ein Mann niemals heiraten darf, und ,
b) Frauen, die ein Mann heiraten
darf, nachdem der Grund, der eine Heirat verbietet, weggefallen ist.
Zur
ersten gehören die Blutsverwandten der Männer[247], Frauen die mit ihnen verschwägert sind2, und die Milchverwandt-schaft (Al-Qarābah min ar-Raḍāʿah).[248]
c) Wenn ein Mann schon vier Frauen
hat, darf er keine weitere Frau heiraten.
d) Der Mann darf keine Sklaven
eines anderen heiraten, wenn er schon eine Frau zur Ehefrau hat.
e) Der Mann darf keine Frau
heiraten, die noch verheiratet ist, oder sich in der Wartezeit befindet.
f) Ein Muslim darf keine Heidin heiraten;
d.h. eine Frau, die Angehörige einer
Religionsgemeinschaft ist, die nicht zu den ahl al-kitāb zählt.
g) Ein Mann darf seine eigene
Sklavin nicht heiraten, eben-falls darf eine Frau keinen eigenen Sklaven
ehelichen.[249]
* *
*
3.
Heirat zwischen Muslimen,
Christen und Juden
Die
Fuqahāʾ bejahen in Übereinstimmung mit dem Qurʾān die Frage, ob ein Muslim eine Christin oder
eine Jüdin heiraten darf.[250] Der Ehemann erhält in dieser Ehe die gleichen
Rechte, als ob seine Ehefrau eine Muslimin wäre. Jedoch weicht die Form der
Eheschliessung ab und weist gegenwärtig folgende Besonderheiten auf:
a) Der Standesbeamte (maʾḏūn) darf die Ehe
nicht schliessen, sie muss von einem Gericht geschlossen werden.
b)
Die Ehefrau muss
unterschreiben, dass sie folgende Bedingungen akzeptiert:
1)
Der Ehemann hat das Recht,
drei weitere Frauen zu ehelichen.
2)
Der Ehemann darf sich von
ihr scheiden lassen, gleich ob sie die Scheidung annimmt oder nicht.
3)
Sie muss bei ihrem Ehemann
wohnen und darf nicht von ihrem Ehemann ohne seine Erlaubnis wegziehen. Die
Ehefrau hat während der Ehe und der Wartezeit nach einer Scheidung Anspruch auf
Unterhalt.
4)
Die aus der Ehe
hervorgehenden Kinder sind Muslime.
5)
Die Ehepartner können sich
nicht beerben. Die Kinder beerben nur den Vater.
6)
Die Ehefrau hat das Recht,
ihre Kinder zu säugen und zu pflegen, es sei denn, das Gericht entzieht ihr
dieses Recht. Die Ehefrau bekommt Pflege- und Säuglohn vom Kindersvater.
Eine Ehe zwischen einem Christen bzw. Juden
und einer Muslimin ist verboten.[251]
* * *
4. Der
Ehevertrag
Die
Araber legen bis heute sehr grossen Wert auf eine sta-ndesgemässe Heirat und
Verschwägerung. Daher war es verpönt, eine Tochter mit einem Angehörigen eines
niedrigeren Stammes zu verheiraten. Durch Heirat konnten auch Pakte zwischen
zwei Stämmen bzw. einzelnen männlichen Familienmitgliedern gefestigt werden. Es
kam deshalb auch vor, dass ein Ehevertrag abgeschlossen wurde, obwohl die Braut
noch Kind war.[252] In diesem Fall war es obligatorisch, dass sie
bei den Vertragsverhandlungen durch einen Vormund (Waliyy) vertreten wurde.[253] Umstritten ist dagegen bei den Fuqahāʾ die Frage, ob beim Abschluss eines
Ehevertrages eine volljährige Braut ebenfalls durch einen Waliyy vertreten
werden muss. Aš-Šāfiʿī sagt, das ein Ehevertrag mit Wirkung eines Waliyy
stattfinden sollte.[254] Er stützt sich auf den Qurʾānvers: „Und wenn ihr die Frauen entlasst .... dann hindert sie nicht durch Zwangsmassnahmen
daran, sich mit ihren Gatten zu verheiraten.“ (2,232)
Aš-Šāfiʿī meint, dass die Worte „.... dann hindert sie nicht
.......“ keinen Sinn hätten, wenn die Eheschliessung ohne Waliyy vorgenommen
würde. Ausserdem führt Aš-Šāfiʿī hierzu folgenden Ḥadīṯ an: „Keine Eheschliessung ohne Waliyy.“[255]
Abū Ḥanīfah sagt: Ein Waliyy sei notwendig, wenn die Bra-ut
minderjährig ist, wenn eine Volljährige einen Mann ohne Waliyy heiratet, ist
diese Ehe gültig. Hierzu führt er an, dass eine Vormundschaft dann Berechtigung
hat, wenn die Braut verstandesmässig noch nicht so weit entwickelt ist, dass
sie ihre Interessen beim Abschluss des Ehevertrages selbst wahrnehmen kann. Bei
einer Volljährigen sei dies nicht der Fall. Ausserdem sei es der Frau erlaubt,
über ihr Vermögen zu verfügen, deshalb müsse es ihr um so mehr erlaubt sein,
über sich selbst zu befinden; allerdings sei es empfehlenswert, dass die Frau
den Ehevertrag durch einen Vertreter abschliessen lässt.[256]
Nach
Auffassung der Šāfiʿīten, Ḥanbalīten und Mālikīten muss dagegen ein Ehevertrag durch einen Waliyy
abgeschlossen werden.[257] Daraus ergibt sich die Frage, ob der Waliyy
nur gemäss dem Willen der Frau handeln darf, oder ob er auch gegen ihren Willen
einen Vertrag abschliessen darf. Die Fuqahāʾ aller Rechtsschulen stimmen diesbezüglich in
folgenden Punkten überein:
a) Die Braut ist minderjährig.[258] In diesem Fall braucht der Waliyy beim
Abschluss des Ehevertrages den Willen der Minderjährigen nicht zu
berücksichtigen. Wenn die Braut volljährig wird, kann sie den Ehevertrag
anfechten, oder ihm zustimmen. Das Schweigen der Braut gilt hierbei als Zustimmung
[259]
b) Die Braut ist volljährig. Hier
unterscheidet man zwei Fälle:
1) Die Braut ist eine Jungfrau
(Bikr). Der Waliyy braucht die Zustimmung der Braut zum Ehevertrag. Ein Schw-eigen
der Braut gilt als Zustimmung.
2) Die Braut ist keine Jungfrau (ṯayyib). In diesem Fall muss die Frau
ausdrücklich dem Ehevertrag zustim-men.[260]
Ein
Ehevertrag ist nur gültig, wenn er in Anwesenheit von zwei Zeugen (Männer oder
Frauen) abgeschlossen wird. Beim Abschluss des Ehevertrages wird die Morgengabe
(Mahr) fällig. Ist keine bestimmte Höhe der Morgengabe festgesetzt, gilt ein
Betrag, der gewöhnlich für Bräute der gleichen Gesel-lschaftsschicht bezahlt
wird, als angemessen. Der Verzicht der Braut auf die Morgengabe befreit den
Bräutigam von der Zahlungsverpflichtung.[261]
Das
ägyptische Familienrecht der Gegenwart hat die Modalitäten der
Vertragsschliessung beim Ehevertrag nicht verändert. Allerdings schliesst sich
das ägyptische Familienrecht hinsichtlich des Waliyy der Rechtsschule Abū Ḥanīfas an; d. h. eine Volljährige braucht zum Abschluss
eines Ehe vertrages keinen Waliyy.[262]
* *
*
5. Die Pflichten in der Ehe
Durch
die Eheschliessung entstehen für die Ehepartner Pflichten. Der Ehemann muss der
Frau eine seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechende Unterkunft und
Verpflegung gewähren. Auch wenn die Frau Vermögen hat, wird der Mann nicht von
seinen Verpflichtungen entbunden.[263]
Die
Ehefrau ist ihrem Mann gegenüber zum Gehorsam verpflichtet; ferner darf sie aus
der ehelichen Wohnung nicht ohne Zustimmung ihres Ehemannes ausziehen. Zieht
die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung entgegen den Willen ihres Mannes fort,
entfällt für den Ehemann die Unterhaltspflicht;[264] er behält aber das Recht, seine Ehefrau zur
Rückkehr in die eheliche Wohnung zu zwingen. Die ägyptische Frauenorganisation
unternahm in den letzten zwanzig Jahren grosse Anstrengungen, um dem Ehemann
dieses Recht streitig zu machen und diese Bestimmung des Eherechts
abzuschaffen. Gegen diese Bestrebungen der Frauenorganisation wendet sich Wāfī: „Wenn ein Ehemann seine Unterhalsspflicht gegenüber
seiner Ehefrau nicht nachkommt, zwingt ihn das Gesetz dazu und wendet alle zur
Verfügung stehenden Zwangsmittel gegen ihn an. In diesem Zusammenhang kann er
sogar zur Gefängnisstrafe verurteilt werden. Und wenn die Frau widerspenstig
ist und nicht wohnt, wo der Mann wohnt bzw. wohnen will, sch-reibt das Gesetz
vor, dass sie (die Ehefrau) gemäss den gesetzlichen Vorschriften zum Gehorsam
gezwungen werden kann .... Rechten stehen Pflichten gegenüber. Das Gesetz
schreitet ein, wenn einer von beiden seinen Pflichten nicht nachkommt, nachdem
er seine Rechte bekommen hat.“[265]
Trotz
aller Bemühungen hatte die Frauenorganisation bisher noch keinen Erfolg. Doch
beinhaltet ein Entwurf, der z.Z. dem Nationalparlament zur Debatte vorgelegt
wird, einen Zusatz, der besagt, dass die Ehefrau nicht zur Rückkehr zu ihrem
Ehemann gezwungen werden soll, wobei aber der Ehemann, wie zuvor, von seinen
Unterhaltszahlungen entbunden wird.[266]
* * *
8. Woche
B. Die Herrschaft des Mannes
über die Frau
Im
Qurʾān steht: „....... und die Männer stehen (bei
all dem) eine Stufe über ihnen.“ (2,228) Und: „Die Männer stehen über den
Frauen, weil Gott sie (von Natur vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der
Aufgaben, die sie von ihrem Ver-mögen (als Morgengabe und Unterhalt für die
Frauen) gemacht haben.“ (4,34) Die alten Kommentatoren leiten aus den obigen
Versen die Überlegenheit des Mannes ab und heben dabei hervor: Der Mann ist von
Natur aus gegenüber der Frau bevorzugt. Er verpflegt die Frau aus seinen
Vermögen und zahlt daraus die Morgengabe.[267]
In
den modernen Kommentaren wird ebenfalls die Überlegenheit des Mannes anerkannt,
jedoch sagt ʿAbduh, dass die Herrschaft des Mannes über die
Frau nicht bedeutet, dass der Wille der Frau ausgeschaltet werde. Riḍā fügt hinzu, dass nicht ein einzelner Mann
bevorzugt sei, sondern das gesamte Geschlecht, da es genug Beispiele gäbe, dass
eine Frau ihrem Mann geistig oder körperlich überlegen sei.[268] Quṭb betont hierzu, dass es in der Ehe einen Partner
geben müsse, der die Geschicke der Familie lenke. Die Frau sei dazu nicht in
dem Masse in der Lage wie der Mann, da sie durch Schwangerschaft und
Kindererziehung stärker in ihrem Denken von Gefühlen geleitet werde. Es sei
deshalb natürlich, dass der Mann die Familie leite.[269] Aus diesen Anschauungen ergibt sich, dass
sich die Frau der Autorität des Mannes unterwerfen solle.
Für
den Fall eines Konflikts zwischen den Ehepartnern dienen nach Ansichten der
alten und modernen Kommenta-toren folgende Qurʾānverse als Grundlage zur Behebung des
Konflikts. „Und wenn ihr fürchtet, dass (irgendwelche) Frauen sich auflehnen,
dann ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. Wenn sie euch
(daraufhin wieder) gehorchen, dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie.“
(4,34) „Wenn ihr fürchtet, dass es zwischen einem Ehepaar zu einem
(ernsthaften) Zerwürfnis kommt, dann bestellt einen Schiedsrichter aus seiner
und einen aus ihrer Familie (um zu vermitteln). Wenn sich die beiden aussöhnen
wollen, wird Gott ihnen zu ihrem (weiteren) Zusammenleben (in der Ehe) gelingen
geben.“ (4,35) Diese Verse zeigen klar, welche Massnahmen der Mann nacheinander
ergreifen sollte, bis das Zerwürfnis beigelegt ist, oder die Ehe geschieden
wird.
Der
oben angeführte Vers gibt dem Mann die Erlaubnis zur körperlichen Züchtigung
seiner Frau. Hierzu bemerkt az-Za-maḫšarī, dass der Mann seine Frau nicht so stark schlagen
dürfe, dass sie gesundheitliche Schäden erleide, und dass die Züchtigung keine
Spuren an ihrem Körper hinterlassen dürfe, anderenfalls könne die Frau ihren
Mann vor Gericht verklagen.[270] Obwohl der Qurʾān die körperliche Züchtigung der Frau erlaubt,
sah Muhammad r das Schlagen als ein ungeschicktes Verhalten
des Ehemannes an. Ibn Saʿd berichtet, dass eine Frau zum Propheten r gekommen sei und sich bei ihm darüber beklagt
habe, dass sie von ihrem Mann geschlagen worden sei. Der Prophet r missbilligte das Verhalten des Ehemannes und
sagte: „Wie kann man seine Frau wie eine Sklavin schlagen und sie darauf liebkosen,
ohne sich zu schämen!“[271]
Nun
erhebt sich die Frage, warum Muhammad r diese Massnahme nicht abgeschafft hat, obwohl er das Schlagen als
ungeschicktes Verhalten ansah. Diese Frage beantwortet Šal-tūt: „Es gibt Frauen, bei denen keine Ermahnung nützt,
noch reagieren sie auf das Meiden im Ehebett. Bei solchen Frauen ist dem Mann
eine Art der Züchtigung (d.h. das Schlagen) erlaubt. Der Qurʾān hat dies als letztes Erziehungsmittel, das
dem Mann zusteht aufgeführt. Daher stellt es das letzte Heilmittel dar, auf das
man nötfalls zurückgreifen darf.“[272] Im ägyptischen Familiengesetz wird das Recht
des Mannes zur körperlichen Züchtigung der Frau bestätigt.3 Die Frauenorganisationen gingen ohne Erfolg dagegen
an.[274]
Nachdem
in der Nationalcharta die Gleichberechtigung zwischen Mann uns Frau gesetzlich
verankert worden ist, wird gegenwärtig in Ausschüssen über die Herrschaft des
Mannes über die Frau beraten, wie das ägyptische Familienrecht mit dem
Grundsatz der Gleichberichtigung in Einklang zu bringen ist. Es finden dabei
heftige Debatten zwischen den Befürworten und Gegnern einer vollständigen
Gleichberichtigung statt, und es bleibt abzuwarten, wann das in der Verfassung
verankerte Programm zur Einführung der Gleichberichtigung vewirklicht sein
wird. Sogar unter den politisch aktiven Frauen gibt es gewisse Vorbehalte gegen
eine vollständige Gleichberichtigung. Z. B. äusserte die Parlamentsabgeordnete
Nawāl ʿĀmir, dass der Mann die Vorherrschaft im Hause haben
müsse: „Nehmen wir an, der Mann könne nicht arbeiten, und die Frau ist
berufstätig. Darf sich die Frau in diesem Fall benehmen, als wäre sie der Herr
im Haus? Natürlich nicht! Wird der Mann von seiner Frau beherrscht, fühlt er
sich verächtlich. Der Frau dagegen gefällt der starke Mann.“[275] Auch mit dieser Frage müsse sich die
Theologen noch eingehender beschäftigen, um geeignete Lösungen herbeizuführen.
*
* *
C.Kindererziehung
Ein
Kind, dass frühestens sechs Monate nach der Eheschlie-ssung zur Welt kommt,
wird als ehelich anerkannt, und dem Ehemann zugeschrieben. Wird ein Kind zu
einem früheren Zeitpunkt nach der Eheschliessung geboren, hat der Ehemann das
Recht, die Vaterschaft zu bestreiten. Die Ehefrau ist in diesem Fall in einem
Gerichtsverfahren beweispflichtig.[276] Das Problem des unehelichen Kindes wird bis
heute in der ägyptischen Gesellschaft nicht öffentlich behandelt und spielt
daher bei den Emanzipationsbestrebungen noch keine Rolle.[277] Wird ein Kind dem Ehemann zugeschrieben, so
hat das für die Eltern und das Kind folgende Konsequenzen:
1) Das Kind gehört der Familie und
Glaubensgemeinde des Vaters an.
2) Der Vater ist zum Unterhalt des Kindes verpflichtet.
3) Die Mutter hat das Recht, das Kind zu pflegen. Falls die Ehe
geschieden wird, bleibt das Kind vorerst bei der Mutter, wenn es noch nicht
entscheidungsfähig ist.[278] Im Alter zwischen sieben und neun Jahren kann
sich das Kind entscheiden, bei welchem Elternteil es leben will. Hat sich der
Kindesvater von einer Nichtmuslimin getrennt, und es ist zu befürchten, dass
die Mutter das Kind nach ihrem Glauben erzieht, kann ihr das Kind weggenommen
werden:
a) Wenn das Kind
noch nicht entscheidungsfähig ist, und es ist erwiesen, dass die nichtmuslimische
Mutter das Kind ihren Glauben und ihre religiösen Bräuche lehrt.
b) Wenn das Kind
sich für den Aufenthalt bei der Mutter entschieden hat, und es ist zu befürchten, dass das Kind durch die
Lebensgewohnheiten der nichtmuslimischen Mutter allmählich dem Islam entfremdet
wird.[279]
Wenn
sich ein Sohn entscheidet, bei der Mutter zu bleiben, übernachtet er in ihrem
Haus und hält sich tagsüber bei dem Vater auf, damit dieser ihn einen Beruf
lehren kann.[280] Diese Ansicht wird von den Fuqahāʾ zu einer Zeit vertreten, als der Vater noch
oftmals für die Berufsausbildung allein zuständig war. Will eine Tochter bei
ihrer Mutter bleiben, hält sie sich ständig im Hause der Mutter auf. Ihr Vater
hat aber das Recht, sie zu besuchen. Wenn sich der Sohn für den Aufenthalt beim
Vater entscheidet, besucht er seine Mutter von Zeit zu Zeit. Bleibt eine
Tochter bei ihrem Vater, wird sie von ihrer Mutter besucht.[281] Die Fuqahāʾ können bei dieser unterschiedlichen Be-urteilung
davon ausgegangen sein, dass das Mädchen in der Öffentlichkeit mehr gefärdet
sei als der Junge. Falls ein Elternteil verreist ist, bleibt das Kind während
dieser Zeit beim anderen Elternteil.[282]
Das
ägyptische Familiengesetz von 1929 stimmt in den oben unter Ziffer 3 a und b
aufgeführten Fällen mit den Rege-ln der Fuqahāʾ überein.[283] Dagegen bestimmt es, dass ein Sohn in diesem
Fall mit dem Beginn seines achten Lebensjahres beim Vater seinen Aufenthalt zu
nehmen hat. Bei einer Tochter gilt dasselbe entsprechend vom Beginn des zehnten
Lebensjahres. Diese Gesetzesbestimmung geht davon aus, dass der Vater die
Ausbildung eines Kindes besser überwachen und fördern kann. Der Richter kann
der Mutter darüber hinaus für zwei weitere Jahre das Pflegerecht zusprechen.[284] Die Befürworter der Emanzipation fordern das
Pflegerecht für Mutter bis zum 12. Lebensjahr des Sohnes und 14. Lebensjahr der
Tochter.[285]
*
* *
9. 10. Woche
D. Problematik
der Polygamie
in
den drei Religionen
Das
Problem der Polygamie tritt, durch die gesellschafts-bedingte Emanzipation der
Frau, heutzutage sehr stark in den Vordergrund. Fragen zur Polygamie sind
Gegenstand der Dis-kussionen zwischen den Vertretern der Frauenemanzipation und
den Gelehrten des islamischen Rechtes geworden. Die Gegner der
Frauenemanzipation sehen die Monogamie als ein Mittel zur Verbreitung der
Prostitution in der Gesellschaft, welches ein Verstoss gegen die Gebote im Islam bedeutet.
Die
Befürworter der Emanzipation der Frau meinen jedoch, dass Polygamie ein Zeichen
der Rückständigkeit und der Erniedrigung der Frau bedeutet. Denn je niedriger
das Bildungsniveau der Frau ist, desto mehr verbreitet sich Polygamie; vor
allem wenn der Mann imstande ist, seine Frauen in materiellem Wohlstand leben
zu lassen. Mit zunehmendem Bildungsniveau der Frau verschwindet auch allmählich
die Polygamie, da eine ausgebildete Frau nur selten mit dieser
Gesellschaftsform für sich selbst einverstanden ist; ganz allmählich tritt dann
die Monogamie als gesellschaftliche Ethik ein. Auch von Seiten des Mannes, der,
soweit es die materiellen Aspekte betrifft, sich nicht mehrere Frauen leisten
kann.
Von
der konservativen Seite werden diese Gründe abgelehnt und als falsch
zurückgewiesen. Sie begründen dies einmal damit, dass die Polygamie ein
Sozialphänomen ist. Zum anderen, dass Polygamie seit eh und je praktiziert wird
und beinahe bei allen Völkern und anderen Religionen neben dem Islam vorkommt.
Die
Polygamie wird jedoch in den verschiedenen Gesell-schaften unterschiedlich
ausgeübt. Im Islam ist sie gesetzlich durch einen Ehevertrag erlaubt. In
Gesellschaften, in denen Monogamie herrscht, wird die Polygamie auch ausgeübt,
nur in etwas anderer Form. Wie z. B. eine nebeneheliche Beziehung, oder auch
der Austausch der Ehepartner untereinander, sowie freie sexuelle Beziehungen
mit mehr als einem Partner. Alle diese Fälle gelten in Gesellschaften mit
Monogamie als Freiheit jedes Einzelnen und sind normale Tatbestände in der
Gesellschaft.
Die
islamischen Rechtsgelehrten und Befürworter der
Polygamie finden solche Vorkommnisse unbegreiflich und sehen darin keine
Emanzipierung der Frau mit der Begründung, dass in der islamischen Gesellschaft
die Polygamie eine soziale Notwendigkeit zum Schutz der Frau ist. Da viele
Frauen in der islamischen Gesellschaft bis heute im Zustande der
Verachtung und Demütigung leben, ist die Monogamie nicht einwandfrei
befürwortbar. Die Gefahr einer Herabsetzung ihrer Werke ist als Unverheiratete
grösser als verheiratete Frau. Die Erlaubnis des Mannes zur Polygamie bewahrt
sie vor dieser Herabsetzung und gibt ihr ein geachtetes Eheleben, in dem sie
ihre Rechte, Würde und Selbstachtung erhält.
Jedoch
werden wir selten in einer Gesellschaft mit männli-chem Überschuss eine Frau finden,
die die Rolle der zweiteFrau akzeptiert. Daher finden wir in solchen
Gesellschaften die Polygamie fast ausgestorben. Genauso wie in Gesellschaften
mit gleichem Anteil beider Geschlechter. Bei auftretendem Frauenüberschuss
jedoch würden entstehende Probleme wie folgende gelöst:
Gehen wir davon aus, in einer monogamen
Gesellschaft zu leben, so gäbe es (bei Frauenüberschuss) für viele Frauen keine
Möglichkeit zu heiraten und das bedeutet ein Leben ohne Geschlechtsverkehr,
welches wider der Natur ist.
Würde die Frau ihre natürlichen Begehren
mit einem verheirateten Mann befriedigen, so sei das für sie eine Schande und
eine Beraubung der Rechte der Ehefrau dieses Mannes. Ehrenhafter für die Frau
ist die Rolle der zweiten Frau; sie wird somit durch das Gesetz geschätzt und
von der Gesellschaft anerkannt.
Für die Erstfrau dieses Mannes wiederum
bedeutet dies ein Leben ohne Furcht, dass ihr Mann fremdgehen könne. Denn durch
die Heirat einer Zweitfrau (bzw. bis zu vier Frauen) ist der Frau genau
bekannt, bei wem sich ihr Mann aufhält.
Genannte Gründe der Notwendigkeit der
Polygamie in der Gesellschaft sind nicht nur Schutz gegen Geschlechtskrank-heiten,
sondern lösen auch das Problem des Frauenüberschu-sses.
Nicht
nur der Islam,
auch Judentum und Christentum erlauben die Polygamie.
Im alten Testament (AT) steht, dass Salomon
700 Frauen und 300 Sklavinnen gehabt haben soll. „Aber der König Salomon liebte
viele ausländische Weiber ... und er hatte siebenhundert Weiber zu Frauen und
dreihundert Kebsweiber.“[286]
Auch
Jacob hatte zwei Frauen zur gleichen Zeit, Rahiel und Lea und zwei Kebsweiber,
Silpa und Bilha.
Nicht
nur die Propheten hatten mehrere Frauen zur gleichen Zeit, auch der einfache
Mann im Volke. Im AT steht:
„Lamech
aber nahm zwei Weiber; eine hiess ʿAdah, die andere Ṣillah ... und Lamech sprach zu seinen Weibern ʿĀdah und Ṣillah: Ihr Weiber Lamechs höret meine Rede und merket,
was ich sage: ...“[287]
Dieser Text zeigt deutlich, dass die
Polygamie im AT bei den Juden erlaubt und praktiziert wurde.
Für
die Christen sind die Gebote des AT Pflicht, denn Jesus sagte im Neuen
Testament (NT): „Ihr sollt nicht wähnen, dass ich gekommen bin, das Gesetz oder
die Propheten aufzulösen; ich bin nicht gekommen aufzulösen, sondern zu
erfüllen. Denn ich sage euch wahrlich: Bis dass Himmel und Erde vergehen, wird
nicht vergehen, der kleinste Buchstabe noch ein Tüpfelchen vom Gesetz, bis dass
es alles geschehe.“[288]
Was bedeutet hier das Wort „Gesetz“, das
Jesus nicht kam um aufzulösen, sondern zu erfüllen?
Mit
„Gesetz“ sind die Thora und deren Gottesgebote gemeint. Insofern sind die
Christen angewiesen, sich an die Gebote im AT zu halten, sofern keine Änderung
im NT gegeben wurde.
Ethelbert
Stauffer sagte in seinem Buch „Die Botschaft Jesus damals und heute“, dass sich
die Botschaft Jesus auf Ethik konzentrierte. Sie „die Botschaft“ hat weder
Gesetze erlassen, noch Angaben zu gesetzlichen Regelungen gegeben. Das beweist
er uns durch das, was in Lukas steht:
„Es
sprach aber einer aus dem Volk zu ihm: Meister, sage meinem Bruder, dass er mit
mir das Erbe teile. Er aber sprach zu ihm: Mensch, wer hat mich zum Richter
oder Erbteiler über euch gesetzt?“[289]
Weiter
werden uns von Stauffer einige Gebote aus dem NT genannt, die das AT
annullieren. Zu unserem Thema erwähne ich zwei dieser Gebote:
1) Die Qomranleute nehmen es mit
mosaischen Ehegesetzen (Ehebruch) besonders genau.
„Wer die Ehe
bricht mit jemandes Weibe, der soll des Todes sterben, beide, Ehebrecher und
Ehebrecherin, darum, dass er mit seines Nächsten Weibe die Ehe gebrochen hat.
Wenn jemand bei seines Vaters Weibe schläft, dass er seines Vaters Blässe
aufgedeckt hat, die sollen beide des Todes sterben; ihr Blut sei auf ihnen.
Wenn jemand bei seiner Schwiegertochter schläft, so sollen sie beide des Todes
sterben; denn sie haben eine Schande begangen; ihr Blut sei auf ihnen.[290]
Jesus aber
begnadigte die Ehebrecherin, die nach Moses den Tod verdient. Das NT sagt:
„Aber die
Schriftgelehrten und Pharisäer brachten eine Frau zu ihm, im Ehebruch
ergriffen, und stellten sie in die Mitte und sprachen zu ihm: Meister, diese
Frau ist ergriffen auf frischer Tat im Ehebruch. Moses aber hat uns im Gesetz
geboten, solche zu steinigen. Was sagst du? Das sprachen sie aber, ihn zu
versuchen, auf dass sie eine Sache wider ihn hätten. Aber Jesus bückte sich
nieder und schrieb mit dem Finger auf die Erde. Als sie nun anhielten, ihn zu
fragen, richtete er sich auf und sprach zu ihnen: Wer unter euch ohne Sünde
ist, der werfe den ersten Stein auf sie. Und bückte sich wieder nieder und
schrieb auf die Erde. Da sie aber das hörten, gingen sie hinaus, einer nach dem
anderen, von dem Ältesten an; und Jesus ward allein gelassen und die Frau in
der Mitte stehend. Jesus aber richtete sich auf und sprach zu ihr: Weib, wo
sind sie, deine Verkläger? Hat dich niemand verdammt? Sie aber sprach: Herr,
niemand. Jesus aber sprach: So verdamme ich dich auch nicht; gehe hin und
sündige hinfort nicht mehr.“[291]
2) Das zweite Gebot, was sich im
NT vom AT unterscheidet, ist die Ehescheidung.
Im AT ist die Ehescheidung erlaubt:
„Wenn
jemand ein Weib nimmt und ehelicht sie und sie keine Gnade findet vor seinen
Augen, weil er etwas Schändli-ches an ihr gefunden hat, so soll er einen
Scheidebrief schrei-ben und ihr in die Hand geben und sie aus seinem Hause
entlassen.“1
Das NT verbietet die Scheidung und
sagt folgendes:
Da traten zu
ihm die Pharisäer, versuchten ihn und sprachen: Ist es auch recht, dass sich
ein Mann von seiner Frau um irgendeiner Ursache willen scheide? Er antwortete
aber und sprach : Habt ihr nicht gelesen, dass, der am Anfang den Menschen geschaffen
hat, schuf sie als Mann und Weib und sprach (1. Mose,24) „Darum wird ein Mensch
Vater und Mutter verlassen und an seinem Weibe hangen, und werden die zwei ein
Fleisch sein.“
So sind sie nun
nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll
der Mensch nicht sch-eiden.
Da sprachen
sie: Warum hat dann Mose geboten, einen Scheidebrief zu geben, wenn man sich
scheidet? Er sprach zu ihnen: Mose hat euch erlaubt, euch von euren Frauen zu
schei-den, um eueres Herzens Härtigkeit willen; von Anbeginn ist es nicht so
gewesen. Ich aber sage euch: Wer sich von seiner Frau scheidet, es sei denn um
der Hurerei willen, und freit eine andere, der bricht die Ehe. Da sprachen die
Jünger zu ihm: Steht die Sache eines Mannes mit seiner Frau so, dann ist es
nicht gut, ehelich zu werden.[292]
In
Stauffers Aufzählungen der Gebotsabweichungen im AT und NT gibt er uns keinen
Hinweis darauf, dass Jesus die Polygamie verbot.
Die
Kirche stützt sich zwar beim Polygamieverbot auf Texte aus dem NT, ist aber in
ihrer Auslegung weit entfernt von der philologischen Bedeutung. Einige dieser
Texte sind folgende:
1)
Die christlichen Theologen[293] behaupten, dass mit der Aussage Jesus „...
und an seinem Weibe hangen“ (Matthäus 19, Vers 3 - 6), ein Verbot der Polygamie
gemeint ist. Sie haben vergessen, dass es sich bei der Aussage Jesus um die
Singularform gehandelt hat. Dementsprechend wie es die Grammatik verlangt,
werde auf eine Frage in der Singularform mit der Sigularform geant-wortet. Das
bedeutet also, dass man aus diesem Text nicht ein Verbot der Polygamie
verstehen kann; Polygamie ist eine Mehrzahlform.
2) Maḥfūẓ übersetzt uns aus dem NT folgendermassen:
„Wer seine Frau scheiden lässt und eine
andere heiratet, wird Ehebruch begehen. Und wer die geschiedene Frau heiratet,
wird Ehebruch begehen.“
Dazu erklärt Maḥfūẓ, dass dieser Text von der christlichen Kirche als
Beweis des Polygamieverbotes angeführt wird und sagt wörtlich:
„Es ist
bekannt, dass es kein Ehebruch des Mannes ist, solange er mit der ihm lebenden
Frau einen Ehevertrag hat. (Scheidung ist im Christentum verboten) Und da das
Zusam-menleben mit einer Zweitfrau in der christlichen Religion als Ehebruch
betrachtet wird - wie obiger Vers lautet - ist die Polygamie absolut verboten.“
Die Auslegung von Maḥfūẓ zu obigem Text aus dem NT ist nicht richtig. Denn,
wenn aus dem ersten Satz zu verstehen wäre, dass der Mann durch die Heirat
einer zweiten Frau Polygamie begeht, so ist das nicht aus dem zweiten Satz zu
verstehen. Denn es kann sein, dass die Geschiedene für denjenigen, der sie dann
ehelicht, die erste Frau ist. Also muss somit von Ehebruch, nicht von Polygamie
gesprochen werden, da die christliche Kirche die Scheidung nicht akzeptiert.
Der von Maḥfūẓ angegebene Text wurde von ihm falsch zitiert; in
Matthäus steht: Es ist auch gesagt (5. Mose, 24, 1): „Wer sich von seiner Frau
scheidet, der soll ihr einen Scheid-ebrief geben.“ Ich aber sage euch: „Wer
sich von seiner Frau scheidet, es sei denn wegen Ehebruchs, der macht, dass sie
die Ehe bricht; und wer eine Geschiedene freit, der bricht die Ehe.[294]
Dieser Text besagt eindeutig das Verbot der
Ehescheidung, nicht aber der Polygamie.
3) Paulus schrieb in seinem 1.
Brief an die Korinther:
Doch um der Unkeuschheit willen habe ein jeglicher
seine eigene Frau, und eine jegliche ihren eigenen Mann. Der Mann leiste der
Frau die schuldige Pflicht, desgleichen die Frau dem Manne.[295]
Maḥfūẓ legt diesen Text folgendermassen aus:
Die Kirche stützt sich bei diesen Versen auf ein
Verbot der Polygamie und behauptet, dass daraus hervorgeht, dem Manne sei
befohlen, nur mit einer Frau zu leben.
Diese Schlussfolgerung ist philologisch falsch. Es
heisst doch „... ein jeglicher seine eigene
Frau ...“ und nicht seine einzige
Frau. Um diese Auslegung noch besser zu verstehen, gebe ich nur folgendes
Beispiel an: Auf einem Tisch liegen mehrere Bücher und ich fordere die
Studenten auf, jeder soll sein eigenes Buch nehmen. Dann könnte es geschehen,
dass ein Student zu mehr als einem Buch greift, denn es sind seine eigenen. Die
Paulusaussage „ein jeglicher seine eigene Frau“ kann also mehr als nur eine
Frau meinen. Das Paulusgebot ist ein Verbot der Ehebrechung. Ein jeder soll
sich mit seiner oder seinen angeheirateten Frauen begnügen. Die Beziehung
zwischen Mann und Frau soll sich im Rahmen der Ehe bewegen.
Aus allen vorher angeführten Beispielen geht klar
hervor, dass es für ein Verbot der Polygamie seitens der Kirche keine
eindeutigen Beweise gibt.
Es
wäre nun zu fragen, woher das Verbot zur Polygamie im christlichen Dogma kommt?
Westermark antwortet auf diese Frage und sagte: „Bei
vielen Völkern - in vorchristlicher sowie neuerer Zeit -, sei es in primitiven
sowie zivilisierten Kulturen, bestand das System der Monogamie. In alter Zeit
bei den Griechen und Römern und dann auch in neuer Zeit bei den Europäern in
Amerika und Australien. Das Christentum fand dieses System ideal, obwohl kein
eindeutiger Text im NT dazu steht. Als in frühchristlicher Zeit sich das
Christentum in Europa verbreitete, beliess die Kirche es bei der Tradition der
Monogamie. Später dann hat man versucht, Beweise zum Polygamieverbot aus dem NT
zu bringen, was zu angeführten Versen, die nicht eindeutig sind, führte.
Die Monogamie ist also keine Erscheinung der Neuzeit,
sondern bestand bereits vor dem Christentum. (Vgl. Wāfī:
Geschichte der Heirat und Ehelosigkeit in der Welt, S. 57)
In unseren Tagen wird die christliche Lehre sehr unter-schiedlich
praktiziert. Z. B. herrscht unter den Christen in Schwarzafrika die Polygamie
und um noch weiter zu gehen, führe ich nur an, dass ein katholischer Priester
im christlichen Afrika heiraten darf, was seinem Bruder in z. B. Europa
verboten ist; dies hat der Zweck Anhänger nicht zu verlieren, sondern dazu zu
gewinnen.
Im
Qurʾān
ist nur aus einem Vers die Erlaubnis zur Polygamie zu verstehen.
Er lautet: „Und gebt den (eurer Obhut anvertrauten)
Waisen ihr Vermögen und (dabei) tauscht nicht etwas Schlechtes gegen etwas
Gutes aus, zehrt nicht ihr Vermögen auf, indem ihr es eurem eigenen zuschlagt!
Das wäre eine schwere Sünde. Und wenn ihr fürchtet in den Sachen der (eurer
Obhut anvertrauten weiblichen) Waisen nicht recht zu tun, dann heiratet, was
euch an Frauen gut ansteht, (ein jeder) zwei, drei oder vier. Und wenn ihr
fürchtet, (so viele) nicht gerecht zubehandeln, dann nur eine, oder was ihr an
Sklavinnen besitzt.“ (4,2 f) Dieser Vers wird in vierfacher Weise ausgelegt:
1) Wenn jemand begüterte weibliche Waisen in
seiner Obhut hat, und sie wegen ihrer Schönheit und ihres Geldes heiraten
möchte, so sollte er dieses nicht tun, wenn er befürchtet, der Waisen Unrecht
zuzufügen, da die Waise keinen anderen Beschützer ausser ihm hat. Er hat das
Recht, statt der Waise zwei bis vier andere Frauen zu heiraten.[296]
2) Als dieser Vers (4,2) geoffenbart wurde,
fürchteten sich viele Männer, Vormund einer Waisen zu werden, um nicht in
Gefahr zu geraten, unrecht zu handeln. Viele dieser Männer hatten jedoch zehn
oder mehr Frauen. Hier laufen sie gleichermassen Gefahr, gegenüber den Frauen
ungerecht zu sein. Infolgedessen folgte der Vers 3 der Surah 4, d. h. sie
sollten sich auf vier oder weniger Frauen beschränken.[297]
3) Wenn sich ein Mann fürchtet, gegenüber
einer Waisen ungerecht zu sein, so soll er sich auch vor der Unzucht (zina)
fürchten, und Frauen heiraten, die ihm erlaubt sind und nicht anderen
nachlaufen.[298]
4) Wenn
jemand eine begüterte Waise in seiner Obhut hat, und er ist mit mehreren Frauen
verheiratet, dann sollte er sich mit soviel Frauen begnügen, wie er aus seinem
Vermögen ernähren kann. Er sollte das Vermögen der Waise für den Unterhalt
seiner Frau (en) nicht antasten. Wenn er vier Frauen nicht unterhalten kann,
sollte er notfalls nur eine Frau haben.[299]
Da diese Qurʾānstelle die einzige ist, die eine Mehrehe erlaubt,
behandelten die Kommentatoren die Mehrehe hier stets im Zusammenhang mit dem
Verhältnis eines Vormundes zu der von ihm beschützten Waisen. Die Version zwei
bis vier gibt daneben noch eine Begründung der Mehrehe bzw. der Beschränkung in
der Anzahl der Ehefrauen. Eine Mehrehe sollte der Mann eingehen, wenn zu
befürchten ist, dass er mit einer Frau nicht auskommt, und er deshalb Ehebruch
betreibt. Mehr als vier Frauen sollte er aber nicht heiraten, da es ihm nicht
möglich sein wird, wenn er mehr Frauen hat, seine Frauen gerecht zu behandeln.
Ausserdem sollte er nur so viele (aber höchstens vier) Frauen heiraten, wie er
ernähren kann.
Die modernen Kommentatoren sehen die Polygamie eben-falls
als rechtmässig an. Quṭb
führt hierzu folgende Gründe an:
1) Durch einen Krieg wird stets die Anzahl der
Männer verringert, so dass in diesem Fall Frauenüberschuss herr-scht.
2) Falls
eine Frau schwer krank oder unfruchtbar ist, und der Mann sich trotzdem nicht
von ihr trennen möchte, ist die Mehrehe hier ein Ausweg.
3) Wenn
ein Mann ein so starkes Triebleben hat, dass er mit einer Frau nicht auskommt,
dann darf er noch weitere Frauen heiraten.[300]
Šaltūt sagt zum Problem der Polygamie, dass einige
Wissenschaftler der Ansicht seien, die Polygamie sei ein Ergebnis des Egoismus
des Mannes, der von vielen Frauen Besitz ergreifen möchte. Das Phänomen der
Polygamie leite sich aber nicht vom Egoismus des Mannes ab, sondern von seiner
natürlichen Veranlagung und seien Lebensumständen:
1) Die Sexualität des Mannes ist stärker und
länger andaue-rnd.
2) Während der Menstruation, Schwangerschaft
und Niederkunft kann der Mann seiner Frau nicht beiwohnen.
3) Eine Frau
altert schneller als der Mann und ihr Verlangen nach einem Mann nimmt schnell
ab.
4) Die
Männer werden durch Krieg dezimiert, ausserdem ist die Rate der Sterblichkeit
bei männlichen Kleinkindern höher.
5) Das
Berufsleben bringt es mit sich, dass der Mann grös-seren gesundheitlichen
Gefahren ausgesetzt ist.
Die Polygamie ist nach Šaltūt nicht
erst vom Islam einge-führt, sondern diese Eheform leitet sich aus dem Daseins-kampf
des Menschen ab.
Der Islam hat die Mehrehe
aus zwei Gesichtspunkten eingeführt:
1) Der Mann soll nicht in Versuchung kommen,
Unzucht zu betreiben oder zu leiden, wenn er seiner Frau nicht beiwohnen kann.
2) Die Zahl der Frauen wurde beschränkt, damit
der Mann seine Frauen gerecht behandeln kann, und der Frieden innerhalb der
Familie nicht gestört wird.[301]
Qāsim Amīn versucht dagegen
durch den Qurʾān zu beweisen, dass die
Polygamie abgeschafft werden muss. Er vergleicht den Vers 3 Surah 4 mit dem
Vers 129 der gleichen Surah und kommt zu dem Urteil, dass man aus diesen Versen
auch ableiten könne, dass die Polygamie nicht erlaubt ist. Diese Auslegung
stehe aber der Tradition entgegen. Nehmen wir nun an, die Gesellschaft hätte
die Polygamie nicht verwirklicht, hätte man aus diesen beiden Versen entnehmen
können, die Polygamie ist verboten.[302] Amīn sieht die
Mehrehe nur in zwei Fällen als gerechtfertigt an:
1) Wenn die Frau unheilbar krank ist.
2) Wenn die Frau unfruchtbar ist.[303]
Nach ʿAbduh hat eine Mehrehe zur Voraussetzung, dass der
Mann charakterfest genug und wirtschaftlich imstande ist, seine Frauen gleich
zu behandeln. Da es aber menschlich kaum denkbar ist, dass jener Bedingung
entsprochen werden könne, so wird dieses koranische Zugeständnis der Polygamie
von selbst hinfällig.[304] Weiter leitet ʿAbduh das Gebot zur Einehe aus dem islamischen Erbrecht ab, indem bestimmt wird, dass
nach dem Tod des Ehemannes in einer polygamen Ehe die Gattinnen zusammen nur
einen Gattenanteil erhalten.[305]
Die Opposition
gegen das Recht des Mannes zur Mehrehe hat bisher keinen Erfolg gehabt.[306] Ein Sprecher des Familien-ausschusses gab
bekannt, dass eingebrachte Entwürfe zum Verbot der Polygamie von ihnen
abgelehnt werden, da sich heutzutage nur noch 0, 02 % zur Mehrehe
entschliessen. Für eine solche Minderheit sei ein solches Gesetz nicht
erforderlich. Trotzdem wurde der ersten Ehefrau das Recht gegeben, die Ehescheidung
zu verlangen, falls sie mit einer weiteren Eheschliessung ihres Mannes nicht
einverstanden ist und dies als Beleidigung ansieht. Diese Zubilligung stützt
sich auf die Ansicht der Fuqah, die der Frau das Recht geben, die Ehe-scheidung
zu verlangen, sollte sie sich durch ihren Ehemann beleidigt fühlen.[307]
Für den
Propheten r galt die Beschränkung auf vier Frauen nicht. Über
die Sonderstellung der Propheten hinsichtlich der Ehe gibt die Surah 33 Vers 50
ff. Auskunft.[308] Die muslimischen Gelehrten versuchten zu
beweisen, dass der Prophet nicht aus sexuellen Gründen die erlaubte Zahl an
Ehefrauen überschritten hat, sondern folgende Gründe eine Ausnahme bildeten:
1) Er heiratete ʿĀʾišah und Ḥafṣah, um ihre Väter Abū Bakr und ʿOmar zu ehren.
2) Ğuweiriyyah nahm er zur Frau, um ihren Stamm an
den Islam zu binden.
3) Ommo Ḥubeibah und Ommo Salamah ehelichte er, weil
ihre Ehemänner gestorben waren, und er sie in seine Obhut nehmen wollte.
4) Zeinab bint Ğaḥš nahm er zur Frau, weil sie von seinem Adoptivsohn
geschieden war, und der Prophet zeigen wollte, dass es entgegen der Ansicht der
Araber erlaubt war, die geschiedene Frau des Adoptivsohns zu heiraten.[309]
Für die
übrigen Eheschliessungen des Propheten werden ebenfalls Begründungen aus dem
politischen und sozialen Bereich gegeben.[310]
Dirwazah[311] meint, dass die Vielehe Muhammads r den normalen Gepflogenheiten der Araber entsprochen habe. Später hatte
er durch eine Offenbarung die Zahl der Ehefrauen eingeschränkt. Alle Muslime liessen
sich daraufhin von den überschüssigen Frauen scheiden. Da die geschiedenen
Frauen des Propheten r nicht hätten
heiraten dürfen,[312] habe sich der Prophet r von keiner Frau getrennt, aber auch keine weitere
Frau geheiratet.[313]
Aus dem
vorher Erwähnten erklärt sich, dass die drei prophetischen Religionen (Judentum,
Christentum und Islam) die Polygamie erlauben.
Sie ist eine soziale Notwen-digkeit und ein Schutz für die Frauen; durch
Polygamie wird die Gesellschaft vor der freien Ausübung des Geschlechtsverkehrs
bewahrt.
* * *
11. Woche
E.
Die
Ehescheidung
1. Die rechtliche
Beurteilung der Ehescheidung
Fast
alle islamischen Gelehrten sind der Meinung, dass dem Ehemann die Ehescheidung
erlaubt ist.[314] Sie begründen ihre Haltung mit den
folgenden Argumenten:
a) Der Qurʾān
gestattet die Ehescheidung.[315]
b) Die Gefährten des Propheten r hätten sich verschie-dentlich scheiden
lassen, als der Prophet r
noch lebte.
c) Es wurde überliefert: "Es gibt keine Erlaubnis, die bei Gott so verhasst ist,
wie die Ehescheidung"[316]
Ibn
Qudāmah hält die Ehescheidung prinzipiell für
verboten (ḥarām); er sieht sie aber als empfehlenswert an, wenn der
Fortbestand der Ehe für die Partner schädlich ist.[317] Abū Zahrah stellte beide Beurteilungen der
Ehescheidung gegenüber und sagt, die Gegner einer Ehescheidung stützten sich
hauptsächlich auf die Quranstelle: „..... und wenn sie auch (daraufhin wieder)
gehorchen, dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie.“ (4, 34) Ferner führen
sie einen Ḥadīṯ an: „Scheidet euch nicht von den Frauen, es sei denn
im Zweifel (über die Möglichkeit eines Zusammenlebens)“.[318] Daraus leiteten nach Abū Zahrah die Gegner einer Ehescheidung ab, dass
eine Ehescheidung nur bei einem ernsthaften Zerwürfnis erlaubt ist. Abū Zahrah fährt fort, es gäbe Rechtsgelehrte,
die für ein generelles Verbot der Ehescheidung eintreten. Sollte sich der Mann
ohne triftigen Grund scheiden lassen, müsse die gesch-iedene Frau eine
Entschädigung bekommen. Die andere Richtung schliesst sich der überwiegenden
Mehrheit der Rechtsgelehrten an, die eine Ehescheidung für zulässig erklären. Richter,
die dieser Ansicht folgen, billigten der geschädigten Frau keine Entschädigung
zu.[319]
Hinsichtlich
des Zeitpunkts, zu dem sich der Mann schei-den lässt, teilen die
Rechtsgelehrten die Ehescheidung ein:
a) Aṭ-Ṭalāq as-Sunnī, wenn die Frau nicht zum Zeitpun-kt der Scheidung
menstruiert und der Ehemann ihr nach der letzten Menstruation nicht beigewohnt
hat. Dasselbe gilt für eine schwangere Frau, denn der Ehemann wird sich wegen
des zu erwartenden Nachwuchses nur nach reiflicher Überlegung entschlossen
haben, sich von seiner Frau zu trennen.[320]
b) Aṭ-Ṭalāq al-Bidʿī, wenn die zwei Bedingungen der Ṭalāq as-Sunnah nicht gegeben sind.[321]
Die
Fuqahāʾ sind sich darin einig, dass der Ṭalāq al-Bidʿī eine Sünde ist.[322] Allerdings konnten sich die Rechtsgelehrten
nicht darüber einigen, ob ein Ṭalāq al-Bidʿī eine rechtskräftige Ehescheidung ist. Die vier
grossen Rechtsschulen bejahen diese Frage. Ibn Taimiyah und Ibn al-Qayyim bestreiten
diese Rechtsgültigkeit.[323] Warum ist der Ṭalāq al-Bidʿī eine Sünde? Die Rechtsgelehrten geben dafür folgende
Erklärung:
a) Es fällt ihm leichter, sich von
seiner Frau zu trennen, wenn er ihr nicht beiwohnen kann, weil sie menstru-iert.
b) Wenn die Frau während der
Menstruation geschieden wird, hat sie die längstmögliche Wartezeit für eine Wiederheirat.[324]
Der
Familienausschuss hat den Vorschlag abgelehnt, die Ehescheidung nur durch den
Richter vornehmen zu lassen. Dies würde folgendermassen begründet. Dadurch,
dass der Mann vor einem Richter seine Frau in ungünstiger Weise beschuldigen
könnte, um die Scheidung zu erreichen, wäre dem Ruf der Frau sowie ihrer
Familie für ihr weiteres Leben geschadet. Die Ehescheidung bleibt nach wie vor
in der Hand des Mannes, aber unter Hinzuziehen zweier Zeugen. Diese Massnahme
soll ein Hindernis - nach Darstellung des Familienausschusses - für die
Ehescheidung sein, da die Suche nach zwei geeigneten Zeugen dem Mann Zeit
lässt, sich noch einmal über die Scheidung klar zu werden.[325]
* *
*
2.
Die Auflösung
der Ehe durch den Mann
auf Wunsch der Ehefrau
Nach
herrschender Auffassung hat der Mann die Mögl-ichkeit, sich von der Frau
scheiden zu lassen. Er hat lediglich darauf zu achten, dass der Zeitpunkt der
Scheidung richtig gewählt ist. Es entsteht jetzt die Frage, ob die Scheidung
auf Ersuchen der Frau vorgenommen werden darf. Die Rechts-gelehrten räumen der
Frau das Recht ein, sich durch Zahlung einer bestimmten Summe an ihren Ehemann
vom Ehevertrag loszukaufen (al-Ḫulʿ).Rechtsgrundlage für den Ḫulʿ sind:
a) Die Qurʾānstelle: „..... wenn aber zu befürchten ist,
dass die beiden (im Falle der Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft) die Gebote
Gottes nicht einhalten werden, ist es für sie keine Sünde, wenn die Frau sich
mit einem gewissen Betrag loskauft.“ (2, 229)
b) Ibn ʿAbbās hat überliefert, dass die Frau des Ṯābit Ibn Qais zum Propheten r kam und sagte: „Oh, Gesandter Gottes, ich
tadle nicht den Charakter und die Frömmigkeit des Ṯābit Ibn Qais, aber ich will gegen den Islam nicht sündigen (d. h. durch ein weiteres
Zusammenleben mit ihrem Mann, wäre ein vom Islam missbilligtes Verhalten der Frau nicht
ausgeschlossen.).“ Der Gesandte Gottes fragte:“ Gibst du ihm seinen Garten
zurück?“ Sie antwortete: „Ja!“ Der Gesandte Gottes sagte zu Ṯābit: „Nimm den Garten und lass dich von ihr
scheiden!“[326]
Durch
die Rechtsvorschriften des Ḫulʿ soll der Vermögensstand vor der Ehe wieder
hergestellt werden, indem die Frau einen Betrag in Höhe der Morgengabe (Mahr)
an den Mann zurückzahlt, wenn sie eine Scheidung wünscht. Allerdings steht es
dem Mann frei, ob er dem Wunsch seiner Frau nachkommt und in die Ehescheidung
einwilligt. Will der Mann sich nicht von seiner Frau trennen, so hat die Frau
keine rechtliche Möglichkeit, die Ehescheidung zu erzwingen.[327] Einige Rechtsgelehrte, darunter Bakr Ibn ʿAbd Allāh al-Māznī, wenden sich gegen den Loskauf der Frau (al-Ḫulʿ). Al-Māznī zitiert hierzu den Qurʾānvers: „Und wenn ihr eine Gattin an Stelle
einer anderen eintauschen wollt, und einer von ihnen (vorher) einen Qinṭār gegeben habt, dann nehmt nichts (wieder an
euch)!“ (4, 20) Al-Māznī behauptet, dass dieser Vers den oben
zitierten Vers 229 der Surah 2 abrogiert habe. Al-Māznī versuchte, seinen Standpunkt ausserdem mit zwei Ḥadīṯen zu bekräftigen: „Die Frau, welche eine Scheidung
ohne (dass sie durch den Fortbestand der Ehe) Schaden (erleide) verlangt, geht
nicht ins Paradies ein.“[328] Ferner: „Die Frauen, die sich (von ihrem
Ehemann) entfernen und sich loskaufen (Muḫtaliʿāt) sind Heuchlerinnen (Munāfiqāt).“[329] Abū Muhammad widerlegte Al-Māznīs Auffassung wie folgt:
a) Die Qurʾānverse 2, 229 und 4, 20 widersprechen sich
nicht, da der Vers 4, 20 nicht den Loskauf (al-Ḫulʿ) verbietet.
b) Zum ersten des oben genannten Ḥadīṯ führt Abū Muh-ammad aus, dass er sich auf einen Sonderfall beziehe,
nämlich, wenn die Frau keinen triftigen Grund für eine Scheidung hat. Kann sie
aber Gründe angeben, stehe der Ḥadīṯ dem Ḫulʿ nicht entgegen.
c) Zum zweiten des oben genannten Ḥadīṯ bemerkt er, dass die Kette der Überlieferung (Isnād) fehlerhaft sei.[330]
Die
Mehrheit der Rechtsgelehrten billigt der Frau das Recht zu, sich aus dem
Ehevertrag zu lösen. Abū
Zahrah erklärt die Rechtsvorschriften des Ḫulʿ: „ Die
Ehescheidung wird in die Hand des Mannes gelegt; er kann sie (die Ehefrau)
entlassen, wenn er ihr überdrüssig ist. Die Frau könnte sich ebenfalls nicht
(im Eheleben) wohl fühlen, wenn der Mann sie (in der Ehe) hält. Deshalb hat
Gott ihr al-Ḫulʿ gegeben, damit sie frei wird, indem sie dem Mann
zurückgibt, was ihr bei Schliessung der Ehe gegeben wurde.“[331]
* * *
12. Woche
3. Die Auflösung der Ehe
durch
den Richter
Das
islamische Familienrecht legt die Entscheidung
über die Auflösung oder den Fortbestand der Ehe in die Hand des Mannes. Wenn
der Ehemann seinen ehelichen Pflichten auf Unterhalt bzw. gegenüber der Frau
nicht nachkommt, und sie trotzdem nicht auf ihr Verlangen aus dem Ehevertrag
entlässt, hat die Ehefrau die Möglichkeit, Klage auf Auflösung der Ehe vor dem
Gericht für Personenstandsangelegenheiten (Maḥka-mat Al-Aḥwāl Aš-Šaḫṣiyyah) zu erheben. Die Fuqa-hāʾ unterscheiden bei diesem Sachverhalt nach den
Motiven, die die Frau zur Klage auf die Ehescheidung bewegen:
a) Ehescheidung wegen Beleidigung
der Ehefrau; wenn der Ehemann sich gegenüber seiner Ehefrau schlecht benimmt,
oder sie beleidigt, darf die Frau Klage erheben. Der Richter soll nach Mālik und Ibn Ḥanbal die Ehe auflösen, wenn die Frau ihre
Anschuldigungen gegen den Mann glaubhaft machen kann.[332] Nach Aš-Šāfiʿī und Abū Ḥanīfah darf der Richter in diesem Fall die Ehe nicht auflösen,
sondern hat den Mann zu befragen.[333] Das ägyptische Familiengesetz Nr. 25 vom
Jahre 1929 folgt hier den Lehren von Mālik und Ibn Ḥanbal: „Wenn eine Ehefrau behauptet, dass ihr Ehemann
sie beleidigt, so dass ein Zusammenleben mit ihm unmöglich wird, darf sie vom
Richter die Auflösung der Ehe verlangen. [334]
b) Auflösung der Ehe wegen
getrennten Wohnsitzen des Ehemannes; wenn der Ehemann ohne triftigen Grund einen
anderen als den gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner nimmt, und seine Frau nicht
besucht, darf der Richter nach Mālik und Ibn Ḥanbal die Ehe auf Wunsch der Frau scheiden, weil die
Ehefrau in diesem Fall in Versuchung käme zu sündigen.[335] Die Schüler Māliks konnten sich jedoch nicht darüber
einigen, wie lange die Ehefrau von ihrem Mann getrennt leben muss. Es gab unter
ihnen zwei Meinungen, die einen sprachen sich für eine einjährige Trennung, die
anderen für eine dreijährige Trennung aus. Die Mālikīten befürworten auch eine Auflösung der Ehe, wenn der
Ehemann wichtige Gründe für die Trennung von der Frau vorbringen kann. Die Ḥanbalīten lehnen eine Scheidung beim Vorhandensein wichtiger
Gründe seitens des Ehemannes ab.[336] Das Familiengesetz von 1929 bestimmt, dass
die Ehefrau nach einer einjährigen Trennung, die nicht von ihr gewollt ist, die
Scheidung verlangen kann.[337]
c) Ehescheidung wegen Haft des
Mannes; Ibn Teimiyah, aus der Schule Ibn Ḥanbals, räumt der Frau das Recht auf Ehescheidung ein,
wenn sich der Ehemann länger als ein Jahr in Gewahrsam befindet. Von Vertretern
der drei anderen Schulen wird dieses Recht der Frau bestritten.[338] Das Familiengesetz von 1929 bestimmt nach
Paragraph 14, dass die Ehefrau auf Scheidung klagen kann, wenn der Ehemann zu
mindestens drei Jahren Haft verurteilt worden ist. Die Ehefrau darf aber erst
nach Ablauf eines Jahres seit der Verurteilung ihres Ehemannes die Scheidung
verlangen.
d) Ehescheidung wegen Unfähigkeit
des Mannes, seine Ehefrau zu unterhalten; in diesem Fall gehen die Ansichten
der vier Rechtsschulen wieder auseinander. Die Ḥanifīten sprechen der Ehefrau nicht das Recht auf
Ehescheidung zu, wenn der Ehemann finanziell nicht in der Lage ist, sie zu
unterhalten. Sie befürworten, dass die Ehefrau ein Darlehen aufnimmt, und
stützen sich auf folgende Belege:
1) “Und wenn (unter den Schuldnern,
die Kapital zurückzahlen müssen) einer ist, der sich in Bedrängnis befindet,
dann sei (ihm) Aufschub gewährt, bis er Erleichterung gefunden hat.“ (2, 280)
ﱡﭐ ﲶ ﲷ ﲸ ﲹ ﲺ ﲻ ﲼﲽ ﳅ ﱠ [
البقرة: ٢٨٠]
2) “Der
Vermögende spende aus seinem Vermögen; wenn aber seine Versorgung bemessen ist,
dann spende er von dem, was ihm Allah gegeben hat.“ ( 65, 7 )
ﱡﭐ ﱥ ﱦ ﱧ ﱨ ﱩﱪ ﱫ ﱬ ﱭ ﱮ ﱯ ﱰ ﱱ ﱲﱳ ﲁ ﱠ [
الطلاق: ٧] ﭐ
3) Die
Frauen des Propheten r litten Mangel.
Als sie sich darüber beklagten, entfernte sich der Prophet r von ihnen und kehrte erst nach einem Monat
zurück. Der Prophet bestrafte dadurch seine Frauen, weil sie von ihm
Unmögliches verlangten. Um wieviel härter müsste die Strafe der Frauen sein,
die wegen einer finanziellen Not-lage des Mannes nicht nur klagen, sondern die
Scheidung verlangen.
4) Zur Zeit des
Propheten gab es viele Arme. Es ist nicht bekannt, ob der Prophet r die Scheidung eines Ehepaares guthiess, wenn
der Ehemann seine Frau nicht unterhalten konnte.[339]
Die
Vertreter der drei übrigen Rechtsschulen wenden sich gegen die Ḥanifīten und räumen der Frau das Recht auf die Ehescheidung
ein, wenn der Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann.[340] Sie führen dazu folgende Argumente an:
1) “Die Entlassung ..... ist
zweimal (erlaubt). Dann (sind die Frauen entweder) in rechtlicher Weise (zu)
behalten oder auf ordentliche Weise frei (zu) geben.“ (2, 229)
ﱡﭐ ﲖ ﲗﲘ ﲙ ﲚ ﲛ ﲜ ﲝﲞ ﳉ ﱠ [ البقرة: ٢٢٩]
Ferner: „Und wenn ihr die Frauen entlasst, und
sie dann ihren Termin erreichen, dann behaltet sie in rechtlicher Weise oder
gebt sie in rechtlicher Weise frei.“ (2, 31)
ﱡﭐ ﱁ ﱂ ﱃ ﱄ ﱅ ﱆ ﱇ ﱈ ﱉ ﱊﱋ ﱌ ﱍ ﱎ ﱏﱐ ﱗﱳ ﱠ [ البقرة: ٢٣١]
Wenn ein Mann seine Frau behalten will, muss er sie ernähren,
sonst erfüllt er ihr gegenüber nicht seine Pflicht und handelt nicht
rechtmässig.
2) Ein Ḥadīṯ sagt: „Es gibt weder Schaden noch (gegen-seitige
Zufügung von) Schaden im IslÁm.“ Wer seine Frau nicht ernähren kann, schadet ihr.
Der Richter hebt diesen Zustand durch Trennung der Ehe auf.
3) Der Richter darf die Ehe
trennen, wenn der Ehemann nicht zum ehelichen Beischlaf imstande ist, weil dies
der Frau schadet. Umso mehr müsste es der Frau schaden, wenn der Ehemann sie
nicht ernähren kann.[341]
Die Ḥanifīten polemisieren gegen die obigen Argumentat-ionen.
Wenn der Ehemann seine Frau nicht ernähren kann, habe die Frau noch die
Möglichkeit, sich Geld zu leihen. Es sei nicht zu billigen, dass die Frau bei
ihrem Mann bleibt, solange es ihm gut geht und ihn verlässt, wenn er mittellos
ist.[342] Bis 1920 hatte die Ḥanifītische Lehre
Gesetzeskraft. Das Gesetz Nr. 25 vom Jahre 1920 bestimmte in Paragraph 4, dass
sich die Frau durch den Richter scheiden lassen kann, wenn der Ehemann sie
nicht unterhalten kann. Damit schloss sich der Gesetzgeber der drei obigen
Rechtsschulen an.
e) Ehescheidung wegen eines Körperfehlers
des Mannes:
1) Stellt die Ehefrau nach der
Ehescheidung fest, dass der Ehemann nicht zum ehelichen Beischlaf fähig ist,
dann räumen alle Rechtsgelehrten unter folgenden Bedingun-gen das Recht auf
Ehescheidung ein:
a) Die Ehefrau hatte von diesen
Fehlern des Mannes keine Kenntnis; dann steht ihr das Recht auf Scheidung zu.
b) Der Richter hat sich von dem
Vorhandensein des Kör-perfehlers überzeugt.[343]
2) Stellen sich während der Ehe
beim Mann Geistesschwä-che oder Krankheit ein, durch die der Frau ein weite-res
Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht zuzumu-ten ist, kann die Ehefrau nach
Auffassung von drei Rech-tsschulen[344] unter folgenden Bedingungen geschieden
werden:
a) Die Krankheit ist unheilbar
oder dauert längere Zeit an.
b) Zur Zeit des Abschlusses des
Ehevertrages hatte die Frau von der Erkrankung des Mannes keine Kenntnisse,
falls er bereits krank war.
c) Die Frau hat unmittelbar, nach
erkenntnis, dass die Erkrankung ihres Ehemannes lange andauern wird, oder dass
er unheilbar krank ist, auf Scheidung zu drä-ngen. Unterlässt sie dies, steht
ihr das Recht auf Scheidung nicht zu.[345]
Das Gesetz Nr. 25 v. Jahre 1929 gibt der Frau das
Recht auf Scheidung in den oben aufgeführten Punkten eins und zwei bei
Vorliegen der genannten Bedingungen.[346]
* * *
4. Gegenseitige Pflichten
nach
der Ehescheidung
Wird
eine Ehe aufgelöst, dann bleiben ehemalige Ehepart-ner noch für eine bestimmte
Zeit dadurch aneinander gebun-den, dass jeder in dieser Pflichten und Rechte
hat. Die gesch-iedene Frau muss bis zur Wiederheirat eine Wartezeit vergehen
lassen. Diese Wartezeit begründen die Fuqahāʾ folgendermassen:
Aus
Achtung vor der vorigen Ehe soll eine vornehme Frau nicht sofort
wiederheiraten. Die Wartezeit dient zur Festste-llung einer eventuellen
Schwangerschaft der Geschie-denen. Der geschiedene Ehemann soll eine Chance
erhalten, seine ehemalige Frau wiederzuheiraten.[347] Für die Dauer der Wartezeit sind drei
Gesichtspunkte wesentlich:
a) Die Frau
menstruiert nach der Ehescheidung regelmässig. In diesem Fall ist ihre
Wartezeit beendet, nachdem sie drei oder vier Mal menstruiert hat. (ṯalḍṯatu qurūʾ)[348]
b) Die Frau menstruiert nach der
Scheidung nicht. Für diese Frau gilt ebenfalls eine Wartezeit von drei Monaten.[349]
c) Die Frau ist schwanger. Die
Wartezeit einer Schwangeren endet nach ihrer Niederkunft.[350]
Das
Gesetz Nr. 25 vom Jahre 1929 bestimmt, dass die Wartezeit bei unregelmässiger
oder keiner Menstruation nicht län-ger als ein Jahr sein darf.[351] Während der Wartezeit hat der geschiedene
Mann seiner ehemaligen Ehefrau Unterhalt zu gewähren. Er hat während dieser
Zeit auch das Recht, seine ehe-malige Frau ohne ihre Einwilligung noch mal zu
heiraten, wenn die Ehe nicht von einem Richter geschieden wurde.
Prof. D. M. Shama
[3] )
ebenda : 17
[4]
) I. Goldziher: Muhammad
..... 220 ff. Der Darstellung Goldzihers folgend, ist wahrscheinlich das Wort „Ğāhiliyyah“ etymologisch nicht richtig abgeleitet worden, was
gleichzeitig auch eine falsche Interpretation des Inhaltes nach sich zog.
Allge-mein wird Ğāhiliyyah als “ Zeit der
Unwissenheit “ aufgefasst, während Goldziher es mit “ Zeit
der Wildheit “ , der Barbarei übersetzt. Er geht von dem Nomen agentis Ğāhil aus. Dies gehört zum Substantiv Ğāhil, das in der alten Sprache zu Ḥilm,
Ḥalīm in antithetische Beziehung gebracht wurde. Ḥilm aber bedeutet etymologisch: körperliche, sittliche Integrität,
Solidität, sittliche Festigkeit, Milde, etc.... Ḥalīm ist demnach so etwas wie ein “gesitteter Mensch“, während im Gegensatz
dazu der Ğāhil ein leidenschaftlicher zügelloser Mensch
ist, dessen ursprünglicher Trieb ihn zur Grausamkeit führt - schlicht also ein
Barbar. Wird aber Ğahl auch dem ḤIlm (Wissen) gegenübergestellt, bezieht sich das auf eine
Nebenbedeutung von Ğahl, , Ğāhil .
[5]) Al-Hāšimī, 5
[6]
) ebenda
[7]
) Ibn Qayyim al-Ğauziyyah : Aḫbār an-Nisāʾ, zitiert bei al-Hāšimī , 6
[8] ) Hierzu wird berichtet bei
Ibn Qayyim al-Ğauziyyah: Aḥkām ahl aḏ-Ḏimmah, 6
[9]
) Ṭāha Ḥusein : fī al-adab..... 60 ff.
[10] ) Al-Iṣbahānī XIX, 3 f.
[11] (Al-Iṣbahānī
XII, 149 f.
[12]
) Al-Alūsī III, 43
[13]
) Al-Hāšimī, 225
[14]
) Al-Alūsī III, 42 u. ʿAfīfī I, 43
[15]
) Al-Alūsī III, 43 vgl. auch ʿAfīfī I, 39 ff. und Al-Hāšimī, 226
[16]
) Al-Hāšimī, 228 u. vgl. al-Iṣbahānī III, 3
s. auch Q. S.6, 151 u. S. 17,31
[17]
) Al-Alūsī III, 43
[18]
) Al-Hāšimī, 226
[19]
) Der Eingang der Qaṣīdah,
das Nasīb, welches weder zu lang noch zu kurz sein soll, ist der Geliebten
gewidmet. ( Jacob 53 ) Walther Braune: Mašākil ʿAṣriyyah fi aš-Šiʿr
al-Ğāhilī , sieht in dem Nasīb einen Ausdruck der Erfahrung der Endlichkeit.
[20]( al-Anbārī, 132
[21]) Al-Alūsī III,
13 ff:
[22] ) Al-Alūsī II, 13
[23]
) ebenda 13 f.
[24] ( Al-Alūsī II, 47
u. vgl. Al-Hāšmī 92 ff.
[25] ) Al-Hāšimī 143
[26]) Abū
al-Aswad ad-Duʾalī sagte
zu seinen Söhnen: “ Ich habe Euch Gutes getan Euren Leben lang, sogar bevor Ihr geboren waret “ Die Söhne fragten:
“ Wie konntest Du uns Gutes tun bevor wir geboren wurden? “ Der Vater
antwortete: “ Ich habe Euch eine Mutter ausgesucht, wegen derer Ihr nicht beschimpft werdet. In diesem
Zusammenhang dichtete Ar-Rayyāšī:
فأول إحسانى إليكم
تخيرى * لماجدة العراق باد عفافها
Al-lūsī II, 21
[27]
) Watt
373 ferner vgl. Wellhausen 446
[28]
) Watt 373
[29] ) Ibn Ḫaldūn
II, 263 ff. u. ʿAfdfī I, 67 f.
[30]
) Watt 374
[31]
) Ibn Saʿd I, 48
u. Aṭ-Ṭabarī : Tārīḫ ... ... ... I,
67 f.
[32]
) Watt 375
[33]
) ebenda 375
[34]
) ebenda
378
[35]
) Aṭ-Ṭabarī : Tārīḫ .........I, 1082
[36]
) Watt, 381
[37]
) Ḫawlah
Bint ʿŪf Ibn Maḥlam aš-Šeibānī schützte Marwān
Ibn Zinbāʿ und Fakīhah Bint Qatādah Ibn Mašnūʿ schützte as-Suleik Ibn
as-Salakah as-Saʿdī.( s.Ibn Ḥabīb 433 , al- Hāšimī 55 u. ʿafīfī I, 28
ff.) Ebenso entstanden Fehden wegen Frauen. So z. B sei
die Schlacht von Basūs zu erwähnen. ( s. Kaḥḥālah I, 131 f. ) Weiterhin wird
uns durch die frühe Literatur bekannt, dass es in vorislamischer Zeit
Herrscherinnen gegeben hat, wie Zanubyā, die Königin von Tadmur
und Bulqeis, die Fürstin von Yemen . ʿAfīfī I, 33 ff. u.vgl. Su. 27, 23 ff.
[38]
) Al-Buḫīrī VII, 19 al-Alūsī II, 4 u. al.- Ḥusein 7 f.
[39]
) Al- Buḫārī VII,
19 al-Alūsī II, 4
u. al-Hāšimī 163 f.
[40]
) Singular
: قـاف
Plural : قـافة
d. h. Menschen mit einer gewissen
Begabung zurückgelassene Spuren zu erklären, Sie versuchten eine körperliche Abhängigkeit zweier Menschen zu beweisen, festzustellen. Abū Dāwūd II,
375
[41]
) Al-Buḫārī VII, 19 al-Alūsī II, 4f. u. al-Ḥuseiī 7
[42]
) Al-Alūsī
II, 5
u. al-Ḥuseinī 8
[43]
) Al-Alūsī II, 5
[44]
) Al-Hāšimī , 162
[45]
) Al-Alūsī
II, 5
u. al-Ḥuseinī 8
[45]
) Vlg. al-Buḫīārī VII, 15
u. al-Alūsī II, 5
[46] ( Al-Hāšimī, 163
[47]
) Su. 4, 22 u. vgl. Abū Zahrah
165
[48]
) ʿAfīfī III, 103
f. über nikāḥ al-mutʿah s. aš-Šāfiʿī V, 79 f. u.
Ibn Ḥazm : al-muÎḥallā IX, 633
[49]
) Wellhausen 431
f.
[50]
) ebenda
432
[51]
) Al-Ḫānsāʾ lehnte Dureid
Ibn aṣ-Ṣimmāḥ als Ehemann ab und Hind bint ʿUtbah lehnte Suheil Ibn ʿAmr
ab. al-Hāšimī XIII, 136 Ibn ʿAbd Rabbih VII, 95 u. al-Hāšimī 165
[52]
) Wellhausen 433
f.
[53]
) ebenda 434
[54]
) ebenda 448
[55]
) Al-Alūsī II,
52 u. Su. 4,23
[56]
) Al-Alūsī II, 52
[57] Al-Alūsī
II, 50 Im Qurʾān
steht: “ Dienegen (Ehemann), die schwören, sich des Verkehrs mit ihren
Frauen zu enthalten (um deh Frauen eine Überlegungsfrist zu
grwähren), dürfen nicht länger als vier Monate warten. Wennsie mit ihrem Feauen
vor Fristende wieder verkehren, bleibtdie Ehe aufrechterhalten, und sie haben
eine Busse zu leisten. Gott ist voller Vergebung und Barmherzigkeht. Wenn sie
aber den festen Entschuss zur Scheidung gefasst haben, müssen sie sich
vergegenwärtig, dass Gott alles hört,und dass Er allwissend ist. “ Su. 2,226
f.
[58]
) Su. 58,1 f.
[59]
) Al-Alūsī II, 50
[60]
) Wellhausen 452
[61]
) Salmā
bint ʿAmr ,Fāṭimah al-ʾAnmāriyyah, Māriyah bint al-Ğaʿd, ʿAmrah bint Saʿd
und ʿĀtikah bint Murrah haben sich selbst von ihren Männer scheiden lassen. Ibn Ḥabīb 398 f.
[62]
) Wellhausen 453
[63] ( Al-Alūsī II, 49 , al-Hāšimī 172
u. al-ʾĪṣbahānī VIII, 85 f.
[64] ) Wellhausen
453
[65] ) Wellhausen
sagt: „Im Islam darf die geschiedene
Frau erst nach eier Frist von drei Monatenعدة sich wiederverheiraten, innerhalb derer sich
herausstellt, ob sie sch-wanger ist oder nicht. Aber im Heidentum konnte sie auch wenn sie
schwanger war einen anderen Mann heiraten, dem dann in der Regel das Kind
gehört.“ (s. 453) Bei wellhausen fehlt hierzu eine Quellenangabe.
Al-Hāšimī sagte (177):
ويظن البعض
أن الجاهلية لم تكن لتعتد عدة طلاق، ولا عدة الوفاة، إنما العدة من وضع الإسلام.
Der Ausdruck يـظـنlässt erkennen , dass
al-Hāšimī die Meinung von Wellhausen in Frage stellt , obwohl er weder erwähnt
, wer الـبـعـض ist , noch näheres
. Ausserdem gibt es
keinen Streit darüber, dass die Witwe in vorislamischer
Zeit eine Wartzeit hatte. Dies würde wiederum al-Hāšimī
widersprechen : ولا عـدة الوفـاة
Al-Alūsī
berichtet, dass der Mann im Heidentum, nachdem er von seiner Frau geschieden
war, sie kurz vor Beendigung ihrer Wartzeit wieder heiratete. (Der Mann
brauchte die Frau während ihrer Wartzeit nicht um ihre Zustimmung zu fragen) Dies
bedeutete für die Frau Qual, da die Wartzeit durch eine erneute Scheidung
verlängert wurde, und ihr der Weg zu einer Neuehe versperrt blieb. Al-Alūsī
führt dazu einen Qurʾānvers an, in dem diese Tat verboten wird. Su. 2, 231 :
وإذا طلقتم
النساء فبلغن أجلهن فأمسكوهن بمعروف أو سرحوهن بمعروف ولا تمسكوهن ضرارا لتعتدوا
ومن يفعل ذلك فقد ظلم نفسه ....
Dieselbe
Meinung wie Alūsī vertreten die Kommentatoren:
az-Zamaḫšarī I, 156, ar-Rāzī II, 229
, aṭ-Ṭabarī: Ğāmiʿ ..... II, 273 ; Ibn Kaṯīr I, 281 ; Ibn al-ʿArabī I, 200 , Riḍā II, 397 ff. u. al-Marāġī II, 178
[66]
) Al-Alūsī II, 50 f. u. Wellhausen 454 f. Der Qurʾān hat sie auf vier Monate und zehn Tage gekürzt. ( 2, 234 )
[67]
) Ibn Hišām II, 42 u. Ibn Saʿd VIII,
301
Ferner
az-Zarkalī VIII, 334. Als weiteres Beispiel mag ʿĀʾišah, die Lieblingsfrau Muhammads dienen, die mit führend im Kampf
gegen ʿAlī im ʿIrāq war .
[68]
) ʿAfīfī II, 96 u. az-Zarkalī VIII, 334
[69]
) Der erste Märtyrer war eine Frau
namens Sumayyah. Ibn Saʿd
VIII, 193
[70]) Vgl. aä-Ṭabarī: Tārīḫ ............ I, 1199 E. I. unter den “ Ḫadīǧah “ , az-Zarkalī II, 346 und Bint aš-Šāṭiʾ, 39 ff.
[71])
Margolyouth : Mohammad and the
Rise of Islam Ed. Oxford 1960 1-2 zitiert bei bint aš-Šāṭiʾ, 42
[72]
) ʿAfīfī
sagte ( II, 124 ) : “ .und das hervorsehende Merkmal ( der Frau ), dass man bei den Ḫawāriǧ sieht, ist ihr Einsatz bis zum Äussersten für das Ziel, und ihre Opferbereitschaft
dafür. “ Es gibt (dafür) ein Beispiel: Über al-Balqāʾ wird berichtet, dass sie
eine Verhaftung durch ʿAbd Allāh Ibn Ziyād (Statthalter der Umayyāden im ʿIrāq) der Flucht vorzug, als man ihr riet zu fliehen. Sie
lehnte dieses Ansinnen ab, um zu verhindern, dass man ihr später Feigheit
vorwarf. Sie wollte sich lieber opfern, als es zulassen, dass die Rache des
Statthalters einen Anderen traf. Al-Mubarrid : Al-Kāmil II, 154 f.
[73]) Natürlich war die Qurʾānauslegung
und die scholastische Wissenschaft (ʿilm al-kalām)
in den ersten Ansätzen vorhanden. Sie hatten aber noch nicht die Bedeutung wie
in der späteren Zeit.
[74]) Ibn Ḫallikān
II, 131 ff. az-Zarkalī III, 161 u. ʿAfīfī II, 148 vlg. ferner al-Iṣbahānī XIV, 57 . In der Literaturgeschichte werden aus der frühislamischen Zeit Dichterinnen und Rednerinnen erwähnt, wie Saudah bint ʿImārah
und az-Zarqāʾ bint ʿAdiyy u. a. .. Allerdings haben
die Überlieferer der Poesie (Ruwht aš-Šiʿr) kaum etwas von dieser Dichtung überliefert. Vgl. Kaḥḥālah: Aʿlām ... I, 444 u. ʿAfdfī II, 159 f. u. 165 f.
[75]) Vgl. Goldziher: Muhammed
.... II, 405 f. Der Historiker Kaḥḥālah zählt eine grosse Anzahl Frauen auf, die sich mit der Tradition Muhammads e befasst. ( s. Kaḥḥāla I, 28, 42, 43, 46, 54, 55, 57, 205, 350, u. II, 58, 67, 74, 183,
297, u. a. m. )
[76]) Al-Ḥāfiẓ hat bei viertausend Riǧāl al-Ḥdīṯ die Glaubwürdigkeit ihrer überlieferungen
angezweifelt. Dagegen sagt er in seinem Werk Mizān al-Iʿtidāl
III, 359 über= =die´´ Überlieferung durch Frauen : “ Ich habe nicht erfahren,
dass die Überlieferungen von irgendeiner Frau verdächtigt waren.) zitiert bei ʿafīfī I, 130
[77]
) genannt ʿAbbāsīden
[78]
) genannt ʿAlīden
( nach dem Gatten Fṭimas )
[79]
) Aṭ-Ṭabarī: Tārīḫ ........ II, 189 ff.
[80]
) ebenda 208
ff.
[81]
) ʿAfīfī
III, 78
Hätte Muhammad
sich auf seine Abstammung von ʿALī berufen, wäre er
den Familienmitgliedern des Zweiges ʿAbbās nur
gleichgestellt.
[82]) ʿAfīfī III, 78 u. Aṭ-Ṭabarī Tārīḫ ....... II, 211
[83]) Die langwierigen Kämpfe, die
al-Manṣūr mit den Nachkommen Fāṭimahs durch zu stehen hatte, erzeugten in ihm eine Bitterkeit gegenüber den
Frauen. Vor seinem Lebensende gab er seinem Sohn al-Mahdī den Rat: “ Hüte dich, dass du
Ratschläge der Frauen hörst. " ʿAffī III,
78 vgl. ferner Aṭ-Ṭabarī: Tārīḫ ... II, 444. Das ist eine der
vielen Faktoren, die direkt auf die Stellung der Frau Einfluss hatten.
[84]) 105-182 ( 723-798 ) . In seinen
Gedichten wandte er sich gegen die ʿAlīden.
al-Iṣbahānī IX, 36 ff. u.
Az-Zamaḫšarī VIII, 95
[85]) Vgl. Al-Iṣbahānī IX, 45
u. ʿAfdfī III, 78
[86]) Muhammad Ibn Yaḥyā
at-Taġlibī, ein Šiʿīt widersprach marwān:
لم لايكـون – وإن ذاك لكائن *
لبنى البنات وراثـة الأعمـام
للبنت نصـف كامل مـن ماله
* والعـم متروك
بغير سهـام
ما للطليـق وللـتراث وإنمـا *
صلى الطليق مخافة الصمصام
=“Warum nicht? Doch kann es sein, dass die Söhne der Töchter
die Rechte der Vaterbrüder erben dürfen. Während der Tochter die Hälfte der Erbschaft
zusteht, wird dem Onkel (väterlicherseits) kein bestimmter Anteil zugesprochen.
Wie kann ein Freigelassener (Bezeichnung für die Makkahner, die bis zur
Kapitulation Makkahs= =Heiden blieben ) die Erbschaft antreten. Die
Freigelassene (Al-ʿAbbās) musste nur aus Furcht beten. “
Vgl. Al-Iṣbahānī IX, 48 u. ʿAfīfī III, 78
[87]) E. I. unter Art. mīrāṯ
[88]) ebenda
[89]) ebend
[90]) Vgl. abū Zahrah 368
Das
Hinzuziehen von zwei Zeugen bei der Ehescheidung schwächt mehr oder weniger das
Patriarchat. Damit wird es dem Mann nicht so leicht gemacht, wie bei den Sunnīten.
[91]) S. Al-Ḫaṭīb III, 269
ff. Aš-Šāfiʿī V, 180 u. Ibn
Qudāmah III, 132
[92] ) Vgl.
I. Goldziher : Muhammed ........ II, 407
Als unter den Ayyūbīden
in Ägypten eine Frau namens Šagar ad-Durr, (gest. 655 n. H. 1257 n. Chr.) an die Macht kam,
kritisierte der Ḫalīfah al-Mustanṣir: “ lasst uns wissen, ob es in Ägypten keinen Mann gibt, der gut
regieren kann, dann schicke ich euch einen. Habt ihr den Ḥadīṯ vom Propheten nicht gehört: “ Diejenigen, die eine Frau herrschen
lassen, haben Unglück.” ʿAfīfī III, 79. Zur
Angabe ʿAfīfīs, dass der Ḫalīfah al-Mustanṣir den oben zitierten Ausspruch getan hat, muss hier bemerkt werden, dass
zur Regierungzeit der Šagar ad-Durr, der Ḫalīfah al-Muʿtaṣim (1242 /58) geherrscht hat. Der erste der beiden Ḫalīfen namens
al-Mustanṣir regierte in Bagdad bis 2342; der zweite wurde erst i. J. 1260 von
den Mamlūken als Ḫalīfah in Ägypten eingesetzt. Az-Zarkalī
VII, 244, I, 211 u. III, 834
Im Streit über Šagar
ad-Durr stellte sich der Ḫalīfah auf Seite der Gegner dieser Frau und befahl den ägyptischen Emiren
sich einen Sulṭān zu wählen. (E. I.). Es ist daher anzunehmen, dass Muʿtaṣim
den von ʿAfīfī zitierten Ausspruch tat.
[93]) Qāsim Amīn : “ Es würde mich freuen, wenn
ich ein altes oder neues islamisches Buch sehe, das die Rechte und Aufgaben der Frau als Frau,
Ehegattin, Mutter oder Bürgerin beinhaltet.”
al-Marʾah .... 213
[94]) “ Die Europäer teilten ( früher ) unsere
heutige Meinung über die Frau, (nämlich) dass die Frau weniger Verstand ( hat )
und in der Religion weniger Wert ( ist )
, und sie ein Werk des Teufels ist, aber
als der Schleier der Unwissenheit von
ihnen (den Europäeren) genommen worden war, fühlten sie, dass die Frau
ein Mensch ist, wie sie es sind. Ein Mensch, der das Recht hat, seine Freiheit
zu geniessen und seine Fähigkeiten zu gebrauchen. Von da an trat die Frau in
eine neue Phase ein und begann, sich auszubilden und sie hat nach und nach ihre
Rechte bekommen und wirkte mit den Männer in allen Bereichen des menschlichen
Lebens mit. Der Zweck unserer Bestrebungen ist es, dass die ägyptische Frau
diese hohe Stufe erreicht. “ Qāsim
Amīn : al-marʾah .... 4 f.
1) Die Vorschriften für diese fünf Gebete stehen im Qurʾān an verschiedenen
Stellen:
a) Šahādah, Die religiöse Grundidee des Islam bildet
der Glaube an den einzigen Gott, Allāh
(112) und an Muhammad als seinen Sendboten. (33, 40)
b) Ṣalāh u. Zakāh: Diese beiden Gebote wurden an mehreren Stellen erwähnt. (2, 43; 14, 31; 22,
71 u.73, 20)
c)
Ṣaum: 2, 183.
d)
Ḥaǧǧ: 3, 97
Ausserdem
werden die fünf Gebote von einem Ḥadīṯ gestützt. (s. Muslim I, 34)
[95] ) Vgl.
Ar-Rāzī, III, 13.
[96] ) Vgl. Su. 66, 12 u. Ibn Ḥazm:
Al-Iḥkām ..... I, 324.
[97] ) Hierzu s. Muslim VI, 29.
2) Das Gebet (Ṣalāh) ist hier nicht
ausdrücklich erwähnt, aber “Qunūt” (Duʿāʾ) ist ein Teil des rituellen Gebets; da die Frau nach diesem Vers auch
“Qānitah” sein soll, muss für sie auch die Pflicht zum Gebet bestehen. Zu
ihrer Pflicht Gebet, Fasten s. ferner Ibn Ḥazm:
Al-Muḥalla ......I, 394 u. III, 457.
3) Ibn Al-ʿArabī
zur Bedeutung des Wortes “An-Nās” in diesem Vers: “Man stimmt darin überein, dass dieser Vers auf alle
Muslime bezogen wird, sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechts.” (I,
287)
[102] )
Muslim I, 182 u. Vgl. aš-Šāfiʿī I, 190
[103]) Ibn Ḥazm: Al-Muḥallā .... I, 359 u. 399; u.Aš-Šafiʿī, I, 59 f.
[104] ) Vgl. Al-Ḫaṭīb I,
36, 76 u. 109 u. Hartmann 66.
Zur
Äusserung Hartmanns, dass die Unreinheit der Frau nach der Niederkunft vierzig
Tage besteht, ist zu bemerken: Die Zeit, in der die Frau nach der Niederkunft
weder fasten noch beten darf, endet mit dem Aufhören der mit der Geburt
zusammenhängenden Blutungen.
Die
Rechtsgelehrten (Fuqahāʾ) stellten auf Grund von Befragungen (Istiqrāʾ) fest,
dass für die genannten Beschränkungen kein Zeitraum, der für alle Frauen verbindlich
ist, festgelegt werden kann. Die Zeit der Unreinheit nach der Geburt könne bei
gesunden Frauen schon kurz nach der Geburt beendet sein oder kann bis vierzig
Tage nach der Geburt andauern. Vgl. Ibn Ḥazm: al-Muḥallā
..... I, 379; Al-Ḫaṭīb I,
119; Ibn Qudāmah I, 97
u. Mālik Ibn Anas I, 53.
[106] ) Muslim I, 182.
[107]) Dies ist ein farḍu al- ʿein für alle männlichen, freien, volljährigen und nicht geistesgestörten Muslim
[108] ) As-Samarqandī I, 2. Teil 614
[109] ) Vgl.al-Ḫaṭīb I,226, Mālik
Ibn Anas I,153 u. Ibn Ḥazm: al –Muḥallā….V,57.
[110] ) Abū
Dāwūd I, 384
[111] ) Muslim II, 34.
[112] ) Muslim I, 32.
[113]) Gemeint ist hier nicht al-Ġazālī
Abu Ḥāmid Muhammad Ibn Muhammad Ibn Muhammad Ibn Aḥmad (440-505=1048/49-IIII/12), sondern ein zeitgenössischer Theologe,
der im zwanzigster Jahrhundert in Ägypten lebte.
[114]) al-Ġazālī, 186.
[115] ) Muslim III, 20 f. u. al-Ġazālī, 187.
Darüber
wie der Prophet Muhammad zu dem Moscheebesuch der Frau stand, berichtet ein Ḥadīṯ: ʿAbd Allāh
Ibn ʿOmar überliefert von Muhammad: Wenn einer von euch von seiner Frau gebeten wird, sie zur
Moschee gehen zu lassen, dann soll er es nicht untersagen! Bilāl,
der Sohn ʿAbd Allāhs sagte dazu: “Bei Gott! Wir untersagen es.” ʿAbd
Allah kam zu ihm, schimpfte über ihn und sagte: “Ich überliefere von dem Gesandten
Gottes und du sagst “wir untersagen es.” (Muslim II, 32 f. u. s. Ibn Māgah I,
8)
[116] ) Nāṣif 7.
[117] ) Muslim IV, 102 u. Ibn Ḥanbal V, 3229.
[118] ) Aš-Šāfiʿī
II, 117.
[119] ) Ibn Ḥazm: al-Muḥallā IV,
54.
Ibn Ḥazm
will sagen, dass dieser Ḥadīṯ
sich allgemein auf das Reisen der Frauen, aber nicht auf die Pigerfahrt
bezieht.
[120] ) As-Samarqandī I, 2. Teil 822
[121] ) Vgl. Abū Zahrah : “ Die Frau, die ohne Begleitung ihres Ehemannes oder nichtheiratbaren Verwandten (Ḏū Maḥram) die Pilgerfahrt macht, versündigt sich. (235)
[122] ) Az-Zamaḫšarī I, 261.
[123] ) Ar-Rāzī
III, 135.
[124] ) Aṭ-Ṭabarī: Ğāmiʿ..... IV, 134 u. Ibn Kaṯīr I, 441.
[125] ) Die Übersetzung von Paret “Ihr gehört (ja als Gläubige) zueinander”
ist hier nicht zutreffend, da die Kommentatoren diesen Vers anders ausgelegt
haben. Z. B. sagte Az-Zamaḫšarī: “D. h. euer Ursprung (männlich und weiblich) geht auf eine Wurzel zurück:
Ein jeder von euch ist aus dem anderen.” (I, 260)
[126] ) Riḍā IV, 305.
[127]) Šaltūt: Al-Islam ..... 8,
als Beweis führt Šaltūt Su. 66, 11 ff. an.
[128] ) In Riḍās Kommentar zu Su. 3, 195 heisst es: “Dieser Vers erhöht die Bewertung
der muslimischen Frauen vor sich und
vor den muslimischen Männern. Wer weiss, dass alle Nationen vor dem Islam
die Rechte der Frau annullierten und sie als ein für die Interessen der Männer
und ihrer Begierde ausgebeutetes Tier betrachtet hatten, und (wer) weiss, dass
manche Religionen den Mann vor der Frau bevorzugt hatten, nur aufgrund dessen, dass
er männlich und sie weiblich ist, und (wer) weiss, dass manche Leute die Frau
als unwürdig zur Erfüllung religiöser Verpflichtungen betrachtet haben, sie
(manche Leute) haben behauptet, dass sie keine ewige Seele besitzt - wer das
weiss, schätzt die islamischen Reformen (und den dadurch geleisteten Beitrag)
für die Glaubensgrundlagen der Nationen und ihre Lebensarten. Ihm (wer das
weiss) wurde klar: “Was die Europäer behaupteten, nämlich die
Gleichberechtigung und Hochschätzung der Frau zuerst zugestanden zu haben, ist
nichtig, sondern der Islam ging darin voran.” Riḍā IV, 306.
Riḍā schreibt die Missstände in der Behandlung der Frau durch die Muslime
der Abweichung von wahren Glaubensrichtlinien zu. Die dadurch entstandenen
Missstände seien der Art, dass sie jetzt den Europäern Argumente gegen den
Islam liefern. (ebenda).
1) In
Ägypten wird die Freitagspredigt (Ḫuṭbatu al-Ğumuʿah) in den kleinen Moscheen vom Imam, der Staatsbeamter ist,
abgehalten. In den grossen Moscheen leitet der Imam dagegen nur die täglichen
Gebete, und die Freitagspredigt wird von einem Prediger (Ḫaṭīb), der ebenfalls beamtet ist, vorgenommen. Hier soll jetzt untersucht
werden, ob die Frau vom Standpunkt der Rechtsgelehrten gesehen, Ḫaṭībah werden kann.
2) Ibn Ḥazm
betrachtet die Abhandlung dieser Predigt als empfehlenswert (Sunnah). Ibn Ḥazm:
Al-Muḥllā ..... V, 60.
Dagegen sagten die meisten Rechtsgelehrten,
diese Predigt sei eine Pflicht (Wāǧib). Vgl. Al-Ḫaṭīb I,
285; Ibn Qudāmah I,
247; Aš-Šāfiʿī I, 199
u. Mālik Ibn Anas I, 156.
3) In diesem Fall stimmen die Rechtsgelehrten
überein, dass eine Frau die Ḫuṭbah halten darf. S. Ibn Ḥazm: al-Muḥallā ..... V, 57. Angenommen die Frauen kommen zusammen, um zu beten, dann
darf eine Frau die Ḫuṭbah halten. Vgl. Ibn Qudāmah I, 256; al-Ḫaṭīb I,
240 u. Aš-Šāfiʿī I,
164.
4)
Vgl. Al-Ġunīmī
113 u. Ibn Qudāmah I, 242 u. 248.
[130] )
Vgl. Ibn Qudāmah I,
240 u. Al-Ḫaṭīb I, 277.
[131]) In der einschlägigen
Literatur wird nirgends erwähnt,dass eine Frau Ḫuṭbatu
Al-Ğomuʿah vor Männern gehalten hat
[132]) Vgl. Aš-Šāfiʿī I,84 u. Ibn Ḥazm:
al-Muḥallā III,93. Eine Frau darf
die Ḫuṭbah vor Frauenhalten, da ihre Stimme nur in der Moschee zu hören ist,
beim Gebetsruf ist dies anders.
[133] ) 1.Korinther 14, 34 u. 35.
[134] ) Ibn
Qudāmah I, 206; aš-Šāfiʿī I, 164; As-Samarqandī I. 1. Teil 433 f.; Al-Ḫab
I, 240 u. Ibn Ḥazm:
Al-Muḥallā ..... III, 90.
[135] ) Ibn Ḥazm: Al-Muḥallā ..... III, 90 u. vgl. Ibn Qudāmah I, 206; aš-Šāfiʿī I, 164 u. al-Ḫaṭīb
I, 140.
[136])
[137] ) Ibn Māǧah I, 343; As-Samarqandī I. 1. Teil 435.
[138] ) Ibn Māǧah I, 343.
[139] ) Vgl. al-Buḫārī I, 208 f. u. I, 175 u. 196; Muslim II, 32 u.
320; Ibn Māǧah I. 319 f.
[140] ) As-Samarqandī I. 1. Teil 434.
[142] ) Vgl. Su. 3, 104, 110, 114 u. Su. 31, 17
[143]) Ein Ḥadīṯ hierzu lautet: “Wer von euch Unrecht sieht, soll es durch Befehl
ändern, falls er das nicht kann, durch Apelle, falls er das auch nicht kann,
soll er das innerlich ablehnen, und das ist die schwächste Reaktion im
Glauben.” Muslim I, 50.
[144] ) Aṭ-Ṭabarī: Ğāmiʿ ..... X, 109; vgl. ferner Ibn Kaṯīr I, 369
[145] ) Šaltūt: Al-Islam ..... 196.
[146]) Es ist dagegen nicht die
Pflicht des Wāʿiẓ die
Freitagspredigt zu halten. Der Wāʿiẓ
ist auch kein Seelsorger im herkömmlichen Sinne dieses Wortes, da er nicht
angewiesen ist, sich um die Nöte der einzelnen Gläubigen zu kümmern. Er erteilt
ledilich Auskunft darüber, ob die Handlungsweise eines Gläubigen mit dem Islam
vereinbar ist. Die diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen werden öffentlich in
der Moschee gestellt und dort auch von ihm vor der Versammlung der Gläubigen
beantwẓortet.
[147] )
Die Gründe für die ablehnende Haltung sind die gleichen
wie die im Kapitel über das Amt als
Ḫaṭībah. Al-Baġdādī (XIV, 446) hat über zwei Frauen namens Ḫadīǧah Bint Mūsa und Ḫadīǧah Muhammad Aš-Šahǧāniyyah berichtet. Er fügte ihren Namen das Wort “Wāʿiẓah”
zu.
[148] ) Šaltūt: Al-Islam ..... 196.
[149] ) Vgl. Al-Ahrām-Zeitung v. 31.12.1965
[150] ) 1805-49 AzÛ-Zarkalī VII, 191 f.
[151]) Vgl. Abū Zahrah 7 u. Revue Dez. 1947 I ff. Madkūr:
al-Madḫal 28 u. Maḥma-ṣānī 510 ff.
[152] ) Zu Qadrī s. Az-Zarkalī
VII, 191 f.
[153] ) الأحكام الشرعية فى الأحوال الشخصية على مذهب
أبى حنيفة
[154]) Diese Sammlung wurde nicht als
Gesetz erlassen, aber die Grundsätze des ḥanafitischen Ritus wurden oft als
Kodex benutzt . “ Reprtoire Permanent de Egyptienne“ , Alexandrie 1955 .
[155] ) Abū Zahrah
[156] ) Im Unterrichtsjahr 1962/63
wurde an der Azhar eine Fakultät für Mädchen (Kulliyyat al-Banat) eingerichtet.
Es bleibt abzuwarten, welchen Einfluss die Absolventinnen dieser Fakultät im
geistigen Leben in Ägypten erlangen können.
[157] ) S. az-Zamaḫšarī II, 1455 f. ar-Rāzī VIII, 105 u. aṭ-Ṭabarī:
Ğāmiʿ ..... XXVIII, 2
[158] ) Als ʾĀyat aẓ-Ẓihār
werden diese Verse 1-4 der Su. 58 bezeichnet.
2) Al-Muǧādalah
(der Streit) ist die Bezeichnung für die Su. 58.
[159] ) Šaltūt:
al-Islam ..... 198 f.
[160] ) Dirwazah X,
101.
[161] ) Allerdings stehen auch heute
noch einige Theologe und Vertreter des Geisteslebens dieser Beteiligung der
Frau zurückhaltend gegenüber. Vgl. al- ʿAqqād, 68 ff. u.Al-Ġazālī 172 ff.
[162] ) Aš-Šāfiʿī VI, 271 ff., Šaltūt: al-Islam ..... 423 ff., as-Sibāʿī ff., al-Ḫuḍarī
183 ff. u. die Zeitschrift al-Manār V Nr. 7 u. 12 August 1906 u.
Februar 1907.
[163] ) Vgl. Ibn Manẓūr; Artikel ḥaǧaba u. Ibn Al- ʿArabī III, 1562 f.
[164] ) Ar-Rāzī V, 249 u..Aṭ-Ṭabarī:
Ğāmiʿ ..... XXII, 32.
[165] ) Gn. 24, 65 38, 14 u. 19 Ex.
34, 33-35 Jes. 25,7 u. 4,22.
[166] ) Aḍ-Ḍabbī 93.
[167] ) Eine Ortschaft.
[168] ) Aḍ-Ḍabbī
500.
[169] ) Al-Muʿallaqah,
Vers 34 nach az-Zauzanī.
[170] ) Aḍ-Ḍabbī 200.
[171] ) Vgl. Az-Zamaḫšarī II, 1136, Ar-Rāzī VI, 525 u. aṭ-Ṭabarī: Ğāmiʿ ..... XXII, 2.
[172] ) Ibn
Kaṯīr III, 482 Ibn Al-ʿArabī III,
1523 u. As-Suyūṭī:
Ad-Durar ...... V, 196.
[173] ) Al-Marāġī XXII, 6.
[174] ) Quṭb XXII, 13 f.
[175] ) Qāsim Amīn: taḥrīr ....... 66.
[176] ) Vgl. Al-ʿAqqād, 65 f.
[177] ) Dirwazah X, 46.
[178] ) Ar-Rāzī VI, 225 Aṭ-abarī: Ğāmiʿ .....
XVIII, 84 u. Ibn Al-ʿArabī III, 1356.
[179] ) Qāsim Amīn: Taḥrīr ..... 56.
"Der
Schleier geht auf fremde Einflüsse zurück. Im Qurʾān
steht, dass die Frau ihre Reize nicht zur Schau tragen solle, es sei denn was
aussen ist. Das kann nur bedeuten, dass Muhammad keine Gesichtsverschleierung
wollte. Fremdes Vorbild und spitzfindige Auslegung dieser Worte führten dann
später doch zur Einführung des Schleiers für Frauen. Die Emazipation der
Muslime wird nicht durch den Qurʾān verzögert, sondern durch Gebrauch und
Auslegung, die nicht aus dem Islam stammen.” (Rörig 22)
[180] ) Qāsim Amīn: Al-Marʾah
... 148.
[181] ) Az-Zamaḫšarī
II, 948 Aṭ-Ṭabarī: Ğāmiʿ ........ XVIII, 84 u. Ar-Rāzī VI, 225 u. Ibn Al-ʿArabī
III, 1357.
[182] ) Al-Marāġī: XVIII, 99 u. Quṭb XVIII, 15.
[183] ) Die Handlungsweise der
Heuchler (Munāfiqūn), d.h. derjenigen, die nur scheinbar der Lehre des Propheten folgten,
war für den Propheten stets eine Herauforderung; deshalb findet er sich
verschiedentlich gegen diese Gruppe. Q. Su. 38, 60/63 u. 9, 64 ff.
[184] ) As-Suyūṭī: Lubāb
...... 184.
[185] ) Ar-Rāzī VI, 536
3) At-Ṭibrīzī sagte hierzu, dass der Prophet nur von der Pflicht des Muslims zum Herren
gesprochen habe. Der Zusatz "und jeder Muslimin” (wa muslimah) sei später
in den
Ḥadīṯ gelangt. Dieser Zusatz sei aber bezeichnend dafür,
dass die Gläubigen auch die Ausbildung der Frau als selbstverständlich ansahen.
I, 76.
[190] ) Al-Munūfī II, 40 und Ahmad Amīn
: Faǧr ..... 142.
[191] ) Ibn Saʿd VIII, 217.
[192] ) Goldziher: Muhammad
...... II, 302 f.
[193] ) Kitab Aš-Šakawā 50, zitiert bei Šalabī: Tārīḫ....288
"Gerade dieses Zeitalter Ist besonders reich anweiblichen Belegen
und vertrete der muhammadanischen Wissenschaft. Da fiunden wir die Gelehrte nisāborerin
zeinab bint al-Shaʿrī (gest, 615), welch sich einer grossen anzahl von Iǧāza (Diplomen) seitens gelehrter zeitgenossen (z.B. yl-zamaḫšarī) rühmt und um deren Iǧāza sich wieder andererseits wie Ibn Ḫallkān
bewarben. Wenn wir das grosse biographische Werk des Ibn Ḥaǧar
al-ʿAskalānī über die Gelehrten dse VIII. Jahrhundert lesen, staunen wir über die
grosse Anzahl von Frauen, welchen der Verfasser Attikel zu widmen hat"
Goldziher: Muhammed.......II, 406.
[194] ) Šalabī:
Tārīḫ
.... 284 ff.
[195] ) S. z. B. Ibn Saʿd
VIII, 217 Muslim III, 20 f. Az-Zarkalī
V,35 u. Ibn Ḫallikān II, 172.
[196] ) Šalabī: Tārīḫ.....
288.
[197] ) Weitere Beispiele sind :
حفصة الركونية ( 861 هـ 1190م)
Az-Zarkalī II, 292.
حمدة بنت زياد العوفى (600
هـ 1204م) “ II, 305
سيدة بنت عبدالغنى العبدرية (
647 هـ 1249م) “
III, 216
أمة اللطيف بنت الناصح (653
هـ 1255م) “ I,
354.
زينب بنت مكى (688 هـ
1289م) “
III, 107
سارة بنت أحمد الحلبية (700 هـ
1300م) “ III, 212
زينب بنت سليمان (705 هـ
1306و) “ III, 107.
ست الملوك فاطمة بنت على (710
هـ 1310م) “
V, 328
ست الوزراء بنت عمر التنوخية
(716 هـ 1316م) “ III, 121.
صفية بنت المرتضى (771 هـ
1370م) “ III, 297.
عائشة بنت محمد المقدسى (816 هـ
1413م) “ IV, 6
أسماء بنت أبى موسى ( 904 هـ
1498م)
„
I, 300.
[198] )
Ibn Ḫallikān II, 92.
[199] ) Az-Zarkalī V, 329.
[200] ) ebenda VIII, 100.
[201] ( ebenda
V, 327.
[202] ) Ḫafāǧī I, 76
ff.
[203] ( ebenda
77 u. 79
[204] ) Vgl.
Gibb 150.
[205] ) Šalabī: al-Islam….195
[206] ) Ilyās al- yyūbī I, 204.
[207] ) ebenda 205
[208]) Qāšm ʿiffat Hānim.
[209]) Ar-Rāfiʿī I I,
199 Šafīq 83 I. J. 1873.
[210]) Ilyās al-Ayyūbdī
I, 204
[211] )
ebenda 209
[212] ) Qāsim Amīn : al-marʾah ..... 106
[213] ) Schafīq
152
1) Qāsim Amīn: Taḥrīr .... 19 f. u. al-Marʾah ... 95 ff.
“ Es ist ein
altbekannte Tatsache, dass schon im Kindesalter mehr Knaben als Mädchen sterben
und ebenso, dass mehr Frauen als Männer ein hohes Alter erreichen. Daraus
allein geht schon hervor, dass nicht jedes Mädchen sich verheiraten kann - ausserdem,
dass noch die statistischen Tabellen aller Länder nachweisen, dass sich die Ehen vermindern, dass viele Männer gar
nicht heiraten und dadurch noch viel mehr Mädchen sich genötigt sehen, auf das
Glück der Ehe und Erfüllung jedes damit zusammenhängenden weiblichen Berufs zu
verzichten, als schon bisher der Fallwar ." Otto 3.
1) Qāsim Amīn: Al-Marʾah:::::
,,, 54.
2) Qāsim Amīn: Taḥrīr.....108
[214]) Al-ʿAqqād führt hierzu einige Beispiele an. Er bemerkt, dass das Kochen von altersher
Sache der Frau sei, aber die Männer die besten Köche seien. Das Schneidern sei
ebenfalls Frauenarbeit. Die besten Kleider fertigten jedoch die Männer an. Die
Frauen täten sich bei der Totenklage besonders hervor, die besten
Trauergedichte stammten jedoch von Männern usw. ....(Al-ʿAqqād 9 ff.)
[215] ) Al-ʿAqqād 70 ff.
[216]) ebenda 18.
[217]) ebenda 68 u. 73
[218]) Simone
de Beauvoir, 138.
[219]) Ar-Rāfiʿī
II, 275 u. Badawī 32 ff.
[220]) s. S. 31
[221]) Steppat: Tradition .... 97.
[222]) Šafīq 163.
[223]) Al-Mīṯāq al-Waṭanī, v.
21.5.Kapitel 7.
[224] ) Unter den Parteianhängern
al-Ġazālī befanden sich auch Frauen. Eine Abgeordnete der Nationalversammlung,
die Rechtsanwältin Naʿīmah Ahmad ʿīsā sagte in der= =Debatte über den obengenannten Abschnitt der
Nationalcharta: “Ich gebe zu, dass es Stellungen im öffentlichen Dienst gibt,
die nicht für die Frau geeignet sind z.B. die Ämter des Statsanwaltes, des
Richters und der Militärdienst.” al-Ahrām-Zeitung v. 23.5.62.
[225] ) Su. 27, 23 ff.
[226] ) Die Emanzipation der Frau vollzog sich in folgenden Etappen:
a) Zuerst tauchte
die Forderung nach einer Grundausbildung auf. Qāsim Amīn sagte: “Ich fordere
nicht die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in der Ausbildung. Ich sehe
aber, dass die Gleichberechtigung zumindest in der Grundschulung herrschen
soll.” Qāsim Amīn: Taḥrīr .... 43 f.
b) Später (1930)
forderte man die Zulassung der Frau zur Universität. (Šafīq
160)
c) Nach dem
zweiten Weltkrieg wurde gefordert, der Frau das aktive und das passive
Wahlrecht zu gewähren und ihr zu gestatten, sich in das Parlament wählen zu
lassen. Ḫālid, 187 ff. u. Šafīq, 183 ff.
[227]) Im islamischen Rech unterscheidet man zwischen Strafrecht und Zivilrecht. Im
Strafrecht lässt keine Rechtsschule Zeugenaussagen der
Frau gelten. Nur Ibn Ḥazm erlaubte sie. Im Zivilrecht unterscheidet man
zwischen Vermögensrecht (Schuld- und Sachrecht) und Familienrecht (einschliesslich
Erbrecht). Im Vermögensrecht darf die Frau als Zeugin auftreten. Im
Familienrecht ist ihr Zeugnis nach Šāfiʿī nur
erlaubt, wenn ein Mann den Sachverhalt nicht beurteilen kann, oder ihn nicht
begutachten darf. Nach ḥanafītischer Lehre ist die Aussage der Frau auch im Familienrecht zulässig.
Vgl. Al-Ḫaṭīb IV, 441 f. Aš-Šāfiʿī VI, 17 f. As-Samarqandī III, 526 und Sachau: Moḥ. 743 f.
[228]) Al-Ġazālī, 200.
[229] ) Al- ʿAqqād 63
[230]) Ar-Rāzī II, 372.
[231]) Az-Zamaḫšarī I,
162 und aṭ-Ṭabarī: Ğāmiʿ ..... III, 75 f.
[232]) Vgl. hierzu al-Arqūqī,
266.
[233]) Quṭb III,
42 Der Argumentation Quṭbs schliessen sich alle modernen Kommentatoren an. Vgl. Riḍā III, 124 u. Šaltūt: Al-Islām ... 458.
[234]) Quṭb III,
42.
[235]) Vgl. Qāsim Amīn: Taḥrīr
.... 56 u. 112.
[236]) Marqus,
165 u. vgl. Al-Fakahānī XXI Artikel murāfaʿāt 203/204.
[237]) Al-Ġazālī, 200.
[238]) Al-ʿAqqād, 69.
[239]) Al-Ġazālī, 200.
[240]) Steppat: Nationalismus .... 332.
[241]) Im islamischen
Recht wird menschliches Handeln nach folgenden Kategorien beurteilt:
a) obligatorisches Handeln (Wāǧib Su.
2, 43)
b)
empfehlenswertes Handeln (Mandūb Su. 2, 282)
c)
erlaubtes Handeln (Mubāḥ Su. 5, 5)
d)
verwerfliches Handeln (Makrūh Su. 5, 101)
e)
verbotenes Handeln (ḥarām Su. 17, 32)
[242]) Dāwūd
Ibn ʿAlī Al-Aṣfahānī sagte: “Die Heirat ist eine individuelle Pflicht (Farḍ
ʿain) ; wer ihr nicht nachkommt, obwohl er zum Geschlechtsverkehr fähig
ist, und eine Familie ernähren kann, begeht eine Sünde.” As-Samarqandī
II, 157.
[243]) Abū Zahrah,
22.
[244]) Al-Ḫaṭīb III, 125.
[245]) Ibn Qudāmah III,I.
[246]) ebenda
Die
Fuqahāʾ zeigen für die
Eheschliessung seitens der Frau keine Bedingung auf. Lediglich al-Ḫaṭīb ( III, 125 ) erwähnt hierzu folgendes :
a) wenn eine Frau keinen Geschlechtsverkehr braucht,
und sie will ganz für den Glauben leben, dann wäre eine Heirat verwerflich
(Makrūh).
b) wenn sie
Geschlechtsverkehr oder Unterstützung braucht, dann ist die Heirat empfehlenswert
(Mandūb)
[247]) Mutter Töchter, Schwestern,
Tanten (väterlicher- und mütterlicherseits) und Nichten (Su. 4, 23 Aš-šāfiʿī V, 23 f. Al-Ḫaṭīb III, 174 Ibn Qudāmah III, 31 und As-Samarqandī II,162 f.
a) Schwiegermutter, sobald der Mann den Ehevertrag über
die Heirat ihrer Tochter abgeschlossen hat.
b)
Stieftochter, wenn der Mann ihrer Mutter bereits beigewohnt hat; ist dies noch
nicht der Fall gewesen, dann kann er die Stieftochter
heiraten, obwohl er den Ehevertrag über die Heirat ihrer Mutter schon abgeschlossen
hat.
c) Schwiegertochter, sobald der natürliche Sohn einen Heiratsvertrag
abgeschl-ossen hat (dies gilt nicht für Adoptivsöhne).
d) Stiefmutter, sobald der Vater den Ehevertrag
abgeschlossen hat. Su. 4, 23 Mālik IV, 123 ff. As-Samarqandī II, 163 ff. Ibn Qudāmah
III, 32 f. Aš-Šāfiʿī V, 24 f. u. Al-Ḫaṭīb III, 177.
[248] ) Amme und Aszendenten, ebenso die Mutter ihres Ehemannes, Nachkommen
der Milcheltern und deren Deszendenten. Das Kind wird als Sohn der Amme
betrachtet, daher gilt das Heiratsverbot in Bezug auf die Verwandtschaft der
Amme entspre-chend. Vgl. Anm. 7 und 8 Al-Ḫaṭīb III,
176 Aš-Šāfiʿī V, 24 ff. Ibn Qudāmah III, 31 f. As-Samarqandī II, 166 u. Mālik IV, 132.
[249])
Ibn Qudāmah
III, 34 ff. As-Samarqndī II, 166 ff. und Aš-Šāfiʿī
V, 180 ff.
[250]) Als Beweisstelle wird Su. 5, 5
angeführt. Siehe Aš-Šāfiʿī V, 7 Al-Ḫaṭīb III, 187 ff. As-Samrqamndī II, 177 f. und Ibn Qudāmah
III, 38 f.
[251]) Aš-Šāfiʿī V, 7 u. Ibn Qudāmah III, 63 ff.
[252]) Muhammad
hat ʿĀʾišah geheiratet, als sie sechs Jahre alt war.Aber hat ein Forscher
gewiesn, dass sie 17 Jahre alt war.
[253]) Zur Vormundschaft sind
folgende Personen in der aufgeführten Rangfolge berechtigt: Vater, Grossvater,
Urgrossvater, Bruder, Stiefbruder (väterlicherseits), Bruder und Stiefbruder
des Vaters und deren Söhne. Ist kein zur Vormundschaft Berechtigter vorhanden,
fungiert ein Richter als Vormund.
[254]) Vgl. auch Mālik IV, 15 und Ibn Qudāmah
III, 18.
[255]) Aš-Šāfiʿī V, 12 f. und Al-Ḫaṭīb III, 147.
3) Über das Erreichen der Volljährigkeit gab es
zwei Ansichten: Einige Rechtsgelehrte betrachteten ein Mädchen als volljährig
nach Vollendung des 9. Lebensjahres (Ibn Qudāmah III,
15). Andere Rechtsgelehrte sind der Ansicht, dass ein Mädchen mit Beginn ihrer
Menstruation volljährig wird. Das ägyptische Familiengesetz Nr. 56 vom Jahr
1923 bestimmt, dass ein Mädchen nicht vor Vollendung ihres 16. Lebenjahres
heiraten darf. Abū Zahrah 119.
[259]) As-Samarqandī II, 205
Al-Ḫaṭīb III, 65 u. Abū Zahrah 103.
[260]) As-Samarqandī II, 204
ff.
"Weder der Vater, noch ein Anderer hat das Recht,
die Jungfrau, oder die schon einmal verheiratete Frau ohne ihre Einwilligung zu
verheiraten.” E. Dermenghem. 115.
Die Rücksicht auf die Einwilligung der Braut
zum Ehevertrag finden wir auch im alten Rom. “Zwar war der Konsens der Tochter
zur Verlobung und Heirat notwendig, doch wurde er vorausgesetzt, wenn sie keinen
Widerspruch erhob, und dieses war ihr nur gestattet, wenn der Vater einen
schimpflichen oder durch seinen Charakter unwüdigen Verlobten für sie wählte.”
L. Freadlaender 271.
[261]) Vgl. Abū Zahrah,
165 ff.
[262]) ebenda 124 f.
[263])
As-Samarqandī II, 216
ff.
[264]) Abū Zahrah 233.
[265]) Wāfī 6 f.
[266]) Al-Ahrām
Zeitung v. 9.4.1967.
[267]) Az-Zamaḫšarī
I, 278 Aṭ-Ṭabarī: Ğāmiʿ .... V, 36 u. Ar-Rāzī III, 213.
[268]) Riḍā V, 68
f.
[269]) Quṭb V, 13.
[270])
Az-Zamaḫšarī I, 287.
[271]) Ibn Saʿd VIII,
147 zitiert auch bei ʿAfīfī II, 47.
[272]) Šaltūt:
Al-Islam .... 153.
3) In Paragraf 6 des Gesetz Nr.
25 vom Jahre 1929 heisst es: “Wenn eine Frau ihren Ehemann beschuldigt, dass er
sie derart beleidigt habe, dass ein (weiteres) Zusammenleben zwischen beiden
nicht möglich ist, dann darf sie von dem Richter verlangen, sie zu scheiden.”
Dieser Paragraph wird in der Weise ausgelegt, dass eine leichte Züchtigung noch
keine schwiegende Beleidigung der Frau sei. Vgl. Al-Ḥuseinī
115.
[274]) Al-Ğīl-Zeitschrift
v. 13.4.1964.
[275] ) ebenda
[276]) Abū Zahrah
385 ff.
[277]) Die Fuqahāʾ haben
sich verschiedentlich mit den Problemen der unehelichen Kinder befasst. Sie
bezeichneten diese Kinder dabei meistens als Findelkinder (Laqʾṭ), da die Mütter oft ihre unehelichen Kinder aussetzen, damit sie
keinen Repressalien der Gesellschaft ausgesetzt sind. Selten haben die Fuqahāʾ die Frage der unehelichen Kinder theoretisch behandelt und dabei ein
uneheliches Kind als “walad az-zinā” bezeichnet. Hierzu s. Abū Zahrah, 400.
[278]) Bezüglich des Säuglings vgl.
Su. 2, 223.
[279]) Die Fuqahāʾ
stützen sich hier auf einen Ḥadāṯ, in dem der Prophet u ein Kind hat entscheiden lassen, bei welchem Elternteil es bleiben
wolle. Al-Ḫaṭīb III, 456 Ibn Qudāmah III, 329 u. Aš-Šāfiʿī V, 92 ff.
[280]) Al-Ḫaṭīb III, 455 ff.
[281]) ebenda
[282]) ebenda
[283]) Abū Zahrah
407 f.
[284]) Pr. 20 des Gestzes Nr. 25 v.
Jahre 1929.
[285]) Al-Ğīl-Zeitschrift
v. 13.4.1964.
[286]) 1. Könige 11: 3
[287]) 1. Mose 4: 19-23
[288]) Matthäus 5: 17-18
[289]) Lukas 12: 13-14
[290]) 3. Moses 20: 10-13
[291]) Johannes 8: 3-11
1) 5. Moses 24: 1
[292]) Matthäus 19: 3-10
[293]) Maḥfūẓ: Libanesische Zeitschrift „al fikr al - Islāmī“
Volumen 12,1. Jahr. S. 60 - 62.
[294]) Matthäus 5: 31-32
[295]) 1. Korinther 7: 2-3
[296]) Ar-Rāzī
III, 135. In der gleichen Weise kommentiert Aṭ-Ṭabarī:
Ğāmiʿ ... IV,14.
[297]) Ar-Rāzī III,
135 u. Aṭ-Ṭabarī:
Ğāmiʿ ... IV, 141 u. Az-Zamaḫšarī I, 265.
[298]) Ar-Rāzī III,135
u. Az-Zamaḫarī I, 265.
[299]) Ar-Rāzī III,
135 u. Aṭ-Ṭabarī: Ğāmiʿ ... IV, 141.
[300]) Quṭb
IV, 85.
[301]) Šaltūt: al-Islam ... 169 ff.
[302]) Qāsim Amīn:
Taḥrīr ... 128 . Vgl. auch Coldziher: Die Richtungen ... 360 f.
[303]) Qāsim Amīn:
Taḥrīr ... 127 f.
[304]) Goldziher: Die Richtungen ...
360 f.
[305]) Ebenda 362.
[306]) Vgl. al-ʿAṭṭār,
168.
[307]) Al-Ahrām-Zeitung
v. 9.4.1967 u. Al-ʿAṭṭār, 195 ff.
[308]) Über Muhammads
Ehen s. Watt 393 ff.
[309]) Surah 33,37.
[310]) Vgl. Al-uAqqād
89 ff. Bint Aš-Šāṭiʾ 19 ff. Al-Alūsī II, 7 u. Al-ʿAṭṭār 79 ff.
[311])
Dirwaza VII, 276 ff.
[312]) s.
Surah 33, 53.
[314]) As-Samarqandī II, 235 u. Mālik Ibn Anas V, 101 f.
[315]) Ibn Qudāmah und IbnʿĀbidīn sehen die Ehescheidung als verboten (ḥarām)
an. Sie gestatten aber Ausnahmen. Ibn Qudāmah III, 132 u. Qāsim
Amīn: Taḥrīr ..... 135.
[316]) Ibn Māǧah I,
650; At-Tibrīzī II, 209
u. Abū Dāwūd I,
342.
[317]) Ibn
Qudāmah III, 132.
[318]) Abū Zahrah 283 ff.
[319]) ebenda
[320]) ebenda
[321]) ebenda
[322]) Ibn
Qudāmah III, 127 u.
As-Samarqandī II,
234.
[323]) Vgl.Ibn
Ḥazm:
al-Muḥallā .. VII, 198 ff.; Abū
Zahrah 284 f. u. Al-Ḥuseinī 98
[324]) Ibn Qudāmah III,
138 u. Abū Zahrah 283.
[325]) Al-Ahrām-Zeitung v. 6. 4. 1967.
[326]) Al-Buḫārī VII,
60.
[327]) Aš-Šāfiʿī V, 198 u. Ibn Ḥazm: al-Muḥallā ..... VII, 286.
[328]) Ibn
Ḥazm:Al-Muḥallā VII, 288.
[329]) ebenda
[330] ) ebenda. In Surah 4 Vers 20 handelt es sich um einen Mann, der sich
von seiner Frau scheiden lassen möchte. Deshalb ist es ihm verboten, etwas
zurückzuverlangen, was er ihr einst als Morgengabe gegeben hatte.
[331] ) Abū Zahrah
337.
[332]) “Where
a wife proves cruelty in the required fashion the court will grant a decree of
dissolution forthwith; but where cruelty cannot be so established and yet disco-rd
obviously exists, arbitrators will be appionted from the families of both the
spouses.” Coulson,186 f.
[334]) Familiengesetz Nr. 25 V. 1929 Paragraph 6
Jedoch hat es
nicht klar zum Ausdruck gebracht, wann die Frau das Verhalten des Mannes als
Beleidigung betrachten kann. Abū Zahrah sagte:
"وخلاصة ما جاء بذلك القانون خاصا بالتفريق
للأذى بالقول، أو بالفعل بما لا يليق بأمثالهما:
أنه إذا ادعت الزوجة إضرار الزوج بها بما لا يستطاع معه دوام العشرة بين أمثالهما،
ومن هما فى طبقتهما، يجوز لها أن تطلب من القاضى التفريق بينها وبينه، فإن أثبتت
دعواها، وعجز القاضى عن الإصلاح بينهما طلقها عليه طلقة بائنة "
Abū Zahrah
360.
[335] ) ebenda 366
[336] ) ebenda
[337] ) Familiengesetz Nr. 25 v.
Jahre 1929 Paragraph 12/13.
[338]) Vgl. al-Ḥuseinī 118.
[339]) Abū Zahrah, 349.
[340]) Vgl. Ibn Qudāmah,
III, 315; Al-Ḫaṭīb III, 242 u. Al-Ḥuseinī 119.
[341]) Al-Ḥuseinī,
119 u. Abū Zahrah, 348.
[342]) Al-Ḥuseinī,
119.
[343]) Aš-Šāfiʿī, V, 119 u. 140; Ibn Qudāmah, III, 55 ff.; Al-Ḥuseinī, 120 f. u. Abū Zahrah, 354 ff.
[344]) Die Ḥanifīten
sehen nur die Unfähigkeit des Mannes beim Beischlaf als Schei-dungsgrund an.
Sie verneinen mit Ausnahme von al-Imam Muhammad das Recht auf
Scheidung bei anderen Krankheiten oder Körperfehlern.
[345]) Vgl. Ibn Qudāmah,
III, 57 ff. u. Abū Zahrah, 354 ff.
[346]) Familiengesetz Nr. 25 v. Jahre
1929 Paragraphen 10 u. 11.
[347]) Vgl. Abū Zahrah,
370.
[348]) S. Surah 2, 228!
Die
Fuqahāʾ sind sich nicht über die Bedeutung des Wortes “qurūʾ” einig. Die Šāfi-ʿīten und Mālikīten meinen, dieses Wort bezeichne den Zeitraum zwischen zwei
Menstruationen. Die Ḥanafīten und Ḥanbalīten
sagen, dieses Wort bedeute die Menstruation selbst. Damit endet die Wartezeit
nach ḥanafītischer und ḥanbalītischer Rechtsauffassung nach Beendigung der dritten Menstruation. Nach
šāfiʿītischer und mālikītischer Lehre endet die Wartezeit mit Beginn der dritten Menstruation. Vgl. Ibn Qudāma, III, 275 f.; as-Samarqandī, II, 240 f. u. al-Ḫaṭīb, III, 385.
[349]) “Und diejenigen euer Weiber, welche keine Reinigung mehr zu erwarten
habe, so ihr im Zweifel seid, so sei ihr Termin drei Monate und ebenso derer,
die noch keine Reinigung hatten.” (Surah 65, 4)
[350] ) “..... die Schwangeren aber - ihr Termin sei bis zur Ablegung ihrer Bürde.” (Surah 65, 4)
[351] ) Vgl. Abū Zahrah, 378 f.
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